{"id":727,"date":"2019-12-02T15:58:51","date_gmt":"2019-12-02T14:58:51","guid":{"rendered":"http:\/\/klauskunze.com\/blog\/?p=727"},"modified":"2019-12-05T10:39:32","modified_gmt":"2019-12-05T09:39:32","slug":"kampf-gegen-rechts-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/klauskunze.com\/blog\/2019\/12\/02\/kampf-gegen-rechts-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"Kampf gegen Rechts &#8211; rechtswidrig?"},"content":{"rendered":"\n<p>\u00dcberall herrscht Notstand. Der vorhergesagte Bildungsnotstand blieb zwar aus. In Europa \u00e4ngstigt aber ein Klimanotstand das klimaphobe EU-Parlament. Und dann gibt es da nat\u00fcrlich \u00fcberall jenen Nazinotstand. Die sich in Not f\u00fchlen, sehen \u00fcberall Nazis, vor allem rechts von ihrem eigenen Standpunkt. Von dem aus haben sie einen weit reichenden Blick. Vom Feldherrenh\u00fcgel ihres Gutmenschentums aus sehen sie \u00fcberall B\u00f6ses. Alles B\u00f6se ist rechts. Und alles Rechte ist b\u00f6se.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-image\"><figure class=\"alignright size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"986\" height=\"700\" src=\"http:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/Zuschneiden_4-1.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-729\" srcset=\"http:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/Zuschneiden_4-1.jpg 986w, http:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/Zuschneiden_4-1-300x213.jpg 300w, http:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/Zuschneiden_4-1-768x545.jpg 768w, http:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/Zuschneiden_4-1-900x639.jpg 900w\" sizes=\"auto, (max-width: 986px) 100vw, 986px\" \/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p>Da: ein Wahlplakat der NPD! Staatlich beglaubigte Verfassungsfeinde! Ordnungsw\u00e4chter der kleinen hessischen Gemeinde Ranstadt bebten vor Emp\u00f6rung. Kurzerhand rei\u00dfen sie das Wahlplakat ab. Eine gute Tat!<\/p>\n\n\n\n<p>Die NPD fand das gar nicht gut und verklagte die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht Gie\u00dfen. Dieses schrieb den amtlichen Ordnungsw\u00e4chtern erst einmal ins Stammbuch, da\u00df sich der Staat selbst dann an rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze zu halten hat, wenn er entschieden im Kampf gegen Rechts f\u00fcr das Gute streitet: Das Plakat einfach abzurei\u00dfen, war schon formell widerrechtlich, weil der NPD zuvor kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden war. Ein Kampf gegen Verfassungsfeinde mit verfassungswidrigen Mitteln ist vom Grundgesetz nicht vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Sache selbst herrscht in Wahlk\u00e4mpfen Meinungsfreiheit &#8211; auch ein elementares Verfassungsgebot. Sie gilt nat\u00fcrlich nur im Rahmen der geltenden Gesetze, zumal des Strafgesetzbuchs. War das Plakat nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__130.html\">\u00a7 130 StGB<\/a> als Volksverhetzung strafbar? Da\u00df die Anwendung dieser Bestimmung immer &#8222;ein juristischer Hochseilakt&#8220; (OLG K\u00f6ln) ist,<a href=\"http:\/\/klauskunze.com\/blog\/2019\/11\/17\/die-last-mit-der-volksverhetzung\/\"> hatte ich in diesem Blog neulich anhand eines Strafprozesses aus Aachen erl\u00e4utert<\/a>. Das VG Gie\u00dfen pr\u00fcfte genau: <\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Die Aufschrift auf den Wahlplakaten: Stoppt die Invasion: Migration t\u00f6tet! Widerstand &#8211; jetzt -, ist nicht so eindeutig, dass hiermit der Tatbestand der Volksverhetzung des \u00a7 130 StGB verwirklicht wird. Bei dieser Bewertung des Gerichts ist zun\u00e4chst auf die auf dem Wahlplakat verwendeten Worte, auch in ihrem Zusammenspiel, abzustellen.<\/p><cite> VG Gie\u00dfen, Urteil vom 09. August 2019 \u2013 4 K 2279\/19.GI \u2013 <\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Es gelangte zu dem Ergebnis, da\u00df keiner der verwendete Begriffe f\u00fcr sich volksverhetzend sei.  &#8222;Invasion&#8220; beschreibe lediglich einen rein faktischen Vorgang:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Die Worte \u201eStoppt die Invasion\u201c k\u00f6nnen nicht mit volksverhetzender Wirkung belegt werden. Der Begriff \u201estoppt\u201c meinte die Beendigung eines \u2013 vermeintlich \u2013 unerw\u00fcnschten Zustandes oder Geschehens mit sofortiger oder aber alsbaldiger Wirkung. Der Begriff Invasion stammt von dem lateinischen Verb invadere und hat nach der \u00dcbersetzung des Kleinen Stowasser, lateinisch-deutsches Schulw\u00f6rterbuch, die Bedeutung hineingehen, hingehen, eindringen, betreten, als auch transitiv die Bedeutung \u00fcberfallen, angreifen sowie befallen (pestilencia populum invasid). In diesem Sinne kommt dem Begriff Invasion keine volksverhetzende Bedeutung zu, sondern er beschreibt hier im \u00fcbertragenen Sinne lediglich den Zustand des Eindringens von au\u00dfen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie es insbesondere im Jahr 2015 objektiv feststellbar war. In diesem Jahr wurden die deutschen Grenzen durch die Wanderungsbewegung im Sinne eines Eindringens in das deutsche Staatsgebiet \u00fcberrollt und es kam zu einem unkontrollierten Zuzug von Ausl\u00e4ndern, aus welchen Gr\u00fcnden auch immer, zun\u00e4chst insbesondere aus den Westbalkanstaaten, dann aber auch aus Afghanistan, Syrien, Iran, Irak in das Bundesgebiet. Die Geschehnisse im Jahr 2015 sind durchaus mit dem landl\u00e4ufigen Begriff der Invasion vergleichbar und beinhalten keine Wertung und damit keinen volksverhetzenden Charakter.<\/p><cite> VG Gie\u00dfen, Urteil vom 09. August 2019 \u2013 4 K 2279\/19.GI \u2013<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Getreu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit in Angelegenheiten der \u00f6ffentlichen Diskusson geht auch das VG Gie\u00dfen davon aus, da\u00df einer mehrdeutigen \u00c4u\u00dferung nur strafbarer Inhalt beigemessen werden kann, wenn es keine zur Straflosigkeit f\u00fchrende Interpretation gibt. Also hinterfragte es mit der f\u00fcr Verwaltungsrechtler typischen Geduld, was es denn mit dem Begriff Migration auf sich hat, die &#8222;t\u00f6te&#8220;:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Etwas schwieriger ist die Bedeutung und Auslegung des Wortes Migration. Wahrig, Deutsches W\u00f6rterbuch, 9. Auflage 2011, enth\u00e4lt zum Wort Migration folgende Bedeutung: Soziologisch \u00dcbersiedlung in ein anderes Land, biologisch \u00dcbersiedlung, Ausbreitung in einem anderen Gebiet, Abwanderung von Kunden, geologisch Wanderung von Erd\u00f6l oder Erdgas aus dem sie bildenden Muttergestein in ein umliegendes Speichergestein, EDV-Daten\u00fcbertragung. Bereits dies zeigt, dass das Wort Migration eine durchaus vielf\u00e4ltige Bedeutung hat. Noch vielf\u00e4ltiger wird der Bedeutungsgehalt des Wortes Migration, wenn auf den lateinischen Ursprung abgestellt wird. Nach Stowasser (a. a. O.) bedeutet das Wort migrare, 1. ausziehen, auswandern, \u00fcbersiedeln, 2. (transitiv) fortschaffen, transportieren (migratu dificilia), 3. (metamophorisch) \u00fcbertreten, verletzen (ius civile). Georges, ausf\u00fchrliches lateinisch-deutsches Handw\u00f6rterbuch, Nachdruck 1998, erl\u00e4utert zum Verb migrare (intransitiv), mit seiner Habe usw. nach einem anderen Ort ziehen, um dort zu wohnen, gleich wegziehen, ausziehen, \u00fcbersiedeln oder (transitiv), etwas wegbringen, fortschaffen, versetzen und \u00fcbtr. im allg. de vita oder ex vita, von hinnen ziehen = sterben sowie (bildlich) \u00fcbertreten, \u00fcberschreiten, in Ankn\u00fcpfung an Cicero, de legg, 3, 11. In letztem Zusammenhang f\u00fchrt das Oxford Latin Dictionary, 1976, aus, dass migrare auch folgende Bedeutung haben kann: To pass into a new condition or form und mit der Verbindung ex or de vita migrare to depart this life, die, also sterben und Tod.