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Vorwort
Unserem Staatsfernsehen laufen die Zuschauer davon. Wer bleibt, ist
oft betont links oder zu alt zum Wegschalten. Eine Studie des
Reuters Instituts der Universität Oxford ergab 2019, daß der
durchschnittliche Zuschauer von ARD und ZDF sich selbst politisch
deutlich links von der Mitte einordnet und statistisch wesentlich
älter ist als der Durchschnitt.
Zwar erreichen die deutschen Sender wöchentlich noch 52% der über
55jährigen, aber nur 6% der 18- bis 24jährigen.
Die Studie konnte natürlich nicht beantworten, ob eher rechts
eingestellte Zuschauer bewußt lieber auf Staatsfernsehen verzichten
und Privatsender bevorzugen, weil sie die linke Propaganda nicht
mehr ertragen können, oder ob der durchschnittliche Zuschauer zu
linken Einstellungen erzogen wird, weil er ständig mit ihnen
berieselt wird. Wer vor dem Staatsfernsehen ausharrte, befindet sich
Gefahr, daß ihm nach und nach das Gehirn durch die Nasenlöcher
abgepumpt wird. In Gesprächen mit solchen guten Menschen höre ich
sie nur Phrasen nachsprechen, die sie im Fernsehen immer wieder
gehört haben.
Viele haben schon ärgerlich abgeschaltet. Ihnen ging es ähnlich wie
jenem Bauermeister des Dorfes Fürstenhagen im Bramwald: Dieser
verließ entnervt den Weihnachtsgottesdienst 1675 und raunzte dem
Prediger dabei zu: "Herr, ich bitte um Verzeihung, ich kann das
Kinderlehr-Halten nicht länger anhören, ich muß hinausgehen!“
Wenn unsere oberlehrerhaften Fernseh-Moderatoren sich allabendlich
in ihrer moralisierenden Arroganz aufblähen und uns Mores lehren
wollen, wenden sich immer mehr Menschen angewidert ab. Wegen
weniger, oft irrelevanter Informationsbröckchen wollen sie nicht die
ganze moraltriefende Suppe auslöffeln und informieren sich
effizienter aus anderen Quellen.
„Der Auftrag des ZDF lautet: Mit einem Vollprogramm aus Information,
Bildung und Unterhaltung den Fernsehteilnehmern in Deutschland einen
objektiven Überblick über das Weltgeschehen und insbesondere ein
umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit zu vermitteln.“
An der Erfüllung dieser Aufgabe sind ZDF und die übrigen
öffentlich-rechtlichen Sender vollständig gescheitert. Sie
vermitteln ein Zerrbild des Geschehens, geboren aus linksradikaler
Ideologie, moralischen Vorurteilen und besserwisserischer Arroganz.
Um den Zuschauern eine Urteilsbildung zu ermöglichen, muß das
Fernsehen „die Vielfalt der in der Gesellschaft bestehenden
Meinungen im Gesamtprogramm überparteilich, möglichst breit und
vollständig dargestellt werden. Die Berichterstattung muß
wahrheitsgetreu und vor allem in Nachrichtenformaten sachlich sein.“
Tatsächlich informiert das Programm aber einseitig über Fakten,
verschweigt oder verzerrt vor allem konservative Standpunkte und
strotzt von offener Agitation und subtiler Propaganda.
Eine „saubere Trennung von Nachrichten und Kommentaren“, wie die
Programmgrundsätze der einzelnen Sender der ARD sie noch vorsehen,
gehört der Vergangenheit an. Damit verfehlen die Sender auch
rechtliche Verpflichtungen, denn wegen der "schwieriger werdender
Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung" in
allen Medien muß "der einzelne Nutzer die Verarbeitung und die
massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter
professioneller Selektionen und durch verantwortliches
journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung
wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten
öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch
authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und
Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt
darzustellen."
Unsere real existierenden Staatsmedien haben sich von diesen
Pflichten so weit entfernt, daß die Legitimität ihrer
gebührenfinanzierten Existenz ebenso in Frage steht wie die
Legalität ihres täglichen Sendebetriebs.
https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/sites/default/files/2019-09/The_audience_of_public_service_news_FINAL.pdf
Klaus Kunze,
Fürstenhagen im Bramwald, 1997, S.355, siehe Zeitschrift der
Gesellschaft für niedersächsische Kirchengeschichte, 17.Jg.,
1912, S.110.
Programmgrundsätze, am angegebenen Ort.
BVerfG, Urteil
vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293,
Rn. 80.
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