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Ärger mit dem Verfassungsschutz?
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| Was
schützt der Verfassungsschutz? |
Er
hat die gesetzliche Aufgabe zum Schutz der FdGO nach Bundesverfassungsgericht
E Band 2,S.12; Bd. 5, S.206:
Die
freiheitliche demokratische Grundordnung läßt
sich als eine Ordnung bestimmen, die
unter Ausschluß jeder Gewalt- oder Willkürherrschaft
eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage des
Selbstbestimmungsrechts des
Volkes
nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit
darstellt.
Zu den grundlegenden Prinzipien gehören mindestens
Achtung vor den Menschenrechten,
Volkssouveränität,
Gewaltenteilung,
Verantwortlichkeit der Regierung,
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
Unabhängigkeit der Gerichte,
Mehrparteienprinzip,
Chancengleichheit für Parteien
Oppositionsrecht.
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| Was
darf der Verfassungsschutz? |
Der
VS darf nur beobachten und Daten sammeln. Anders als die Polizeibehörden
ist er nicht ermächtigt, in Rechte der Bürger einzugreifen.
Umfang und Grenzen seines Rechts, auch mit nachrichtendienstlichen
Mitteln zu beobachten, sind im wesentlichen gleichlautend in den
Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der einzelnen Länder
geregelt, zum Beispiel in §
8 BVerfSchG.
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Dürfen
Angaben
über mich im Verfassungsschutzbericht veröffentlicht werden?
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Die
Bundesländer haben das gesetzliche
Recht, die Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche
Bestrebungen zu informieren. Dabei müssen sie aber die Verhältnismäßigkeit
der Mittel beachten und dürfen personenbezogene Daten nur
veröffentlichen, soweit das erforderlich ist.
| Nur
wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
vorliegen, darf der Staat dies im Verfassungsschutzbericht
veröffentlichen. Seit der Entscheidung des BVerfG
vom 24.5.2005 (NJW 2005, 2912) gilt als verfassungsfeindlich
nur, was "Ausdruck des Bestrebens ist, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beseitigen. [...] Dabei ist
zu berücksichtigen, daß Kritik an der Verfassung
und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die
Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern.
Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten
nicht als Anlaß aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung
im Sinne des §
15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu
bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung
in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen." |
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| Was
ist eine verfassungsfeindliche Bestrebung? |
Unter
Bestrebungen versteht das Gesetz
(z.B. §
4 BVerfSchG) politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete
Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß,
der darauf gerichtet ist, einen der (in § 4) genannten Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (BVerfG
B.v. 24.5.2005).
Organisationen wie politischen Parteien sind schon wegen ihrers
Daseinszweckes immer bestrebt, ihre Ansichten durchzusetzen. Im
Regelfall keine Bestrebungen sind hingegen Einzelpersonen und
reine Presseunternehmen (BVerfG
B.v. 24.5.2005).
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| Was
hat das BVerfG 2005 geändert? |
In
den vergangenen Jahrzehnten wurden viele Personen und Gruppierungen
durch Verfassungsschutzberichte amtlich stigmatisiert und durch
eine Rechtsprechung rechtlos gestellt, die ihnen eine gerichtliche
Rehabilitierung verweigerte. Das Bundesverfassungsgericht wich
davon ab und stellte erstmals fest, daß eine Erwähnung
in einem VS-Bericht einen Eingriff in Grundrechte
darstellt, eine "mittelbar belastende negative Sanktion".
Bisher
konnten VS-Berichte einen angeblichen Verdacht auf verfassungsfeindliche
Bestrebungen quasi aus dem Kaffeesatz lesen. Das BVerfG hat sie
in ihre gesetzlichen Schranken gewiesen und der Praxis einen Riegel
vorgeschoben, einzelne Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen
und ihnen einen verfassungsfeindlichen Sinn beizumessen, obwohl
ihr Urheber keine verfassungsfeindliche Zielsetzung beabsichtigte.
Künftig müssen "Anhaltspunkte" für Verfassungsfeindlichkeit
hinreichend gewichtig sein. Der "Verdacht" muß
konkret begründet werden, wobei auch entlastende Umstände
berücksichtigt werden müssen.
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