<br> Bereits aus dem lateinischen Ursprung des Wortes Migration wird demnach allzu deutlich, dass dem Begriff Migration  mannigfaltige Deutungsm\u00f6glichkeiten zukommen k\u00f6nnen, die es verbieten,  allein der Verwendung dieses Begriffes eine irgendwie geartete  Volksverhetzung beizumessen, weil hierf\u00fcr weder die Deutung der  Beklagten noch die Deutung des Kl\u00e4gers streitet, da metamorphorisch  bereits der lateinische Ursprung des Wortes mit Tod und Sterben sowie  rechtlich mit \u00dcbertretung belegt ist. <\/p><cite> VG Gie\u00dfen, Urteil vom 09. August 2019 \u2013 4 K 2279\/19.GI \u2013 <\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Auch alle Worte im Zusammenhang ergeben keine strafbare Volksverhetzung:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Hierbei ist die Gesamtaufmachung des Wahlplakats in den Blick zu nehmen wie auch die darin verwendete Wortwahl und der Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Europawahl im Mai 2019. \u00a7 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung) stellt u. a. unter Strafe, wenn in einer Weise, die geeignet ist, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren, die Menschenw\u00fcrde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine nationale, rassische, religi\u00f6se oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder Teile der Bev\u00f6lkerung beschimpft, b\u00f6swillig ver\u00e4chtlich gemacht oder verleumdet wird. In diesem Sinne beinhaltet das von dem Kl\u00e4ger zur Europawahl 2019 verwendete Plakat keinen Angriff auf die Menschenw\u00fcrde i. S. d. \u00a7 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. zur \u201eSchutzzonenkampagne der NPD: Hess. VGH, Beschl. v. 08.05.2019, 8 B 961\/19). Mit dem Begriff der Menschenw\u00fcrde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum blo\u00dfen Objekt des Staates zu machen, oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualit\u00e4t prinzipiell in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992, 1 BvR 698\/89). Angriffe auf die Menschenw\u00fcrde k\u00f6nnen in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, \u00c4chtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003, 1 BvR 426\/02). Es ist erforderlich, dass der angegriffenen Person oder Personenmehrheit das Lebensrecht als gleichwertige Pers\u00f6nlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche W\u00fcrde ausmachenden Kern der Pers\u00f6nlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Pers\u00f6nlichkeitsrechte, richten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2000, 1 BvR 1056\/95). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung ist weder die subjektive Absicht des sich \u00c4u\u00dfernden noch das subjektive Verst\u00e4ndnis der von der \u00c4u\u00dferung betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst\u00e4ndnis eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut und der Erscheinung der \u00c4u\u00dferung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie\u00dfend fest. Es wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene \u00c4u\u00dferung steht, und ihren Begleitumst\u00e4nden bestimmt, soweit diese f\u00fcr den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008, 1 BvR 1753\/03).<\/p><cite> VG Gie\u00dfen, Urteil vom 09. August 2019 \u2013 4 K 2279\/19.GI \u2013 <\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Den Rest seiner Ausf\u00fchrungen h\u00e4tte das Gericht sich, juristisch gesehen, schenken k\u00f6nnen. An ihm entz\u00fcndete sich aber der besondere Zorn der hauptberuflichen Gutmenschen vom SPIEGEL, die das Urteil f\u00fcr &#8222;abstrus&#8220; halten:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Im Hintergrund des Plakates sind deutsche St\u00e4dte und Orte genannt, an denen es nachweislich zu Gewalt- oder T\u00f6tungsdelikten gekommen ist, die von in Deutschland sich aufhaltenden Personen begangen wurden, die nicht Deutsche und damit Ausl\u00e4nder sind (vgl. zur Definition des Deutschen und des Ausl\u00e4nders \u00a7 1 StAG, \u00a7 2 Abs. 1 AufenthG, Art. 116 Abs. 1 GG). Dies ist allein f\u00fcr sich genommen nicht volksverhetzend und auch nicht die W\u00fcrde Einzelner oder einer Personenmehrheit verletzend. Es handelt sich um die Mitteilung von Tatsachen, die durch kriminalistische Untersuchungen und ggf. anschlie\u00dfende Strafverfahren belegt sind. Die Nennung dieser Orte im Zusammenhang mit dem Slogan des Plakats \u201eStoppt die Invasion: Migration t\u00f6tet!\u201c rechtfertigt eine andere W\u00fcrdigung nicht. Es handelt sich allenfalls um eine rei\u00dferische Darstellung von Geschehnissen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bei denen Menschen durch Ausl\u00e4nder (Migranten) ums Leben gekommen sind. Auch in Verkn\u00fcpfung mit dem Werbeslogan und der weiteren Aufforderung \u201eWiderstand &#8211; jetzt \u2013\u201e vermag das Gericht eine menschenverachtende oder volksverhetzende Wirkung des inkriminierten Wahlplakats nicht zu erkennen.<br> Zun\u00e4chst ist auf die Kernaussage des Plakats abzustellen, die lautet: Migration t\u00f6tet!.<br> Bei der Bewertung dieser Begrifflichkeit ist nicht allein auf aktuelle Ereignisse oder Ereignisse seit 2015, dem Beginn der massenhaften Zuwanderung, abzustellen, sondern die Thematik ist insgesamt zu beleuchten. Migrationsbewegungen fanden in der Geschichte immer wieder statt, teils auch mit t\u00f6dlichem Ausgang, wie noch auszuf\u00fchren sein wird. Die Entstehung der Sahara l\u00f6ste zwischen 3000 und 1000 vor Christus eine Wanderung von Bantu aus Westafrika bis ins s\u00fcdliche Afrika aus. Im Zeitraum zwischen 200 und 1500 breiteten sich die Chinesen von ihren Ursprungsgebieten in alle Richtungen aus, besonders nach S\u00fcdasien. Um 500 migrierten arabische St\u00e4mme in gro\u00dfer Zahl \u00fcber weite Strecken und erreichten u. a. Ostafrika. Die oft aus Diskriminierung, Unterdr\u00fcckung und Verfolgung hervorgegangene j\u00fcdische Migration zeigte sich u. a. beim Auszug der Israeliten aus \u00c4gypten im Jahre 1250 v. Chr. Zu den fr\u00fchen Wanderungsbewegungen im europ\u00e4ischen Raum geh\u00f6ren die griechische Kolonisation am Mittelmeer im 1. Jahrtausend v. Chr. und die V\u00f6lkerwanderung am \u00dcbergang zwischen Sp\u00e4tantike und Fr\u00fchmittelalter. Mit dem 16. Jahrhundert begann die europ\u00e4ische Expansion, in deren Folge sich Kolonialismus und neuzeitlicher Sklavenhandel entwickelten. Eine massenhafte Auswanderung aus Europa ab 1700, insbesondere nach Amerika und vor allem in die Vereinigten Staaten, setzte im 19. Jahrhundert bei fortgesetzt stark anwachsender europ\u00e4ischer Bev\u00f6lkerung und Binnenwanderung ein.