{"id":7582,"date":"2026-04-24T11:11:08","date_gmt":"2026-04-24T09:11:08","guid":{"rendered":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/?p=7582"},"modified":"2026-04-24T13:02:53","modified_gmt":"2026-04-24T11:02:53","slug":"das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/","title":{"rendered":"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten"},"content":{"rendered":"\n<p><em>UnsereDemokraten <\/em>m\u00f6chten alle entwaffnen, denen sie nicht trauen. Anfang 2026 gab es in Deutschland etwa 3,05 Millionen g\u00fcltige waffenrechtliche Erlaubnisse. Statistisch nach den Wahlergebnissen gesehen w\u00fcrde etwa ein Drittel davon, also eine Million, auf verd\u00e4chtige Gesellen entfallen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat UnserenDemokraten am 21.3.2024 die Fl\u00fcgel gestutzt. Ich publiziere den Beschlu\u00df (8 B 666\/24) hier.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Anla\u00df<\/h2>\n\n\n\n<p>Am 26.1.2024 entzog sein Heimatlandkreis einem B\u00fcrger die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der unbescholtene Mann hatte n\u00e4mlich bei einem Montagsspaziergang am 30.9.2022 ein Transparent getragen: &#8222;Stoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!&#8220; <\/p>\n\n\n\n<p>Solche Leute sind aus Beh\u00f6rdensicht gef\u00e4hrlich. Das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz Hessen hatte der Waffenbeh\u00f6rde am 22.3.2023 ausf\u00fchrlich mitgeteilt, der Mann werde seit 2021 &#8222;dem Ph\u00e4nomenbereich Rechtsextremismus zugerechnet&#8220;. Zwar war er kein Mitglied irgendeiner Partei. Aber am 27.2.2021 sei er als Zuh\u00f6rer auf einer Wahlkampfveranstaltung der NPD identifiziert worden. Und bei einem Montagsspaziergang 2022 habe er gemeinsam mit NPD-Funktion\u00e4ren ein Transparent getragen.<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"aligncenter size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"656\" src=\"http:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-7583\" srcset=\"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz.jpg 1024w, https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz-300x192.jpg 300w, https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz-768x492.jpg 768w, https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz-900x577.jpg 900w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\">Ein Montagsspaziergang in B\u00fcdingen am 30.9.2022 wurde einem Demonstranten (Gesicht geschw\u00e4rzt) fast zum Verh\u00e4ngnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Nein, eine NPD-Demonstration sei das nicht gewesen. Die Teilnehmer waren gemischt. Damals hie\u00df die NPD noch nicht &#8222;Heimat&#8220;. Aber der Waffenschein-Inhaber m\u00fcsse, meinte der Verfassungsschutz deswegen als Sympathisant und Unterst\u00fctzer der Partei angesehen werden. Die exponierte Position als Bannertr\u00e4ger &#8222;kann auch als Indiz daf\u00fcr gewertet werden, da\u00df rechtsextremistische Ideologieelemente bei ihm verankert sind,&#8220; schrieb der VS der Waffenbeh\u00f6rde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Verwaltungsgericht Gie\u00dfen und in zweiter Instanz der Hessische Verwaltungsgerichtshof holten die Indiziensammler auf den Boden der Tatsachen zur\u00fcck. Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Waffenscheinentziehung an und wurde vom VGH voll best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 5 des Waffengesetzes mu\u00df ein Waffenscheininhaber pers\u00f6nlich zuverl\u00e4ssig sein.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Das Verwaltungsgericht hat ausgef\u00fchrt, ob Unzuverl\u00e4ssigkeitsgr\u00fcnde nach \u00a7\u00a7 5 WaffG, 8a SprengG anzunehmen seien, sei anhand einer Prognose auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu beurteilen. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz und dem Umgang mit explosionsgef\u00e4hrlichen Stoffen verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen seien, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, da\u00df sie mit Waffen, Munition und Sprengstoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgem\u00e4\u00df umgingen. Dabei sei in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen, Munition und Sprengstoffen f\u00fcr hochrangige Rechtsg\u00fcter ausgehen, f\u00fcr die gerichtlich uneingeschr\u00e4nkt nachpr\u00fcfbare Prognose nach \u00a7\u00a7 5 WaffG, 8a SprengG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es gen\u00fcge vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden m\u00fcsse. Zwar l\u00e4gen hinreichende Ankn\u00fcpfungstatsachen f\u00fcr die Annahme vor, da\u00df der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene zuzurechnen sei und die Ideologie der Partei teile. <strong>Allerdings k\u00f6nnten im heterogenen Ph\u00e4nomenbereich Rechtsextremismus keine allgemeing\u00fcltigen Strukturmerkmale festgestellt werden, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schlu\u00df erlaubten, ein Mitglied, Unterst\u00fctzer oder Sympathisant dieser Szene werde im Sinne der \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG Waffen oder explosionsgef\u00e4hrliche Stoffe missbr\u00e4uchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten \u00fcberlassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hessischer VGH, aus dem Beschlu\u00df vom 16.4.2026 &#8211; 8 B 666\/24 (<strong>Fettdruck <\/strong>vom Verfasser)<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Die gegenteilige Meinung der Waffenbeh\u00f6rde w\u00fcrde dagegen darauf hinauslaufen, schon jede Sympathie oder Unterst\u00fctzung einer rechtsextremen Gruppe w\u00fcrde den Verdacht begr\u00fcnden, der Mann w\u00fcrde die Waffe zu verbotenen Zwecken benutzen. Allein aus einer \u201erechtsextremen\u201c Gesinnung ziehen unsere Oberverdachtsch\u00f6pfer den