§
136 Absatz 1 StPO
Bei
Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften
in Betracht kommen.
Er
ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz
freistehe, sich zu den Beschuldigungen zu äußern
oder einen von ihm gewählten Verteidiger zu befragen. |
|
Reden
ist Silber, Schweigen ist Gold!
Wer
von einem Polizeibeamten dienstlich angesprochen wird und
erfährt, daß gegen ihn ermittelt wird, ist meistens
aufgeregt oder hat auch Angst. Bleiben Sie ruhig und ebenso
freundlich wie der Beamte, und machen Sie jetzt keinen Fehler.
Sie
sind verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Sagen Sie
Ihren Namen, Geburtsdatum und -ort, Beruf und Wohnort. Die
Personalienverweigerung oder eine falsche Angabe ist eine
Ordnungswidrigkeit und nach § 111 OWiG mit einem Bußgeld
bedroht.
Zu
mehr sind Sie nicht verpflichtet. Fragen Sie den Beamten
aber unbedingt nach seinem Namen, seiner Dienststelle und
dem Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens.
Alles
was Sie sonst sagen, kann gegen Sie verwendet werden, auch
wenn Sie nichts unterschreiben. Der Polizeibeamte, der mit
Ihnen spricht, kann später als Zeuge aussagen, was
Ihnen alles so herausgerutscht ist. Niemand muß sich
selbst belasten.
Schweigen
Sie auch, wenn Sie sich unschuldig fühlen. Erst ein
genauer Blick in die gesetzlichen Bestimmungen wird Ihnen
sagen, ob Sie so unschuldig sind, wie Sie sich fühlen. |
§
133 StPO
Der
Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. Die
Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im
Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
§
134 StPO
Die
sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt
werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß
eines Haftbefehls rechtfertigen würden. In dem Vorführungsbefehl
ist der Beschuldigte genau und die ihm zur Last gelegte
Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
§
135 StPO
Der
Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen
und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls
nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des
Tages, der dem Beginn der Vernehmung folgt.
§
163a Absatz 3 StPO
Der
Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft
zu erscheinen. ... |
|
Niemand
ist verpflichtet, auf eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung
eine Polizeiwache aufzusuchen.
Auf
einer Vorladung des Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft
hin muß man erscheinen, braucht aber in der Sache
selbst keine Angaben zu machen. Die nebenstehenden Vorschriften
der Strafprozeßordnung berechtigen nur das Gericht
und die Staatsanwaltschaft, jemanden vorführen zu lassen,
der nicht freiwillig kommt.
|