<br> Bereits hieran zeigt sich, dass Migration nicht erst ein Problem Europas oder Deutschlands seit dem Jahr 2015 ist, sondern seit Jahrtausenden besteht. Diese Migrationsbewegungen endeten teilweise auch mit erheblichem t\u00f6dlichem Ausgang. Beispielhaft sei dies am Untergang des R\u00f6mischen Reiches im Zuge der V\u00f6lkerwanderung belegt. Das R\u00f6mische Reich war fremdenfreundlich. Doch Einwanderer lie\u00dfen sich nur in \u00fcberschaubarer Zahl integrieren. Das Machtgef\u00fcge verschob sich. Den Fremden blieb das Reich fremd &#8211; trotzdem \u00fcbernahmen sie die Macht. Im Fr\u00fchjahr 376 \u00f6ffnete das R\u00f6mische Reich die Grenze und gew\u00e4hrte den vor den Hunnen geflohenen Goten die Aufnahme im Reich. Der r\u00f6mische Statthalter suchte die Ank\u00f6mmlinge zu z\u00e4hlen, aber die Aktion geriet au\u00dfer Kontrolle. Sehr bald gab es Versorgungsprobleme. Die Goten begannen zu pl\u00fcndern, es kam zu Scharm\u00fctzeln. Es gab K\u00e4mpfe, die Grenztruppen wurden geschlagen, der Kaiser um Hilfe gerufen. Am 09.08.378 kam es bei Adrianopel, dem heute t\u00fcrkischen Edirne, zur Schlacht und das r\u00f6mische Reichsheer des Ostens wurde von den Germanen zusammengehauen, der Kaiser fiel. Immer neue Scharen drangen ins R\u00f6mische Reich. Im Jahr 406 war auch die Rheingrenze nicht mehr zu halten. Die V\u00f6lkerwanderung war im Gang. Die Landnahme endete erst mit dem Einbruch der Langobarden in Italien 565. Bereits um 100 v. Chr. begann diese Wanderungsbewegung mit den Kimbern und Teutonen, die nur mit M\u00fche abzuwehren waren. Im 3. Jahrhundert durchbrachen die Gro\u00dfst\u00e4mme der Alamannen, Franken und Sachsen den Limes und suchten Gallien und Italien heim, w\u00e4hrend im Osten die Goten hausten und 251 Kaiser Decius besiegten. Im Zuge der V\u00f6lkerwanderung verlor die r\u00f6mische Regierung die Kontrolle \u00fcber die Provinzen, das staatliche Waffenmonopol war nicht mehr aufrecht zu erhalten. Eine Unzahl an Verordnungen erging, aber sie wurden nicht mehr ausgef\u00fchrt, die Executive versagte. Sobald die kritische Menge \u00fcberschritten war und sich eigenst\u00e4ndige handlungsf\u00e4hige Gruppen organisierten, verschob sich das Machtgef\u00fcge und die alte Ordnung l\u00f6ste sich auf; das R\u00f6mische Reich ging mitsamt seiner Kultur unter (Alexander Demandt, das Ende der alten Ordnung, 20.01.2016). Mischa Meier (bpb, die \u201eV\u00f6lkerwanderung 24.06.2016) f\u00fchrt hierzu aus: Die im nachhinein so fatale Entscheidung, die von den Hunnen vertriebenen Goten im Jahr 376 \u00fcber die Donau in das Imperium eindringen zu lassen, folgte einem derartigen Kalk\u00fcl. W\u00e4hrend der V\u00f6lkerwanderung wurden die R\u00f6mer also keineswegs mit einem grundlegenden neuartigen Ph\u00e4nomen konfrontiert. Ungew\u00f6hnlich war lediglich die Massivit\u00e4t, mit der in einigen Grenzregionen nunmehr der Druck zunahm (zun\u00e4chst an Donau und Rhein, sp\u00e4ter dann auch in anderen Regionen); ungew\u00f6hnlich war sodann die Intensit\u00e4t, mit der sich insbesondere seit dem fr\u00fchen 5. Jahrhundert innere Probleme mit dem Geschehen an der Peripherie des Reiches vermengten. Zu unterscheiden sind dabei verschiedene Gruppen. Milit\u00e4risch schlagkr\u00e4ftige Fl\u00fcchtlinge wie die Goten, die 376 die Donau \u00fcberschritten, mobile Armeen mit wachsender ziviler Begleitung und zunehmender Koh\u00e4renz wie der Verband, mit dem der terwingische Gote Alarich 410 die Stadt Rom eroberte und Gro\u00dfverb\u00e4nde auf der Suche nach Integration in das R\u00f6mische Reich (Ansiedlung von Westgoten in Aquitanien 418\/419). Davon wiederum zu unterscheiden sind Gro\u00dfverb\u00e4nde auf der Suche nach politischer und wirtschaftlicher Autonomie, die etwa den Vandalen 442 in Form eines Regnum zugestanden wurde. Im Ergebnis f\u00fchrte jedenfalls die V\u00f6lkerwanderung zu einem vollst\u00e4ndigen Zusammenbruch des westr\u00f6mischen Reichs im 5. Jahrhundert. Im Zuge der V\u00f6lkerwanderung kamen zahlreiche Einwanderer ums Leben wie auch r\u00f6mische Soldaten und Zivilisten, das r\u00f6mische Recht und die imperiale Kultur.<br> Eine weitere starke Wanderungsbewegung setzte ab dem 18. bis ins 19. Jahrhundert aus Europa nach Nordamerika ein. Siedler aus nahezu allen europ\u00e4ischen Staaten drangen insbesondere Mitte des 19. Jahrhunderts nach Nordamerika, die USA und Kanada, vor. Sowohl in den USA als auch in Kanada herrschten indianische Strukturen mit Kleinsiedlungsgebieten vor. Die invasive Einreise europ\u00e4ischer Aussiedler f\u00fchrte jedoch dazu, dass mittlerweile keinerlei indianischen Gebiete oder autonome Strukturen und Kulturen in Kanada oder den USA mehr vorhanden sind. Von den europ\u00e4ischen Eindringlingen wurden die Indianer get\u00f6tet, ebenso wie sich auch die Indianer sich mit t\u00f6dlicher Wirkung gegen die Eindringlinge zur Wehr setzten. Neben den Indianern t\u00f6teten die europ\u00e4ischen Siedler letztendlich auch nahezu die gesamten Bisonbest\u00e4nde der USA und eliminierten die indianische Kultur, Lebensweise und Lebensgrundlage, die teilweise auch nomadisch gepr\u00e4gt war.<br> In S\u00fcdamerika gingen zuvor gleichsam durch spanische und portugiesische Besiedelung durch die Konquistadoren das Azteken- und das Inkareich zugrunde, beides hochentwickelte dort beheimatete Kulturen.<br> Aus den vorzitierten beispielhaften historischen Wanderungsbewegungen wird deutlich, dass Migration tats\u00e4chlich in der Lage ist, Tod und Verderben mit sich zu bringen. Eine volksverhetzende \u00c4u\u00dferung ist hiermit nicht verbunden, sondern die Darstellung einer Realit\u00e4t, die sich jedem erschlie\u00dft, der sich mit der Geschichte der Wanderungsbewegungen befasst.<br> Herfried M\u00fcnkler (Neue Z\u00fcrcher Zeitung, 05.09.2015) kommt zu dem Ergebnis, dass, je komplexer und normativ anspruchsvoller eine Kultur ist, desto verwundbarer ist sie durch migrantische Ver\u00e4nderungen. Funktionsmechanismen der Gesellschaft seien eher unflexibel und k\u00f6nnten auf einen gr\u00f6\u00dferen Ansturm von Migranten nur schwer umgestellt werden. Insbesondere d\u00fcrften Leistungen der aufnehmenden Gesellschaft f\u00fcr die Zuwanderer nicht so beschaffen sein, dass man sich auf Dauer darin einrichten kann, dass sie, wenn auch auf niedrigem Niveau \u201esatt machen\u201c und so dazu f\u00fchren, dass die positiven Effekte der Neuank\u00f6mmlinge dadurch verspielt werden, dass diese unverz\u00fcglich in Angeh\u00f6rige des unteren Gesellschaftssegments der aufnehmenden Gesellschaft verwandelt werden. Umgekehrt d\u00fcrften die Fremden der Aufnahmegesellschaft nicht dauerhaft in gro\u00dfer Distanz gegen\u00fcberstehen, sondern m\u00fcssten deren Rahmenordnung als die ihre annehmen. Bei der Problembew\u00e4ltigung k\u00f6nne ein Blick in die Geschichte helfen.<br> Dar\u00fcber hinaus ist die Frage zu stellen, ob der Slogan \u201eMigration t\u00f6tet\u201c sich unmittelbar nur auf den Tod von Menschen beziehen muss. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen. Wie vorstehend am Beispiel des R\u00f6mischen Reiches wie auch Kanadas und der USA sowie S\u00fcdamerikas belegt, hat die dortige Einwanderung nicht nur zum Tod von Menschen gef\u00fchrt, sondern auch zum Zusammenbruch und damit auch zwangsl\u00e4ufig zum Tod der jeweils dort vorhandenen Kultur. Auch ein kultureller Tod kann ein Tod im Sinne des Werbeslogans sein. Einwanderung stellt naturgem\u00e4\u00df eine Gefahr f\u00fcr kulturelle Werte an dem Ort dar, an dem die Einwanderung stattfindet. Auch hier kann dem Wahlslogan \u201eMigration t\u00f6tet\u201c eine volksverhetzende oder menschenverachtende Wirkung nicht beigemessen werden, denn eine bestehende Gefahr f\u00fcr die deutsche Kultur und Rechtsordnung sowie menschliches Leben ist nicht von der Hand zu weisen.