Schlu\u00df, der Mann k\u00f6nne nicht gesetzestreu und gef\u00e4hrlich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chlich ist aber der rein politologische Begriff des Rechtsextremismus so dehnbar, da\u00df man &#8211; aus linksradikaler Sicht <em>UnsererDemokraten<\/em> &#8211; Millionen gesetzestreue B\u00fcrger darunter fassen kann, nur weil sie zum Beispiel das deutsche Volk f\u00fcr die Zukunft erhalten wissen wollen. So belehrte der Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme die Waffenbeh\u00f6rde:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Durch die vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis ist bei \u2026 von einer Waffenaffinit\u00e4t auszugehen. In Verbindung mit der Zuordnung zur rechtsextremistischen Szene besteht grunds\u00e4tzlich die Gefahr, da\u00df \u2026 die vorhandenen Waffen zuk\u00fcnftig mi\u00dfbr\u00e4uchlich verwenden k\u00f6nnte, um die Schutzg\u00fcter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder au\u00dfer Geltung zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus der Stellungnahme des Landesamts f\u00fcr Verfassungsschutz Hessen vom 22.12.2023.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Wir lernen daraus: Unter der <em>Regierung UnsererDemokraten<\/em> sind die Waffenbeh\u00f6rden gehalten, die Gesinnung der B\u00fcrger auszuforschen und allein schon bei verd\u00e4chtiger Gesinnung Sanktionen zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weil aber das blo\u00dfe Haben einer Gesinnung wie auch sie auf Kundgebungen auszudr\u00fccken zu den zentralen Wesensbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie z\u00e4hlt, stellt jede amtliche Gesinnungsschn\u00fcffelei mit dem Ziel staatlicher Sanktionen bei falscher Gesinnung einen Angriff auf Rechtsstaat und Demokratie dar. Die selbsternannten <em>UnsereDemokraten<\/em> handeln selbst \u201eextremistisch\u201c und gef\u00e4hrden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Sie drehen und biegen sich ihre politischen Begriffe solange zurecht, bis sie ihre politischen Gegner damit traktieren und beh\u00f6rdlich schikanieren k\u00f6nnen. Der VGH hat einen solchen Versuch im vorliegenden Einzelfall vereitelt:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung des auch von dem Antragsgegner angewandten Ma\u00dfstabs zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch das Landesamt f\u00fcr sich allein keine absolute waffenrechtlich Unzuverl\u00e4ssigkeit nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begr\u00fcndet. <strong>Zwar k\u00f6nnen sich berechtigte Zweifel daran, da\u00df eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschr\u00e4nkungen beachten wird, auch aus der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer gewaltaffinen, organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umst\u00e4nden Gewalt auszu\u00fcben, mu\u00df dabei jedoch ein pr\u00e4gendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Au\u00dfenstehende oder gewaltt\u00e4tige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe geh\u00f6rt haben, ohne da\u00df diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen mu\u00df, da\u00df das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalit\u00e4t, typischerweise in die Gewaltaus\u00fcbung hineingezogen werden kann<\/strong> (vgl. zu einem Motorradclub BVerwG, Beschlu\u00df vom 10. Juli 2018 \u2013 6 B 79\/18 \u2013, juris Rn. 7). <strong>Jedoch hat weder der Antragsgegner in seiner Beschwerde hinreichende Tatsachen dargelegt, da\u00df diese Voraussetzungen im Ph\u00e4nomenbereich Rechtsextremismus vorliegen, noch ist dies anderweitig, insbesondere \u2013 worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend verweist \u2013 <\/strong>unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 2017 \u2013 2 BvB 1\/13 \u2013, juris Rn. 956 ff.), <strong>ersichtlich.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hessischer VGH, aus dem Beschlu\u00df vom 16.4.2026 &#8211; 8 B 666\/24 (<strong>Fettdruck <\/strong>vom Verfasser)<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Auch geht der VGH davon aus, da\u00df das Vorliegen einer f\u00fcr \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG erforderliche Unterst\u00fctzungshandlung des Antragstellers nicht feststellbar ist, weil das Tragen des Plakats mit der Aufschrift \u201eStoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!\u201c mit ortsbekannten NPD-Funktion\u00e4ren auf der Versammlung f\u00fcr ein F\u00f6rdern der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei insbesondere unter Beachtung des Gesamtkontextes der Versammlung nicht ausreicht.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Reine Meinungs\u00e4u\u00dferungen eines Nichtmitgliedes, die ihrerseits inhaltlich keine Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten, stellen daher f\u00fcr sich betrachtet in der Regel keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unterst\u00fctzung dar, auch wenn sie insoweit mit verfassungskonformen Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hessischer VGH, aus dem Beschlu\u00df vom 16.4.2026 &#8211; 8 B 666\/24.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der VGH hat auch ausf\u00fchrlich gepr\u00fcft, ob es eine Unterst\u00fctzung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung darstellen k\u00f6nnte, eine Wahlkampfveranstaltung zu besuchen. Daf\u00fcr m\u00fc\u00dfte dieser Vereinigung aber ein Vorteil entstanden sein, der sich positiv auf ihre Aktionsm\u00f6glichkeiten ausgewirkt habe.