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Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft
oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte
Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes
Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug
daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3)
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
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| Diese Staatsschutzbestimmung
dürfte vor allem denjenigen Probleme bereiten,
die den Staat Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung ablehnen und darum seine
Symbole verunglimpfen möchten. |
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| Der
gesetzliche Tatbestand erfordert, ein staatliches Symbol
böswillig verächtlich zu machen. Der Angriff
muß sich tatsächlich gegen den Staat richten.
Das ist nicht der Fall, wenn das staatliche Symbol bloß
verfremdet wird und als Vehikel dient, ganz andere Schutzgüter
anzugreifen: |
| Auf
Freispruch entschied das AG Viechtach am 3,.3.1993 -Cs
1Js 2721/92, nachdem auf einem Flugblatt ein umgedichtetes
Deutschlandlied verbreitet worden war:
"Hymne der Bundesrepublik Deutschland ist die dritte
Strophe des Deutschlandliedes. Daß deren Text
und damit die Hymne verunglimpft, verächtlich gemacht
oder herabgewürdigt wird, laßt sich dem [...]
Flugblatt nicht entnehmen. Das Deutschlandlied, nicht
speziell dessen von § 90a Abs.1 Nr.2 StGB geschützte
dritte Strophe, diente als äußeres Gerüst,
um in Versform auf vermeintliche Mißstände
in unserem Sozialsystem hinzuweisen. Das Flugblatt richtet
sich nicht gegen die Nationalhymne, sondern gegen ausländische
Mitbürger und die Leistungen unseres Staates für
diese. Daher fehlt es schon am objektiven Tatbestand
des § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Bundesverfassungsgericht
NJW 1990, 1985)." |
| Zur
Verurteilung führte das öffentliche Skandieren
der Parolen: "Deutschland muß sterben,
damit wir leben können", "Deutschland
verrecke", "Der Bundesadler stürzt bald
ab", "Tod dem deutschen Vaterland" und
"Schwarz-rot-gold ist abgebrannt"
(LG Berlin B.v. 19.1.2001, NJW 2001, 2271). Dieselben
Sprüche innerhalb einer Lieddarbietung hatte das
BVerfG am 3.11.2000 (NJW 2001, 596) der Schutzbereich
der Kunstfreiheit (Art. 5 III S.1 GG) unterstellt. |
| Aufgehoben hat das BVerfG am 15.9.2008 -1 BvR 1565/05- eine Verurteilung wegen der Bezeichnung der Bundesfarben als "schwarz-rot-senf". § 90a StGB sei zwar verfassungskonform. Das Landgericht habe aber das Recht auf Meinungsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt: "Dementsprechend fehlen sowohl Ausführungen dazu, inwieweit es sich um eine böswillige Verächtlichmachung handelt, die über eine - Systemkritik einschließende - Polemik hinausgeht und die im konkreten Fall symbolisch in Frage stellt, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt, als auch Erwägungen zur verfassungsrechtlich gebotenen fallbezogenen Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit durch die Verurteilung einerseits und dem Grad der Beeinträchtigung des von § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB geschützten Rechtsguts durch die Äußerung andererseits." |
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