<br> Zun\u00e4chst ist hier auf die Brosch\u00fcre \u201eKriminalit\u00e4t im Kontext von Zuwanderung, Bundeslagebild 2018\u201c, des Bundeskriminalamts hinzuweisen. Unter Nr. 3.1.3, Straftaten gegen das Leben, f\u00fchrt das Bundeskriminalamt in Bezug auf die von 2014-2018 gekl\u00e4rten F\u00e4lle aus, dass der Anteil von Straftaten mit mindestens einem tatverd\u00e4chtigen Zuwanderer 2014 4,4 %, 2015 8,6 %, 2016 13 %, 2017 15 % und 2018 14,3 % betrug, darunter im Jahr 2017 335 F\u00e4lle des Totschlags und 82 Morde und f\u00fcr das Jahr 2018 300 F\u00e4lle des Totschlags und 105 Morde. Der Anteil der tatverd\u00e4chtigen Zuwanderer an der Gesamtzahl aller registrierten Tatverd\u00e4chtigen im Bereich der Straftaten gegen das Leben ist weiterhin leicht gestiegen (2018: 15 %, 2017: 14 %). Zuwanderer, die einer Straftat gegen das Leben verd\u00e4chtigt wurden, waren fast ausnahmslos m\u00e4nnlich (97 %) und in nahezu 3\/4 der F\u00e4lle bei Tatbegehung j\u00fcnger als 30 Jahre (72 %, 2017 67 %). Auch im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie bei Roheitsdelikten und Straftat gegen die pers\u00f6nliche Freiheit ermittelte das Bundeskriminalamt einen Anteil der Zuwanderer f\u00fcr das Jahr 2018 von 11,8 % bzw. 10,7 % an den insgesamt aufgekl\u00e4rten Straftaten und bei den Rauschgiftdelikten ist eine deutliche Zunahme von Taten mit mindestens einem tatverd\u00e4chtigen Zuwanderer zu verzeichnen, n\u00e4mlich von 10,3 % im Jahr 2018. Noch deutlicher ist das Ergebnis des Bundeslagebildes unter Nr. 3.2, organisierte Kriminalit\u00e4t. Bei 88 Verfahren wurden Zuwanderer als Tatverd\u00e4chtige ermittelt, was einem Anteil von 16 % aller derartigen Verfahren entspricht. Deliktische Hauptaktivit\u00e4tsfelder der OK-Gruppierungen mit tatverd\u00e4chtigen Zuwanderern waren Rauschgifthandel\/-schmuggel, Eigentumskriminalit\u00e4t sowie Schleuserkriminalit\u00e4t. Gerade der letztgenannte Bereich der Schleuserkriminalit\u00e4t zeigt aber auch eine andere Todesgefahr der Migration, n\u00e4mlich diejenige auf dem Land- oder Seeweg nach Europa\/Deutschland. Auch insoweit kann Migration t\u00f6dlich sein, wie sich an den vielen ertrunkenen Fl\u00fcchtlingen bei der \u00dcberfahrt auf dem Mittelmeer zeigt. Nach einem Artikel von tagesspiegel.de vom 30.07.2019 sind Nichtdeutsche bei Straftaten \u00fcberdurchschnittlich vertreten, n\u00e4mlich mit 74 % bei einem Bev\u00f6lkerungsanteil von 11,5 %,<br> Diese Feststellungen bed\u00fcrfen keiner weiteren Ausf\u00fchrungen, insbesondere nicht f\u00fcr den Bereich der dokumentierten Schwerkriminalit\u00e4t, denn die Brosch\u00fcre des Bundeskriminalamts belegt, dass Migration auch zu T\u00f6tungsdelikten f\u00fchrt. Daher verwundert es auch nicht, dass in den L\u00e4ndern der Bundesrepublik Deutschland der Anteil ausl\u00e4ndischer oder staatenloser Strafgefangener im Jahr 2019 zwischen 27 % und 61 % deutlich \u00fcber dem Bev\u00f6lkerungsanteil liegt, f\u00fcr 2016 zwischen 24 % und 55 % (tagesschau.de, 03.06.2019)<br> Abstrakt gesehen kann eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Migration in Form der Immigration nach Deutschland auch zum Tod der deutschen Kultur f\u00fchren. In der Pr\u00e4ambel des Grundgesetzes hei\u00dft es: Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatlich Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen hat das deutsche Volk\u2026kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Immanenter Teil des Grundgesetzes ist die freiheitliche demokratische Grundordnung in Form eines demokratischen und sozialen Bundesstaates nach Art. 20 GG. Inbegriff dieser freiheitlichen und demokratischen Grundordnung sind insbesondere die Grundrechte in Art. 1 bis 19 GG. Auch diese freiheitliche und demokratische Grundordnung kann durch Migrationsbewegungen gr\u00f6\u00dferen Ausma\u00dfes nicht nur beeintr\u00e4chtigt, sondern sogar beseitigt und damit get\u00f6tet werden.<br> Exemplarisch sei hier an die Silvesternacht 2015 erinnert. Die diesbez\u00fcglichen Ereignisse in K\u00f6ln f\u00fchrten zu 1210 Strafanzeigen, 828 Verfahren gegen Unbekannt, 290 Verfahren gegen namentlich Bekannte, 46 Angeklagte und ergaben 36 Verurteilungen. Etwa jeder Dritte der namentlich bekannten Beschuldigten war nach Angaben der Staatsanwaltschaft ein Asylbewerber und 52 Beschuldigte seien illegal in Deutschland gewesen. Bei vielen Verd\u00e4chtigten sei der Aufenthaltsstatus gar nicht bekannt gewesen. Die gr\u00f6\u00dfte Gruppe der namentlich bekannten Verd\u00e4chtigen waren demnach Algerier (101) und Marokkaner (91). Mit einigem Abstand folgten Iraker (37) und Syrer (29) und auch 25 deutsche Verd\u00e4chtigte wurden ermittelt. Dass so wenige Tatvorw\u00fcrfe aufgekl\u00e4rt werden konnten, f\u00fchrt die Staatsanwaltschaft auf die Umst\u00e4nde der Tatnacht zur\u00fcck. Eine gro\u00dfe Masse an Personen, die Wiedererkennung von konkreten Personen war nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit m\u00f6glich, die Tatbeitr\u00e4ge konnten einzelnen Personen nicht zugeordnet werden, ferner hatte das vorhandene Bildmaterial nicht die ausreichende Qualit\u00e4t. Es ist lediglich zu 36 Verurteilungen gekommen (vgl. Rita Lauer, Zeit Online, 31.12.2017). Gleichartige F\u00e4lle sind nach Wikipedia, wenn auch nicht in der f\u00fcr K\u00f6ln feststellbaren Gr\u00f6\u00dfenordnung, dokumentiert f\u00fcr Hamburg, Bielefeld, Stuttgart, Frankfurt am Main, N\u00fcrnberg und Umgebung, Salzburg, Z\u00fcrich, Helsinki und das schwedische Kalmar. Eine Gefahr f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung und das deutsche Rechtssystem ergibt sich auch aus kulturellen und religi\u00f6sen Unterschieden. Hier sei zum Beispiel die \u201eScharia-Polizei\u201c genannt. Nach einem Artikel von Naimi Goldap, wo in Deutschland die \u201eScharia-Polizei\u201c marschiert (welt.de vom 05.09.2014), patrouilliert eine Gruppe Salafisten als selbsternannte \u201eScharia-Polizei\u201c durch Wuppertal und wirbt f\u00fcr ihre Ideologie. In Gro\u00dfbritannien spielen muslimische Jugendliche schon seit l\u00e4ngerer Zeit Sittenpolizei. Nun tauchen auch in Deutschland Muslime als W\u00e4chter der Scharia, des religi\u00f6sen Gesetzes des Islam, auf. Salafisten stehen vor Discotheken oder Spielhallen und versuchen, als Scharia-Polizei Menschen von einem Besuch abzuhalten. Mit orangen Westen, auf denen \u201eScharia-Police\u201c steht, wollen sie f\u00fcr eine strenge Auslegung des Islam werben. Auf Flyern sind die Regeln festgehalten:<br> \u201eScharia controlled zone\u201c steht darauf und: No alcohol, no gambling, no music or concerts, no drugs or smoking, no porn or prostitution. In Nordrhein-Westfalen wurde eine breite \u00d6ffentlichkeit vor allem seit dem Mai 2012 auch auf den Salafismus aufmerksam. Damals wurden zwei Polizisten bei einer Demonstration in Solingen durch Messerstiche verletzt. Ende 2012 wurde ein Bombenattentat auf dem Bonner Hauptbahnhof in letzter Minute verhindert. 