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p><strong>Zwar kann die Teilnahme eines Betroffenen an einer Veranstaltung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung bereits die Ma\u00dfst\u00e4be einer Unterst\u00fctzungshandlung erf\u00fcllen. Notwendig ist aber, da\u00df sich die T\u00e4tigkeit positiv auf die Aktionsm\u00f6glichkeiten einer Vereinigung auswirkt bzw. ihre innere Organisation, ihren Zusammenhalt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele f\u00f6rdert und damit ihre potenzielle Gef\u00e4hrlichkeit festigt und ihr Gef\u00e4hrdungspotenzial st\u00e4rkt<\/strong>. Die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung mu\u00df dabei bei einer wertenden Gesamtschau zum Ausdruck bringen, da\u00df der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren N\u00e4he und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, was bei zahlreicher Beteiligung an Veranstaltungen und einem Engagement als st\u00e4ndiger (passiver) Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. M\u00e4rz 2005 \u2013 1 C 26\/03 \u2013 juris Rn. 27). Allein aus der hier streitigen, kostenpflichtigen Teilnahme an der Veranstaltung l\u00e4\u00dft sich nach Auffassung des Senats indes nicht feststellen, welche konkreten Bestrebungen der Partei der Antragsteller durch seine Teilnahme unterst\u00fctzt haben sollte. Insofern reicht es nicht aus, da\u00df dem Veranstalter eine extremistische Weltanschauung zuzuordnen ist und sich daraus gegebenenfalls ein Schlu\u00df auf die Weltanschauung des Antragstellers ableiten lassen mag.<\/p>\n\n\n\n<p>Hessischer VGH, aus dem Beschlu\u00df vom 16.4.2026 &#8211; 8 B 666\/24.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Wie tiefgreifend die Beobachtung der B\u00fcrger fortgeschritten ist, erwies sich bei einem ausgewerteten Video einer Wahlveranstaltung der Partei am 4. Oktober 2023 in Rohrbach: Bei einem Redebeitrag applaudierte unser B\u00fcrger sogar &#8211; schrecklich! Leider wissen wir nicht, welcher Aussage er applaudiert hat:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Nachgewiesen ist allein die passive Teilnahme sowie, ausweislich der benannten Videosequenz, da\u00df der Antragsteller auf einen Redebeitrag hin applaudiert hat. Das Video ist offensichtlich zusammengeschnitten, so da\u00df bereits nicht feststellbar ist, ob der Antragsteller tats\u00e4chlich auf diesen Beitrag hin applaudiert. Auch da\u00df in diesem Redebeitrag verfassungsfeindliche Meinungen kundgetan wurden, die der Antragsteller durch seinen Applaus aktiv billigt, ist nicht ersichtlich. Dem Applaus des Antragstellers geht in dem Video die \u2013 \u00fcberspitzte \u2013 Kritik eines Redners an der Partei \u201eDie Gr\u00fcnen\u201c voran, die sinngem\u00e4\u00df \u201ealles zerst\u00f6re, was die Nachkriegsgeneration aufgebaut habe\u201c. Das Verhalten des Antragstellers legt ohne Zweifel ein auf die Partei bezogenes Sympathisieren nahe, reicht aber gem\u00e4\u00df den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fcr eine erforderliche aktive F\u00f6rderung der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei ersichtlich nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Hessischer VGH, aus dem Beschlu\u00df vom 16.4.2026 &#8211; 8 B 666\/24.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>In bester Tradition fr\u00fcherer deutscher Geheimdienste m\u00f6chte der Verfassungsschutz am liebsten alles wissen. Wenn Sie im Parkhaus nach einer Gro\u00dfveranstaltung ihr Auto nicht auf Anhieb finden: Sie wissen, wen Sie fragen k\u00f6nnten. Die vom VS gut unterrichtete Waffenbeh\u00f6rde wandte ein, &#8222;der Antragsteller bekenne sich \u00f6ffentlich zur Gesinnung und den Zielen der Partei und setze sich politisch aktiv f\u00fcr deren Verwirklichung ein. Sein Pkw habe an bestimmten Tagen in der N\u00e4he des Hauses geparkt, in dem der Landesvorsitzende der Partei wohne, woraus sich schlie\u00dfen lasse, da\u00df er an weiteren Veranstaltungen teilgenommen habe. Ein Nachweis der Mitgliedschaft sei demgegen\u00fcber nicht erforderlich&#8220;, hei\u00dft es im Beschlu\u00df des VGH. <\/p>\n\n\n\n<p>Der hier entschiedene Einzelfall unterscheidet sich von anderen F\u00e4llen, in denen B\u00fcrgern der Waffenschein erfolgreich entzogen wurde. Hier ufert das beh\u00f6rdliche Verdachtsch\u00f6pfen bis zu einer expliziten Gesinnungsschn\u00fcffelei aus, die jedem widerfahren kann. Wer dar\u00fcber hinaus eine als verfassungsfeindlich eingestufte Gruppierung zum Beispiel unterst\u00fctzt, indem er sich an ihr beteiligt oder f\u00fcr sie kandidiert, m\u00f6ge sich an ein Urteil von 2017 erinnern:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Wer f\u00fcr die NPD kandidiert und Funktion\u00e4rsaufgaben wahrnimmt, unterst\u00fctzt als Mitglied einer Vereinigung deren gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gerichtete Bestrebungen. Er ist daher regelm\u00e4\u00dfig unzuverl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002) und \u00a7 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG.(Rn.38) (Rn.41).<\/p>\n\n\n\n<p>Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Urteil vom 12.10.2017, 4 A 626\/17.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Dokumentation der Entscheidung im Volltext:<\/h2>\n\n\n\n<p>8 B 666\/24<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;BESCHLU\u00df<\/p>\n\n\n\n<p>In dem Verwaltungsstreitverfahren&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>des Herrn&nbsp; \u2026.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Antragstellers und Beschwerdegegners,&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>bevollm\u00e4chtigt: Rechtsanwalt Klaus Kunze, Lange Stra\u00dfe 28, 37170 Uslar,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>gegen&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>den&nbsp; Wetteraukreis , vertreten durch den Landrat, Europaplatz, 61169 Friedberg,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer,&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>wegen&nbsp; Waffenrechts , hier: Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof \u2013 8. Senat \u2013 durch&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Richter am Hess. VGH&nbsp; Kosir&nbsp; als Vorsitzenden,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Richterin am Hess. VGH&nbsp; Buchwald ,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Richterin am Hess. VGH&nbsp; Wagener&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;am 16. April 2026&nbsp; beschlossen:<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Ziffern 1.2 und 2.2 der Verf\u00fcgung des Antragsgegners vom 26. Januar 2024) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit ist der Beschlu\u00df des Verwaltungsgerichts Gie\u00dfen vom 21. M\u00e4rz 2024 \u2013 9 L 280\/24.GI \u2013 wirkungslos.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde gegen den Beschlu\u00df des Verwaltungsgerichts Gie\u00dfen vom 21. M\u00e4rz 2024 \u2013 9 L 280\/24.GI \u2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Streitwert wird unter Ab\u00e4nderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gie\u00dfen f\u00fcr beide Instanzen auf jeweils&nbsp; 10.250,00 Euro&nbsp; festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Gr\u00fcnde:<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;I.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht Gie\u00dfen hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 seines Bescheides vom 26. Januar 2024, mit welchem er u. a. die waffenrechtlichen sowie sprengstoffrechtliche Erlaubnis(se) des Antragstellers widerrufen hat (Ziffern 1.1\/1.2).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 21. M\u00e4rz 2016 unter der Nummer 2413 einen Kleinen Waffenschein (Bl. 93 Beh\u00f6rdenakte I \u2013 BA I), am 21. Juli 2017 unter der Nummer 14816 eine Standard-Waffenbesitzkarte (gr\u00fcn) (Bl. 68 BA I) und am 16. Juli 2019 unter der Nummer 344\/19 einen bis zum 15. Juli 2024 g\u00fcltigen Erlaubnisschein nach \u00a7 27 SprengG (Bl. 0 ff. Beh\u00f6rdenakte II \u2013 BA II).<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz Hessen (im Folgenden: Landesamt) den Antragsgegner dar\u00fcber informierte, da\u00df der Antragsteller sp\u00e4testens seit dem Jahr 2021 dem Ph\u00e4nomenbereich Rechtsextremismus zugerechnet werde, widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse mit Verf\u00fcgung vom 26. Januar 2024.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, ungeachtet einer etwaigen Mitgliedschaft des Antragstellers in der NPD bzw. der Partei \u201eDie Heimat (HEIMAT)\u201c habe er durch die dokumentierte Teilnahme an einer Wahlkampfveranstaltung der Partei am 27. Februar 2021, insbesondere aber durch sein exponiertes Auftreten als Bannertr\u00e4ger gemeinsam mit den landes- und bundesweit bekannten Parteifunktion\u00e4ren L\u2026. und J\u2026 bei einem Demonstrationszug in B\u00fcdingen im Jahr 2022 eindeutig Unterst\u00fctzungshandlungen im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG, \u00a7 8a Abs. 2 Nr. 3 c) SprengG unternommen, indem er \u00f6ffentlich zumindest als ideologischer Sympathisant dieser Partei aufgetreten sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben vom 30. Januar 2024 Widerspruch eingelegt, \u00fcber welchen noch nicht entschieden ist. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Gie\u00dfen mit verfahrensgegenst\u00e4ndlichem Beschlu\u00df vom 21. M\u00e4rz 2024 stattgegeben. Die angegriffene Verf\u00fcgung erweise sich auf Grundlage der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung als offensichtlich rechtswidrig. Es l\u00e4gen weder hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine absolute Unzuverl\u00e4ssigkeit nach \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG noch f\u00fcr eine Unzuverl\u00e4ssigkeit aufgrund der Regelvermutung der \u00a7\u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 2 und 3 SprengG vor. Der Umstand allein, da\u00df das Landesamt den Antragsteller als Rechtsextremist eingestuft habe, begr\u00fcnde nicht die waffen- bzw. sprengstoffrechtliche Unzuverl\u00e4ssigkeit. Es fehlten zudem tragf\u00e4hige Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller sei Mitglied in einer Vereinigung, welche gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen ihm am 25. M\u00e4rz 2024 zugestellten Beschlu\u00df wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 5. April 2024 eingelegten und am 24. April 2024 begr\u00fcndeten Beschwerde und beantragt, den Beschlu\u00df des Verwaltungsgerichts Gie\u00dfen vom 21. M\u00e4rz 2024 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2024 abzulehnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Er f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, die Teilnahme des Antragstellers an Aktivit\u00e4ten der Partei NPD \/ \u201eDie Heimat\u201c und ihrer Organe, insbesondere am sog. Montagsspaziergang am 30. September 2022 gemeinsam mit Funktion\u00e4ren der Partei, am 3. Netzwerktag der \u201eDeutschen Stimme\u201c im Mai 2023 und schlie\u00dflich seine Teilnahme an der Wahlkampfabschlussveranstaltung der Partei f\u00fcr die Landratswahl im Wetteraukreis im Herbst 2023, seien Tatsachen, die entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts die Annahme rechtfertigten, da\u00df der Antragsteller die verfassungsfeindliche Partei im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG und \u00a7 8a Abs. 2 Nr. 3 c) SprengG unterst\u00fctzt habe und noch unterst\u00fctze.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem der G\u00fcltigkeitszeitraum der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zwischenzeitlich abgelaufen ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit (Ziffern 1.2 und 2.2 der Verf\u00fcgung des Antragsgegners vom 26. Januar 2024) \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Beh\u00f6rdenakte des Antragsgegners.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;II.