2013 wurde ein Mordversuch gegen einen Aktivisten der Partei Pro NRW aufgedeckt. Als Tatverd\u00e4chtige galten jeweils Anh\u00e4nger dieser radikal-fundamentalistischen Auslegung des Islam. Am 3. September 2014 entdeckten Streifenpolizisten elf M\u00e4nner, die mit den Sharia-Westen in der Stadt unterwegs waren, um Sympathisanten zu werben. Nach einem Artikel vom 02.07.2015 (focus.de) warnen Polizeibeamte vor \u201eNo-go-Areas\u201c in deutschen St\u00e4dten, in denen rivalisierende libanesische, t\u00fcrkische und bulgarische Clans mit rivalisierenden Rockergruppen um die Vorherrschaft k\u00e4mpfen und die deutsche Polizei nicht mehr als Autorit\u00e4t anerkennen. Solche Stadtteile gebe es in Duisburg, Essen, K\u00f6ln und Dortmund und nach einem Artikel vom 11.04.2016 (news.de) droht in deutschen St\u00e4dten die Ghettobildung, vor allem in Berlin-Neuk\u00f6ln (41 % Menschen mit Migrationshintergrund), Hamburg-Eidelstedt (32,1 % Menschen mit Migrationshintergrund), K\u00f6ln-Chorweiler (46 % Menschen mit Migrationshintergrund), Essen-Altenessen (23 % Menschen mit Migrationshintergrund), Mannheim\/Neckarstadt-West (mehr als 66 % Menschen mit Migrationshintergrund), Bremerhaven-Lehe (30 % Menschen mit Migrationshintergrund), Bremen-Huchting (39,2 % Menschen mit Migrationshintergrund), Pforzheim-Oststadt (70 % Menschen mit Migrationshintergrund), Duisburg-Marxloh (66 % Menschen mit Migrationshintergrund) und Dortmund-West (\u00fcber 66 % Menschen mit Migrationshintergrund). Erw\u00e4hnenswert sind hier auch die Ereignisse im D\u00fcsseldorfer Rheinbad im Juli 2019, wo jugendliche Migranten versuchten, die Kontrolle zu \u00fcbernehmen (vgl. allein: faz.net, 26. und 27.07.2019; focus-online, 26.07.2019; zdf.de, 26., 27. und 29.07.2019).<br> Bereits diese Ph\u00e4nomene zeigen die \u00dcberlagerung deutscher und europ\u00e4ischer Wertvorstellungen, die zu einem Tod der westeurop\u00e4ischen und deutschen Kultur zu f\u00fchren geeignet sind.<br> In die gleiche Richtung zu werten ist die Tatsache, dass es in der Bundesrepublik Deutschland auch zu Morden aufgrund von Blutrache und wegen verletzter Ehre kommt. Bereits zwischen 1996 und 2005 wurden 78 F\u00e4lle von Ehrenmorden mit 109 Opfern und 122 T\u00e4tern erfasst. Erst im Jahr 2009 wurde der Begriff \u201eEhrenmord\u201c im Duden aufgenommen, was belegt, dass es sich um ein neuartiges Ph\u00e4nomen handelt. Nach den Geburtsl\u00e4ndern der T\u00e4tern dominiert die T\u00fcrkei mit 63,3 %, danach folgen arabische L\u00e4nder mit 14,2 %, L\u00e4nder des ehemaligen Jugoslawien und Albanien zusammen mit 7,5 %, Deutschland mit 9,2 % und Pakistan und Afghanistan zusammen mit 5,8 %. Einem derartigen Ehrenmord liegt das Motiv zugrunde, dass der Frau das Recht auf freie Lebensgestaltung abgesprochen wird. Ein \u00fcberraschendes Ergebnis ist aber die hohe Anzahl get\u00f6teter M\u00e4nner. Rund 43 % aller get\u00f6teten Personen waren M\u00e4nner. Auch die T\u00f6tung eines Mannes ist nach Ansicht der M\u00f6rder in bestimmten F\u00e4llen geeignet, die Ehre wiederherzustellen. Gleich ob das Opfer Frau oder Mann ist, aus Gr\u00fcnden der \u201eEhre\u201c werden meist junge Menschen ermordet. Die meisten Get\u00f6teten waren zwischen 18 und 29 Jahre alt, 7 % der Opfer waren noch minderj\u00e4hrig. Anders liegt das bei den T\u00e4tern. Hier wird von einem Gro\u00dfteil von M\u00e4nnern in der Altersgruppe 40 bis 49 Jahre ausgegangen. Frauen als alleinige T\u00e4terinnen sind praktisch ausgeschlossen, sie spielen aber als Mitt\u00e4terinnen eine Rolle. Zum T\u00e4terkreis l\u00e4sst sich sagen, dass er gr\u00f6\u00dftenteils im Ausland geboren ist und als schlecht integriert gilt. Nur knapp 10 % der ermittelten T\u00e4ter wurden in Deutschland geboren (IGFM, Ehrenmorde in Deutschland). Ehrenmorde sind T\u00f6tungsdelikte, die als Tatmotiv die Wiederherstellung der Familienehre haben, die infolge des als unehrenhaft beurteilten Verhaltens des Opfers verletzt wurde. Derartige Ehrenmorde sind in Deutschland tats\u00e4chlich ein nahezu ausschlie\u00dflich migrantisches Problem. Im Auftrag des Bundesinnenministeriums haben die Forscher des Max-Planck-Instituts f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Strafrecht f\u00fcr den Zeitraum 1996-2005 auf Basis von Prozessakten und Medienberichten 78 Taten zusammengetragen. T\u00e4ter ohne Migrationshintergrund fanden die Forscher nur in einem einzigen Fall, eine yezidische Familie hatte einen Deutschen als Auftragskiller engagiert (Fabian Goldmann, 01.11.2018, 5 Fakten \u00fcber Ehrenmorde). Ausweislich der Internet-Seite Ehrenmord.de finden sich f\u00fcr das Jahr 2018 39 Ehrenmorde und 46 Mordversuche, f\u00fcr das Jahr 2017 56 Ehrenmorde und 47 Mordversuche, f\u00fcr das Jahr 2016 41 Ehrenmorde und 38 Mordversuche und f\u00fcr das Jahr 2015 25 Ehrenmorde und 14 Mordversuche. Die Gefahr f\u00fcr die freiheitliche und demokratische Grundordnung liegt hier ebenso auf der Hand wie eine reale Gefahr f\u00fcr die gesellschaftlichen Strukturen sowie Leib und Leben der Betroffenen.<br> Von Bedeutung f\u00fcr den Weiterbestand der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung ist hier auch noch auf Blutrache abzustellen. Auch dies ist ein Ph\u00e4nomen, das dem deutschen Kulturkreis fremd ist. Schon im Jahr 2010 hatte der damalige BKA-Pr\u00e4sident J\u00f6rg Ziercke erkl\u00e4rt, derartige Verbrechen der Blutrache seien fester Bestandteil des Kriminalit\u00e4tsgeschehens und damit der Gesellschaft in Deutschland (faz.net.: Lebenslange Haft nach \u201eBlutrache-Mord\u201c in Deutschland).<br> Als Gefahr f\u00fcr den Bestand des deutschen Staates und seiner Grundordnung kann auch das Auftreten des Salafismus gesehen werden. Extremfundamentalistische Islamisten lehnen n\u00e4mlich ganz grunds\u00e4tzlich die Demokratie ab und damit im Kern auch die freiheitliche demokratische Grundordnung. Muslime, die nicht-salafistische Gesellschaften anerkennen werden als Ungl\u00e4ubige erkl\u00e4rt und nicht l\u00e4nger als dem Islam zugeh\u00f6rig betrachtet. Ziel der Salafisten ist die Errichtung eines islamischen Gottesstaates, in dem wesentliche demokratische Grundrechte keine Geltung haben (vgl. Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz Hessen, Salafismus: Extremistische Bestrebungen in Hessen sowie Bundesministerium des Inneren, f\u00fcr Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, Seiten 169 bis 278 und Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen \u00fcber das Jahr 2018, Seiten192 bis 267 zu Islamistischem Terror und anderen extremistischen Bestrebungen von Ausl\u00e4ndern). Der Islam kennt keine religi\u00f6se Toleranz, dies ist nur ein Wunschbild des Westens (Otto Jastrow, 09.02.2018, deutschlandfunk.de). Wegen der Auswirkungen dieser Terrorgefahr auf Deutschland und Europa seit 1993 wird nur auf die Zusammenstellung des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz in seiner \u00dcbersicht, Stand 24.06.2019 verwiesen sowie auf die Darstellung \u201eIslamistischer Terror in Deutschland: Chronologie des Schreckens (merkur.de vom 31.07.2017). Seit 2015 sind in der EU 40 islamistische Anschl\u00e4ge mit 350 Toten ver\u00fcbt worden (tagesschau.de, 12.12.2018).<br> Hier eine reale Gefahr zu negieren hie\u00dfe, die Augen vor der Realit\u00e4t zu verschlie\u00dfen. Sollten der deutsche Staat oder seine Beh\u00f6rden einmal in die Handlungsunf\u00e4higkeit abrutschen, griffe das Recht zum Widerstand aus Art. 20 Abs. 4 GG ohnehin.