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist das Verfahren einzustellen (\u00a7 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung) und der angefochtene Beschlu\u00df des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos geworden (\u00a7 173 Satz 1 VwGO, \u00a7 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die im \u00fcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 1 VwGO statthafte, fristgerecht eingelegte (\u00a7 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie begr\u00fcndete (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) und auch ansonsten zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegr\u00fcndung, das den Umfang der \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Ab\u00e4nderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragsgegners nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer (absoluten) Unzuverl\u00e4ssigkeit nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei der Entscheidung \u00fcber den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht verkannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zuvorderst klarzustellen ist dabei, da\u00df es nicht zu beanstanden ist, da\u00df das Verwaltungsgericht die Pr\u00fcfung auf diesen Unzuverl\u00e4ssigkeitstatbestand erstreckt hat, obwohl die streitige Verf\u00fcgung auf der Annahme einer Regelunzuverl\u00e4ssigkeit beruht. Die Verwaltungsgerichte haben umfassend zu pr\u00fcfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung tr\u00e4gt oder nicht. Hierzu geh\u00f6rt auch die Pr\u00fcfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtm\u00e4\u00dfig ist, sofern durch die Ber\u00fccksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen ver\u00e4ndert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten \u2013 wie hier \u2013 in der Regel der Fall (vgl. BVerwG, Beschlu\u00df vom 29. Juli 2019 \u2013 2 B 19.18 \u2013, juris Rn. 24 m. w. N.).<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgef\u00fchrt, ob Unzuverl\u00e4ssigkeitsgr\u00fcnde nach \u00a7\u00a7 5 WaffG, 8a SprengG anzunehmen seien, sei anhand einer Prognose auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu beurteilen. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz und dem Umgang mit explosionsgef\u00e4hrlichen Stoffen verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen seien, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, da\u00df sie mit Waffen, Munition und Sprengstoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgem\u00e4\u00df umgingen. Dabei sei in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen, Munition und Sprengstoffen f\u00fcr hochrangige Rechtsg\u00fcter ausgehen, f\u00fcr die gerichtlich uneingeschr\u00e4nkt nachpr\u00fcfbare Prognose nach \u00a7\u00a7 5 WaffG, 8a SprengG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es gen\u00fcge vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden m\u00fcsse. Zwar l\u00e4gen hinreichende Ankn\u00fcpfungstatsachen f\u00fcr die Annahme vor, da\u00df der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene zuzurechnen sei und die Ideologie der Partei teile. Allerdings k\u00f6nnten im heterogenen Ph\u00e4nomenbereich Rechtsextremismus keine allgemeing\u00fcltigen Strukturmerkmale festgestellt werden, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schlu\u00df erlaubten, ein Mitglied, Unterst\u00fctzer oder Sympathisant dieser Szene werde im Sinne der \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG Waffen oder explosionsgef\u00e4hrliche Stoffe mi\u00dfbr\u00e4uchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Der Antragsgegner wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht verkenne, da\u00df f\u00fcr die Prognose der Unzuverl\u00e4ssigkeit der Nachweis einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mi\u00dfbr\u00e4uchlichen oder leichtsinnigen Verwendung oder Weitergabe nicht erforderlich sei. Es erscheine konkret m\u00f6glich und jedenfalls nicht unwahrscheinlich, da\u00df der rechtsextreme Antragsteller bei seinen k\u00fcnftigen Bestrebungen zur Abschaffung der parlamentarischen Demokratie, zur Durchsetzung fremdenfeindlicher, rassistischer und antisemitischer Ziele seine Waffen missbr\u00e4uchlich verwenden oder an nichtberechtigte Dritte weitergeben werde, denn schlie\u00dflich seien nach Erkenntnissen des Landesamts etwa die H\u00e4lfte der Rechtsextremisten gewaltorientiert. Ob und inwieweit es zuk\u00fcnftig bei einer Gewaltlosigkeit bleibe, sei zweifelhaft und ein Restrisiko m\u00fcsse nicht hingenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung des auch von dem Antragsgegner angewandten Ma\u00dfstabs zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch das Landesamt f\u00fcr sich allein keine absolute waffenrechtlich Unzuverl\u00e4ssigkeit nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begr\u00fcndet. Zwar k\u00f6nnen sich berechtigte Zweifel daran, da\u00df eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschr\u00e4nkungen beachten wird, auch aus der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer gewaltaffinen, organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umst\u00e4nden Gewalt auszu\u00fcben, mu\u00df dabei jedoch ein pr\u00e4gendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Au\u00dfenstehende oder gewaltt\u00e4tige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe geh\u00f6rt haben, ohne da\u00df diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen mu\u00df, da\u00df das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalit\u00e4t, typischerweise in die Gewaltaus\u00fcbung hineingezogen werden kann (vgl. zu einem Motorradclub BVerwG, Beschlu\u00df vom 10. Juli 2018 \u2013 6 B 79\/18 \u2013, juris Rn. 7). Jedoch hat weder der Antragsgegner in seiner Beschwerde hinreichende Tatsachen dargelegt, da\u00df diese Voraussetzungen im Ph\u00e4nomenbereich Rechtsextremismus vorliegen, noch