<br> Nach vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Wortlaut des inkriminierten Wahlplakats des Kl\u00e4gers \u201eMigration t\u00f6tet\u201c nicht als volksverhetzend zu qualifizieren, sondern als die Realit\u00e4t teilweise darstellend zu bewerten. In der Tat hat die Zuwanderungsbewegung nach Deutschland ab dem Jahr 2014\/2015 zu einer Ver\u00e4nderung innerhalb der Gesellschaft gef\u00fchrt, die sowohl zum Tode von Menschen gef\u00fchrt hat als auch geeignet ist, auf lange Sicht zum Tod der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu f\u00fchren. Sollte die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in der Lage sein, das Gewaltmonopol innerhalb ihrer Grenzen effektiv und wirksam auszu\u00fcben, ist hiermit ein schleichender Untergang verbunden, wie es einst im r\u00f6mischen Weltreich auch der Fall war. Der deutsche Staat wird gehalten sein, sein Gewaltmonopol zu festigen und jedem, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Aufenthalt nehmen will, zu verdeutlichen, dass der Betreffende sich an die hiesige Werte- und Grundordnung zu halten hat. L\u00e4sst man jedem Geschehen freien Lauf, wird dies \u00fcber kurz oder lang zu chaotischen Verh\u00e4ltnissen f\u00fchren, in denen der deutsche Staat sein Machtmonopol nicht mehr zur Geltung bringen kann. Hierauf weist das Wahlplakat der NPD, wenn auch m\u00f6glicherweise mit rei\u00dferischer Aufmachung, hin. Eine volksverhetzende oder menschenverachtende Aussage ist dem Plakat bei Bewertung seines Gesamtinhalts jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, denn allein der objektive Aussagegehalt \u201eMigration t\u00f6tet\u201c ist eine empirisch zu beweisende Tatsache.<br> Allein dem erkennenden Gericht sind F\u00e4lle bekannt, in denen Asylbewerber zu M\u00f6rdern wurden. Zu nennen ist hier der Fall des Ali A., den das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 07.03.1994 (VII-31\/94) wegen dreifachen Mordes im Auftrag der PKK zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Sein letztes Asylverfahren war vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 10 E 250\/07 (Urteil vom 08.10.2007) anh\u00e4ngig. Ein weiteres Beispiel ist Aram P., der 1981 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und mit Urteil des Landgerichts Gie\u00dfen vom 08.12.1988, 5 Js 36018\/88 wegen versuchten Todschlags in sieben F\u00e4llen zur Sicherungsverwahrung verurteilt wurde. Bereits zuvor war dieser Asylbewerber wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 28.02.1984 (27 Js 31086\/83 KLS zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung wurde gegen diesen Asylbewerber im Juli 1994 wegen versuchten Bankraubs ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Asylverfahren dieses Asylbewerbers war bei dem Verwaltungsgericht Gie\u00dfen unter den Aktenzeichen 6 G 11461\/91 und 6 E 11485\/91 anh\u00e4ngig. Zu verweisen ist insoweit weiter auf den Mansor Q., der (unter Beteiligung des Ali B) wegen Vergewaltigung einer 12-J\u00e4hrigen angeklagt ist und dessen Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 2068\/17 gef\u00fchrt wurde, welches mit Urteil vom 28.01.2019 abgeschlossen wurde. Beispielhaft zu nennen sei auch noch das Verfahren gegen diesen Ali B., der j\u00fcngst vom Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 10.07.2019, 2 Ks 2234 Js 24049\/18) wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (interessanterweise hielt weder Ali. B. noch seine Familie der als Migrationsgrund vorgeschobene Sachverhalt davon ab, nach der Bluttat \u00fcber die T\u00fcrkei ins Heimatland zu fliehen, wo ihnen doch angeblich Schlimmes drohen sollte) und der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.10.2018 (7 A 10886\/18), der die Ausweisung eines Sexualstraft\u00e4ters mit kulturkreisbedingtem frauenverachtendem Weltbild zum Gegenstand hat. Zu verweisen ist noch auf Fatih I., dem wegen terroristischer Aktivit\u00e4ten f\u00fcr den IS, f\u00fcr die er strafrechtlich verurteilt wurde, Asyl versagt und die Abschiebung in die T\u00fcrkei angedroht wurde (VG Gie\u00dfen, Beschluss vom 07.06.2018, 4 L 6810\/17). Weitere F\u00e4lle im Zusammenhang mit Exilterrorismus sind derjenige des Sabahattin B. (VG Gie\u00dfen, Urteil vom 05.05.2000, 10 E 32340\/97) und der Fatma G. (VG Gie\u00dfen, Urteil vom 22.03.2005, 10 E 3006\/04). Ein weiteres Verfahren der Kammer betrifft Ibrahim S., 4 K 1544\/17, der vom AG Marburg wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde sowie Hasime B., 4 K 8540\/17, die vom LG Heilbronn wegen versuchten Totschlags ebenfalls 2 Jahre und 10 Monate kassierte. Der Asylbewerber Mustafa \u00d6, 4 K 9210\/17, wurde wegen sexueller N\u00f6tigung zu 2 Jahren Haft verurteilt und der Bashir S. wegen sexueller N\u00f6tigung eines 16-j\u00e4hrigen M\u00e4dchens zu einem Jahr auf Bew\u00e4hrung. Schlie\u00dflich ist hier noch Mehmet K. zu nennen, 4 K 7126\/17, der wegen Handelns mit Bet\u00e4ubungmitteln eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren erhielt. Zu guter Letzt ist noch der Fall des Eritreers zu nennen, der am 29.07.2019 in Frankfurt einen achtj\u00e4hrigen und dessen Mutter vor einen einfahrenden Zug gesto\u00dfen hat, wobei das Kind get\u00f6tet wurde (hessenschau.de vom 29.07.2019)<br> Diese nur exemplarisch herangezogenen F\u00e4lle belegen, dass Migration durchaus etwas mit Tod und ihrerseits mit Menschenverachtung zu tun haben kann und Zuwanderer durchaus in der Lage sind, T\u00f6tungsdelikte und Kapitalverbrechen in Deutschland zu begehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Taten sich gegen deutsche Staatsangeh\u00f6rige oder Mitmigranten richten, denn es kommt allein auf die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit des Handelns an, die von Merkmalen der Opfer zu trennen ist.<br> In diesem Zusammenhang sei noch auf die m\u00fcndliche \u00c4u\u00dferung eines renommierten Politikwissenschaftlers gegen\u00fcber dem erkennenden Gericht zu verweisen, der sagte: \u201eDeutsche d\u00fcrfen das ja nicht sagen, ich als Ausl\u00e4nder aber schon. Mit meiner Religion (Islam) holt ihr das Mittelalter wieder nach Deutschland und Europa. Deutschland muss sich \u00fcber eine unbegrenzte und ausufernde Flut von Zuwanderern nicht wundern. In meiner Heimat und auch angrenzenden Staaten wurde nach der Grenz\u00f6ffnung im Jahr 2015 in Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Emigration damit geworben, dass es in Deutschland f\u00fcr jeden ein Haus, Arbeit und ein Auto gebe und es daher dazu kommen musste, dass sich viele, die es sich finanziell leisten k\u00f6nnen, auf den Weg in das gelobte Land mach(t)en.\u201c<br> Nach vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann der Interpretation der Beklagten dahingehend, das Wahlplakat stelle jeden einzelnen Migranten oder alle Migranten gleichsam unter einen Generalverdacht und m\u00fcsse vom unvoreingenommenen Betrachter als Aufforderung verstanden werden, Selbst \u2013 oder Lynchjustiz an Zuwanderern zu begehen, nicht gefolgt werden. Diese Auslegung \u00fcbersteigt die Grenze der Auslegungsf\u00e4higkeit. Weder der Inhalt des Wahlplakats noch dessen Gestaltung lassen die Auslegung der Beklagten zu. Zum einen spricht das Plakat von Migration, also dem Gesamtgeschehen, und nicht von individualisierbaren Migranten. Zum anderen kann der Ausdruck \u201eWiderstand \u2013 jetzt \u2013\u201e nicht als Aufforderung verstanden werden, jeder Angesprochene m\u00f6ge gewaltsam gegen Migranten vorgehen. Das Plakat, seine Aufmachung und seine Wortwahl stehen im Zusammenhang mit der Europawahl. Bei der gebotenen objektiven Auslegung kann der Aussagegehalte des Plakats nur dahingehend verstanden werden, dass der Kl\u00e4ger auf aus seiner Sicht bestehende Missst\u00e4nde hinweist sowie darauf, gegen diese Missst\u00e4nde parlamentarischen Widerstand leisten zu wollen, so das Wahlergebnis nach seinen W\u00fcnschen ausfallen sollte. Eine konkrete Aufforderung, im rechtsfreien Raum gewaltt\u00e4tig gegen Migranten vorzugehen, kann dem Plakat auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Auslegung ihre Grenze im objektiven Wortlaut und Erscheinungsbild der Wahlwerbung.<br> Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass es sich bei der NPD um eine Partei mit verfassungswidrigen Zielen handelt (vgl. BVerfG vom 17.01.17, a. a. O., Verfassungsschutzberichte des Bundes 2018, Seite 76 bis 78 und des Landes Nordrhein-Westfalen \u00fcber das Jahr 2018, Seiten 72 bis 79), aber auch das kann nicht dazu f\u00fchren, der inkriminierten Wahlwerbung einen (gedachten) Inhalt zu geben, der ihr bei objektiver und verst\u00e4ndiger Betrachtung nicht zukommt. Wahlwerbung hat n\u00e4mlich prim\u00e4r das Ziel, \u00fcber die Partei und ihr Wahlprogramm zu informieren und nicht das Ziel, appellierend auf (potentielle) W\u00e4hler oder sonstige Betrachter einzuwirken. Es obliegt allein dem m\u00fcndigen W\u00e4hler einzusch\u00e4tzen, ob er sein Wahlverhalten nach der Werbung richtet. Dies darf ihm durch die Exekutive nicht abgeschnitten werden.<br> Dass die Interpretation und Auslegung der Wahlwerbung durch die Beklagte zu weit geht, zeigt sich an einem Vergleich. Unterstellt, eine dem Umweltschutz verschriebene Partei h\u00e4tte zu Wahlkampfzwecken Plakate aufgestellt, die im Hintergrund deutsche St\u00e4dte benennen, in denen die deutsche Umwelthilfe gerichtlich Fahrverbote erstritten hat und die plakativ \u00e4u\u00dfern: \u201eStoppt die Emissionen, Klimawandel t\u00f6tet, handelt jetzt!\u201c. Auch hier w\u00fcrde niemand auf die Idee kommen, eine derartige Partei w\u00fcrde dazu auffordern, gewaltsam gegen Autofahrer oder Betreiber von \u00d6l- \/Gasheizungsanlagen vorgehen. Nichts anderes kann f\u00fcr die Wahlwerbung des Kl\u00e4gers gelten.<br> Gerade in Zeiten politischer Wahlwerbung kann es daher dem Kl\u00e4ger nicht verwehrt sein, mit den inkriminierten Plakaten auf m\u00f6glicherweise in Deutschland herrschende Missst\u00e4nde hinzuweisen und f\u00fcr ihre Ziele zu werben. Mit dem Aufstellen der Plakate nimmt der Kl\u00e4ger als Landesverband der Bundespartei seine verfassungsm\u00e4\u00dfigen und gesetzlichen Rechte als politische Partei wahr, um Wahlkampf in seinem Sinne zu machen. Dies kann ihm so lange nicht verwehrt werden, als er nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist und seine Wahlwerbung keinen eindeutig strafbaren Inhalt hat, was nach vorstehenden Ausf\u00fchrungen bei objektiver Auslegung der Plakate gerade nicht der Fall ist. Soweit andere etablierte politische Parteien mit den Zielen und dem Wirken des Kl\u00e4gers nicht einverstanden sein sollten, bleibt es ihnen \u00fcberlassen, durch Taten oder \u00dcberzeugungsarbeit an der Willensbildung der W\u00e4hler zu arbeiten. Dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland ist es immanent, sich mit kontr\u00e4rer Ansicht auseinanderzusetzen und argumentativ die eigene Meinung kund zu tun. Es obliegt den gro\u00dfen Volksparteien, durch effektives Wirken und \u00fcberzeugende Regierungsarbeit die W\u00e4hler davon zu \u00fcberzeugen, dass ihr Programm der richtige Weg ist. Daher sind Beh\u00f6rden nicht erm\u00e4chtigt, anders denkenden oder andere Ziele verfolgenden Parteien dergestalt Hindernisse in den Weg zu legen, dass deren Wahlplakate zu entfernen sind. Ein entsprechendes Verwaltungshandeln, wie dasjenige der Beklagten in der Beseitigungsverf\u00fcgung vom 22.05.2019, steht nicht in \u00dcbereinklang mit der deutschen Rechtsordnung, insbesondere nicht in Wahlkampfzeiten, in denen jeder Partei, die nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten ist, erm\u00f6glicht werden muss, auf sich und ihre Ziele sowie ihr Programm aufmerksam zu machen. Diesen Wege darf die Exekutive nicht dadurch versperren, dass sie der Partei mittels Verwaltungsakts aufgibt, Wahlplakate zu entfernen oder der Partei androht, anderenfalls die Plakate im Wege der Ersatzvornahme selbst zu entfernen. Hier schie\u00dft die Exekutive \u00fcber das gebotene und rechtlich m\u00f6gliche Ziel hinaus. Durch die angefochtene Beseitigungsverf\u00fcgung tritt die Beklagte selbst diktatorisch auf und versucht, von ihr nicht gew\u00fcnschte Ausdrucksformen zu unterbinden, ohne dass dies einen strafrechtlichen Bezug hat. Politik und gesellschaftliche Entwicklung leben aber von Diskussionen und Auseinandersetzungen in einer Art Hegelscher Dialektik durch These, Antithese, Synthese, wobei die Synthese wieder die neue These ist (vgl. Reiner Winter, Was ist Dialektik, Versuch einer Ann\u00e4herung, www.reiner-winter. de). Hierdurch lebt das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Das schlichte Unterbinden von \u00c4u\u00dferungen, die nicht in das gew\u00fcnschte Bild vor Ort passen, ist damit aber selbst als nicht botm\u00e4\u00dfige Unterdr\u00fcckungsma\u00dfnahme zu qualifizieren. Das administrative Unterdr\u00fccken abweichender Auffassungen, zumindest soweit eine Strafrechtsrelevanz nicht gesichert feststellbar ist, liefe aber letztendlich selbst auf eine Diktatur ober Alleinherrschaft im Bereich politischer Werbung hinaus, was aber dem Wesen der bundesrepublikanischen Rechtsordnung widerspricht. Politik und Gesellschaft leben von Gegens\u00e4tzen und Widerspr\u00fcchen und der M\u00f6glichkeit, dass sich jeder Wahlberechtigte ein eigenes Bild machen und sich dann f\u00fcr eine Partei im Zeitpunkt der Wahl entscheiden kann, auch f\u00fcr eine kleine Partei, die nicht auf dem Boden der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung steht. Der Entscheidungsvorrang bzw. die Alleinkompetenz des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 21 Abs. 4 GG darf nicht durch die Exekutive dergestalt unterlaufen werden, dass indifferente Wahlkampfwerbung mit der Partei gleichgestellt wird und empirisch nachweisbare Tatsachen durch die Verwaltung eine Interpretation dahingehend erhalten, dass die Ziele der Partei aus sich selbst heraus als strafrechtsrelevant und volksverhetzend qualifiziert werden. Die Beklagte macht sich hier zum Sachwalter eines jeden m\u00fcndigen und verst\u00e4ndigen W\u00e4hlers; eine Stellung, die der Exekutive jedenfalls so nicht zukommt. Wahlen sind nach bundesrepublikanischem Verst\u00e4ndnis frei und das verbietet eine Beeinflussung der Wahl und der W\u00e4hler durch das Entfernen von Wahlwerbung, jedenfalls dann, wenn mit der Werbung kein offensichtlich strafbares Handel verbunden ist oder verfolgt wird.<\/p><cite> VG Gie\u00dfen, Urteil vom 09. August 2019 \u2013 4 K 2279\/19.GI \u2013 <\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Gegen\u00fcber diesem vom H\u00f6lzchen aufs St\u00f6ckchen kommenden Streifzug durch die Geschichte liest sich &#8211; auch juristisch, sehr d\u00fcrftig, was das VG Dresden am 20.5.2019 zu demselben Plakat geschrieben hatte:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Nach \u00dcberzeugung der Kammer erf\u00fcllt dieses Wahlplakat den Tatbestand der Volksverhetzung (\u00a7 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren, die Menschenw\u00fcrde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religi\u00f6se oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bev\u00f6lkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bev\u00f6lkerung beschimpft, b\u00f6swillig ver\u00e4chtlich macht oder verleumdet.