ist dies anderweitig, insbesondere \u2013 worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend verweist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 2017 \u2013 2 BvB 1\/13 \u2013, juris Rn. 956 ff.), ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners zur Annahme der Regelunzuverl\u00e4ssigkeit des Antragstellers nach \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG f\u00fchren ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Soweit der Antragsgegner zun\u00e4chst vortr\u00e4gt, durch die Teilnahme des Antragstellers an dem sogenannten Montagsspaziergang am 30. September 2022 rechtfertigten Tatsachen die Annahme, da\u00df der Antragsteller eine Vereinigung unterst\u00fctze, die Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gerichtet seien, zeigt er damit nicht auf, da\u00df die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzu\u00e4ndern ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das Verwaltungsgericht hat hierauf bezogen ausgef\u00fchrt, die f\u00fcr eine tatbestandsm\u00e4\u00dfige Unterst\u00fctzung erforderliche Au\u00dfenwirkung der Veranstaltung zugunsten der Partei sei nicht feststellbar. Die dem Antragsgegner \u00fcbermittelten Stellungnahmen des Landesamts enthielten keine belastbaren Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df es sich bei dem Demonstrationszug, welchen der Antragsteller als \u201eMontagsspaziergang\u201c bezeichnet, um eine von der Partei angemeldete Veranstaltung gehandelt habe. Vor allem aber sei sie nach au\u00dfen nicht als Veranstaltung dieser Partei erkennbar. Da\u00df bei der Versammlung neben dem Antragsteller zwei Parteifunktion\u00e4re, darunter der hessische Landesvorsitzende der Partei Stefan J\u2026, ein Banner mit der Aufschrift \u201eHeimat!\u201c getragen haben, lasse nicht den Schlu\u00df zu, der Demonstrationszug habe aus der Perspektive au\u00dfenstehender Dritter als eine Veranstaltung der Partei gewirkt. Hiergegen spreche, da\u00df das auf dem Banner platzierte Logo \u201eHeimat!\u201c im Zeitpunkt der Demonstration au\u00dferhalb der rechten Szene in der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung noch nicht mit der NPD in Verbindung gebracht worden sei, da diese erst seit ihrer am 3. Juni 2023 erfolgten Umbenennung offiziell als \u201eDie Heimat\u201c auftrete. Die Aufschrift des von dem Antragsteller gehaltenen Plakats \u201eStoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!\u201c formuliere deutliche Kritik an der Bundesregierung, weise aber keinen direkten Bezug zu der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der Partei auf. Da\u00df das Lichtbild, welches unter anderem den Antragsteller als Bannertr\u00e4ger zeige, auf dem Telegram-Kanal der Partei gepostet worden sei, sei ihm nicht als Unterst\u00fctzungshandlung zuzurechnen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df der Antragsteller hierf\u00fcr verantwortlich w\u00e4re, enthielten die Stellungnahmen des Landesamtes nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, der Antragsteller habe sich bei der Versammlung \u00f6ffentlich an die Seite ortbekannter Funktion\u00e4re der NPD gestellt und mit diesen gemeinsam ein Banner getragen, da\u00df im Sprachstil der NPD einen vermeintlichen Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk anprangere. Auch wenn der Schriftzug \u201eHeimat!\u201c an diesem Tag in der \u00d6ffentlichkeit nicht mit der NPD in Verbindung gebracht worden sei, seien jedenfalls Herr L. und Herr J. als Funktion\u00e4re der Partei ortsbekannt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Dieser Vortrag rechtfertigt keine Ab\u00e4nderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, da\u00df das Vorliegen einer f\u00fcr \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG erforderliche Unterst\u00fctzungshandlung des Antragstellers nicht feststellbar ist, weil das Tragen des Plakats mit der Aufschrift \u201eStoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!\u201c mit ortsbekannten NPD-Funktion\u00e4ren auf der Versammlung f\u00fcr ein F\u00f6rdern der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei insbesondere unter Beachtung des Gesamtkontextes der Versammlung nicht ausreicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df sie in den letzten f\u00fcnf Jahren eine Vereinigung unterst\u00fctzt haben, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gerichtet sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(a) Als Unterst\u00fctzung ist dabei jedes individuell-zurechenbare, nicht nur geringf\u00fcgige T\u00e4tigwerden anzusehen, das abstrakt geeignet ist, sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsm\u00f6glichkeiten der Vereinigung auszuwirken (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 \u2013 24 BV 24.320 \u2013, juris Rn. 98 m. w. N.). Das ist bei Verhaltensweisen der Fall, die die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung festigen, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterst\u00fctzung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerichteten Ziele f\u00f6rdern und damit ihre potenzielle Gef\u00e4hrlichkeit festigen und ihr Gef\u00e4hrdungspotenzial steigern (vgl. zu \u00a7 54 AufenthG BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 \u2013 1 C 28\/16 \u2013, juris Rn. 21, 28; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 \u2013 1 C 9\/12 \u2013, juris Rn. 15). Erfolg setzt die Unterst\u00fctzungshandlung nicht voraus; eines nachweisbaren oder messbaren Nutzens f\u00fcr die verfolgten Ziele bedarf es ebenfalls nicht (vgl. ebenfalls zu \u00a7 54 AufenthG BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 \u2013 1 C 28\/16 \u2013, juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlu\u00df vom 8. August 2022 \u2013 2 M 38\/22 \u2013, juris Rn. 20; Fleu\u00df, in: Kluth\/Heusch, BeckOK Ausl\u00e4nderrecht, Stand: 47. Edition, 1. Januar 2026, AufenthG, \u00a7 54 Rn. 106 m. w. N.). Auch ein Verhalten, das der Meinungs- oder der Versammlungsfreiheit unterf\u00e4llt, kann eine Unterst\u00fctzungshandlung sein. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus grundrechtlich gesch\u00fctzten Meinungs\u00e4u\u00dferungen Schl\u00fcsse zu ziehen und Ma\u00dfnahmen zum Rechtsg\u00fcterschutz zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 \u2013 6 C 9\/18 \u2013, juris Rn. 21). Dienen Veranstaltungen erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die \u2013 auch massenhafte \u2013 Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu f\u00f6rdern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gef\u00e4hrliches Unterst\u00fctzen vor, das die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung insoweit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkt (zu \u00a7 54 AufenthG vgl. Bauer, in: Bergmann\/Dienelt, 15. Aufl. 2025, \u00a7 54 Rn. 62). Ausscheiden kann die Annahme einer Unterst\u00fctzungshandlung hingegen, wenn der individuelle Beitrag erkennbar nur auf einzelne, mit verfassungsfeindlichen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende Ziele der Vereinigung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 \u2013 1 C 9\/12 \u2013, juris Rn. 15; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 19. Februar 2024 \u2013 7 A 279\/23 \u2013, juris Rn. 46). Reine Meinungs\u00e4u\u00dferungen eines Nichtmitgliedes, die ihrerseits inhaltlich keine Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten, stellen daher f\u00fcr sich betrachtet in der Regel keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unterst\u00fctzung dar, auch wenn sie insoweit mit verfassungskonformen Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>In subjektiver Hinsicht setzt eine Unterst\u00fctzungshandlung voraus, da\u00df der Erlaubnisinhaber erkennt, da\u00df die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und da\u00df die von seinem Willen getragene Handlung der Vereinigung f\u00f6rderlich sein soll. Auf eine dar\u00fcber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an. Ma\u00dfgeblich ist jeweils eine wertende Gesamtschau s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalles (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 \u2013 24 BV 24.320 \u2013, juris Rn. 100 m. w. N).<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Vorliegen von Tatsachen (sog. Indiztatsachen), die die Annahme einer Unterst\u00fctzung im vorstehenden Sinn rechtfertigen, d. h. eine entsprechende Schlu\u00dffolgerung tragen, gilt der normale Beweisma\u00dfstab der vollen gerichtlichen \u00dcberzeugung. F\u00fcr die Frage, ob diese Tatsachen die n\u00f6tige Annahme einer Unterst\u00fctzung rechtfertigen, gilt hingegen ein reduzierter Beweisma\u00dfstab. Es bedarf nicht der vollen gerichtlichen \u00dcberzeugung. Es gen\u00fcgt, wenn sich aus den Tatsachen (in ihrer Gesamtschau) mit hinreichender Gewi\u00dfheit bzw. bei vern\u00fcnftiger Wertung die Folgerungen ableiten lassen, da\u00df die vom Antragsteller vorgenommenen Handlungen dazu dienen, die Vereinigung zu unterst\u00fctzen. Erforderlich ist nicht, da\u00df die Tatsachen keinen anderen Schlu\u00df als den der Tatbestandserf\u00fcllung zulassen. Es fehlt aber an der gerechtfertigten Annahme einer Unterst\u00fctzung, wenn sie sich nur als Vermutung darstellt, insbesondere wenn sowohl die einzelnen Handlungen wie auch das gesamte Auftreten des Betroffenen in einer Gesamtschau in gleicher Weise durch rechtlich nicht zu beanstandende pers\u00f6nliche Lebensumst\u00e4nde erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen (vgl. zu dem Vorstehenden Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 \u2013 24 BV 24.320 \u2013, juris Rn. 101 m. w. N).<\/p>\n\n\n\n<p>(b) Hieran gemessen hat der Antragsteller durch seine Teilnahme an der Versammlung am 30. September 2022 die damalige NPD \u2013 bei der es sich um eine Vereinigung handelt, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 \u2013 2 BvB 1\/13 \u2013 juris Rn. 634 ff.) \u2013 nicht unterst\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr diese Annahme spricht zum einen bereits die Tatsache, da\u00df es sich bei der Versammlung nicht um eine durch die NPD angemeldete Versammlung gehandelt hat. Zudem haben \u2013 was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt \u2013 zahlreiche Personen an der Veranstaltung teilgenommen, die sich nicht mit den Zielen der Partei identifizieren. Die seitens des Antragsgegners angef\u00fchrte Tatsache, der Antragsteller habe sich bei der Versammlung \u00f6ffentlich an die Seite ortsbekannter Funktion\u00e4re der Partei gestellt und gemeinsam mit ihnen ein Banner getragen, gen\u00fcgt hier ebenfalls nicht, um eine Unterst\u00fctzung der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei anzunehmen, weil der Gesamtkontext insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des auf dem Banner abgedruckten Meinungsinhalts \u201eStoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!