<br> Mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Wahlplakat greift die Antragstellerin die Menschenw\u00fcrde s\u00e4mtlicher in Deutschland lebender Migranten an. Dieser Teil der Bev\u00f6lkerung wird von ihr b\u00f6swillig in einer Weise ver\u00e4chtlich gemacht, die geeignet ist, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren.<br> Ein b\u00f6swilliges Ver\u00e4chtlichmachen liegt vor, wenn aus bewusst feindlicher Gesinnung die Betroffenen durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung als der Achtung der B\u00fcrger unwert oder unw\u00fcrdig hingestellt werden (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, \u00a7 130 Rn. 11, \u00a7 90 a Rn. 5 m.w.N.). Das ist hier der Fall.<br> Das Wahlplakat vermittelt dem unbefangenen Betrachter bereits allein durch seinen Wortlaut &#8222;Migration t\u00f6tet!&#8220; den Eindruck, dass s\u00e4mtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausl\u00e4nder potentielle Straft\u00e4ter von T\u00f6tungsdelikten sind. Dieser Eindruck wird durch die grafische Unterlegung des Textes mit Orten, an welchen es zu T\u00f6tungsdelikten, mutma\u00dflich durch T\u00e4ter mit Migrationshintergrund, gekommen ist, noch verst\u00e4rkt. Anders als die Antragstellerin meint, werden dadurch im Ergebnis s\u00e4mtliche durch Migration in die Bundesrepublik Deutschland gelangten Ausl\u00e4nder als unw\u00fcrdig hingestellt. Denn es erfolgt keinerlei Differenzierung zwischen den Zeitr\u00e4umen der erfolgten Einwanderung. Somit betrifft das Wahlplakat auch die seit Jahrzehnten oder mehreren Generationen hier friedlich lebenden Mitb\u00fcrger, die pauschal als potentielle schwerkriminelle Gewaltt\u00e4ter diffamiert werden. Die von der Antragstellerin angebotene Auslegung, dass Migration die Bev\u00f6lkerungsgruppe der Migranten t\u00f6te, erscheint der Kammer in Anbetracht des geschilderten bildlichen Hintergrunds \u2013 Aufz\u00e4hlung der Migranten zugeschriebenen Gewaltstraftaten \u2013 abwegig. Die ver\u00e4chtlich machende Herabsetzung von Migranten erfolgt aus ausl\u00e4nderfeindlichen Motiven und damit aus bewusst feindlicher Gesinnung und verletzt zweifelsfrei die Menschenw\u00fcrde s\u00e4mtlicher in Deutschland lebender Ausl\u00e4nder. Es kann auch nicht der Antragstellerin nicht zugestimmt werden, dass dem Begriff der Migration kein abgrenzbarer Bev\u00f6lkerungsteil zuzuordnen ist.<br> F\u00fcr einen Angriff auf die Menschenw\u00fcrde reicht es aus, dass das Recht der Angegriffenen bestritten wird, als gleichwertige Pers\u00f6nlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, \u00a7 130 Rn. 12 a, m.w.N.). Indem s\u00e4mtliche Ausl\u00e4nder als potentielle Schwerststraft\u00e4ter dargestellt werden, wird ihnen ihr Recht, als gleichwertige Pers\u00f6nlichkeiten in unserem Gemeinwesen zu leben, zweifelsfrei abgesprochen.<br> Das Wahlplakat ist auch geeignet, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren.<br> Dabei kommt es auf eine Gesamtw\u00fcrdigung von Art, Inhalt, Form, Umfeld der \u00c4u\u00dferung, &#8222;Stimmungslage&#8220; der Bev\u00f6lkerung und politischer Situation an. Demnach m\u00fcssen berechtigte und konkrete Gr\u00fcnde f\u00fcr die Bef\u00fcrchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die \u00f6ffentliche Rechtssicherheit ersch\u00fcttern. Es gen\u00fcgt die Verhetzung eines aufnahmebereiten Publikums (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, \u00a7 130 Rn. 13 a, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erf\u00fcllt.<br> Der Slogan &#8222;Migration t\u00f6tet!&#8220; sch\u00fcrt \u00c4ngste vor Migranten und impliziert, dass der deutsche Staat nicht willens und in der Lage ist, seine B\u00fcrger vor ausl\u00e4ndischen Straft\u00e4tern zu sch\u00fctzen. Durch die im kriegerischen Jargon formulierte Aufforderung &#8222;Stoppt die Invasion&#8220; und &#8222;Widerstand \u2013 jetzt \u2013&#8220; werden die B\u00fcrger unverhohlen dazu aufgefordert, sich nun selbst gegen die Migration und einreisende Ausl\u00e4nder zu wehren. Hierdurch wird das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt, indem dieser nicht als schutzwillig bzw. schutzf\u00e4hig dargestellt wird und damit der Einzelne als zum Widerstand berechtigt dargestellt wird. Solche \u00c4u\u00dferungen sind geeignet, das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die Rechtssicherheit zu ersch\u00fcttern, eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft insbesondere rechtsradikal gesinnter Personen gegen\u00fcber Migranten zu st\u00e4rken, Abneigungen hervorzurufen und die Gewaltschwelle herabzusetzen und damit den \u00f6ffentlichen Frieden zu gef\u00e4hrden (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 26. April 2019 \u2013 4 L 437\/19.MZ &#8211; m.w.N., OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26. April 2019 \u2013 2 B 10639\/19 -).<\/p><cite> VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2019 \u2013 6 L 385\/19 \u2013 <\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat sich noch nicht abschlie\u00dfend ge\u00e4u\u00dfert. In einer vorl\u00e4ufigen Entscheidung hat es aber ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Erhebliche Zweifel bestehen jedenfalls hinsichtlich der Einsch\u00e4tzung, alleine der Wortlaut des Slogans &#8222;MIGRATION T\u00d6TET!&#8220; vermittele dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, s\u00e4mtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausl\u00e4nder oder Migranten seien als potentielle Straft\u00e4ter von T\u00f6tungsdelikten anzusehen. Diese Einsch\u00e4tzung l\u00e4\u00dft au\u00dfer Acht, da\u00df der inkriminierte Satz im Kontext eines Wahlkampfes steht und in abstrakter Weise auf vermeintliche Folgen der Migration aufmerksam machen will und insoweit auf einzelne Straftaten &#8211; die freilich als grunds\u00e4tzliches Ph\u00e4nomen gedeutet werden &#8211; hinweist. Dass hierin eine pauschale Ver\u00e4chtlichmachung aller Migranten liegt, k\u00f6nnen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht tragf\u00e4hig begr\u00fcnden. Nichts anderes gilt f\u00fcr die Deutung des Verwaltungsgerichts, nach der die Aufforderung &#8222;Widerstand &#8211; jetzt -&#8220; als Aufforderung an die Bev\u00f6lkerung zum tats\u00e4chlichen Widerstand zu verstehen sei; im Kontext einer Wahlkampagne d\u00fcrfte diese Deutung kaum tragf\u00e4hig sein.<\/p><p> Ob demgegen\u00fcber das Plakat unter anderen Gesichtspunkten als  verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig gedeutet werden kann, wirft weitere  Fragen auf und kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung  entschieden werden. <\/p><cite> <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2019\/05\/qk20190524_1bvq004519.html\">BVerfG, Beschlu\u00df vom 24. Mai 2019 \u2013 1 BvQ 45\/19 \u2013 <\/a><\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Das VG Gie\u00dfen hat erst einmal die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Jeder darf weiter auf dem juristischen Hochseil tanzen. Sagen Sie einfach frei Ihre Meinung!<\/p>\n\n\n\n<p>Falls Sie sich trauen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcberall herrscht Notstand. Der vorhergesagte Bildungsnotstand blieb zwar aus. In Europa \u00e4ngstigt aber ein Klimanotstand das klimaphobe EU-Parlament. Und dann gibt es da nat\u00fcrlich \u00fcberall jenen Nazinotstand. Die sich in Not f\u00fchlen, sehen \u00fcberall Nazis, vor allem rechts von ihrem eigenen Standpunkt. Von dem aus haben sie einen weit reichenden Blick. 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