\u201c erkennbar auf eine Kritik an der Politik des damaligen Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck abzielt, wenn auch in polemischer Ausdrucksweise. Dieses \u2013 wenn auch \u00fcberspitzte \u2013 Werturteil anl\u00e4\u00dflich einer Demonstration gegen (u. a.) staatliche Covid-Ma\u00dfnahmen sowie steigende Energiepreise ist auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, da\u00df der Antragsteller dieses Banner mit \u2013 zur \u00dcberzeugung des Senats auch dem Antragsteller bekannten \u2013 Funktion\u00e4ren der damaligen NPD tr\u00e4gt, nicht ausreichend, um eine Unterst\u00fctzung im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG anzunehmen. Es fehlt insbesondere an Anhaltspunkten daf\u00fcr, da\u00df die Versammlung respektive die Teilnahme des Antragstellers sowie das (Mit-)Tragen des Banners dazu diente, nicht nur einzelne \u2013 verfassungskonforme \u2013 Meinungen kundzutun, wie sie auch die NPD vertritt, sondern die Partei vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu f\u00f6rdern. Gerade durch die Aufschrift auf dem Banner, welche als zul\u00e4ssige Machtkritik zu werten ist, beschr\u00e4nkt sich die Au\u00dfenwirkung der Handlung des Antragstellers auf diesen Aussagegehalt, der nicht als verfassungsfeindlich einzuordnen ist und lediglich einzelne Teilziele der Partei betrifft. Dabei verkennt der Senat nicht, da\u00df der Antragsteller das Banner gemeinsam mit bekannten Parteipers\u00f6nlichkeiten getragen hat. Da\u00df das Verhalten des Antragstellers deshalb nicht nur auf einzelne, mit verfassungsfeindlichen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende Ziele der Partei gerichtet ist, l\u00e4\u00dft sich daraus indes nicht herleiten. Selbst wenn man unterstellen w\u00fcrde, da\u00df der Antragsteller durch das gemeinsame Tragen des Banners mit den ortsbekannten Funktion\u00e4ren der Partei eine rechtsextremistische Gesinnung offenbaren w\u00fcrde, w\u00fcrde diese Handlung als solche noch nicht die Schwelle zu einem aktiven F\u00f6rdern \u00fcberschreiten, wie sie f\u00fcr ein Unterst\u00fctzen im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG erforderlich ist. Im \u00fcbrigen garantiert das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung grunds\u00e4tzlich auch den Feinden der Freiheit und vertraut mit der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) grunds\u00e4tzlich auch auf die Kraft des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs (vgl. BVerfG, Beschlu\u00df vom 13. Juli 2018 \u2013 1 BvR 1474\/12 \u2013, juris Rn. 108).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Auch die Teilnahme des Antragstellers am 3. Netzwerktag der \u201eDeutschen Stimme\u201c am 13. Mai 2023 rechtfertigt entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht die Annahme, er unterst\u00fctze eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gerichtet sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Diesbez\u00fcglich hat das Verwaltungsgericht ausgef\u00fchrt, eine Unterst\u00fctzung lasse sich nicht feststellen. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, ob es sich bei dieser Veranstaltung um eine solche der Partei gehandelt hat. Denn das Landesamt halte in seinem Schreiben vom 30. Januar 2024 die Veranstaltungsteilnahme des Antragstellers nur f\u00fcr wahrscheinlich, jedoch nicht f\u00fcr nachgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Antragsgegner wendet dagegen ein, die Teilnahme des Antragstellers an dem Netzwerktreffen, welche eine Anmeldung und die Zahlung eines Teilnahmebeitrages voraussetze, sei jedenfalls aufgrund des \u2013 erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten \u2013 YouTube-Screenshots (Bl. 102.A der Gerichtsakte) nachgewiesen. \u00dcberdies sei die \u201eDeutsche Stimme\u201c das Presseorgan der Partei und die Treffen dienten dem Ziel der Partei, rechte Kr\u00e4fte zu b\u00fcndeln. Durch die Teilnahme und die Zahlung des Beitrages unterst\u00fctze der Antragsteller \u00fcber ihr Presseorgan die Partei, auch finanziell. Zudem lasse die Teilnahme an dem Treffen erkennen, da\u00df der Antragsteller rechtsextremes Gedankengut teile und mit Au\u00dfenwirkung an der Verwirklichung des Teilnahmeziels mitwirke.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsgegner ebenfalls nicht durchzudringen. Denn auch wenn der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung nicht in Abrede stellt, an der Veranstaltung am 13. Mai 2023 teilgenommen zu haben (vgl. n\u00e4her Bl. 139 Abs. 4 der Gerichtsakte), l\u00e4\u00dft sich daraus, gemessen an den obigen Ma\u00dfst\u00e4ben, keine Unterst\u00fctzung im Sinne der \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG schlu\u00dffolgern.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar ist die \u201eDeutsche Stimme\u201c zur \u00dcberzeugung des Senats als Presseorgan der Partei \u201eDie Heimat\u201c einzustufen (vgl. VG Gie\u00dfen, Beschlu\u00df vom 2. Oktober 2023 \u2013 8 L 2375\/23.GI \u2013, juris Rn. 54; https:\/\/www.bpb.de\/themen\/rechtsextremismus\/dossier-rechtsextremismus\/500770\/deutsche-stimme\/, zuletzt abgerufen am 12. M\u00e4rz 2025). Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eDeutschen Stimme\u201c ist zudem Bundesvorsitzender der Partei (https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Peter_Schreiber_(Politiker), zuletzt abgerufen am 12. M\u00e4rz 2025). Allerdings vermag die nachgewiesene einmalige Teilnahme des Antragstellers an diesem Netzwerktreffen nach Auffassung des Senats dessen Unzuverl\u00e4ssigkeit im konkreten Einzelfall nicht zu begr\u00fcnden. Dagegen spricht bereits, da\u00df es sich offensichtlich um einen geschlossenen Anmelderkreis gehandelt hat, eine unmittelbare Au\u00dfenwirkung mithin nicht gegeben war. Zudem \u00fcberschreitet die Teilnahme die Schwelle zu einem nur geringf\u00fcgigen (zeitlich nur kurzen) T\u00e4tigwerden nicht (vgl. zur Abgrenzung den Fall einer Kranzniederlegung anl\u00e4\u00dflich des Volkstrauertags, der vom bayerischen Landesverband der \u201eJungen Alternative\u201c gestiftet worden war Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 \u2013 24 BV 24.320 \u2013, juris Rn. 102). Nach den seitens des Landesamtes \u00fcbermittelten Erkenntnissen hat der Antragsteller passiv als Besucher an der Veranstaltung teilgenommen. Er ist dort weder als Redner oder anderweitig dar\u00fcber hinaus in Erscheinung getreten. Die Ver\u00f6ffentlichung des Videos zeigt ihn als Teilnehmer, teilweise im Gespr\u00e4ch mit anderen Teilnehmern, indes wurde diese Ver\u00f6ffentlichung nach den vorliegenden Erkenntnissen weder von dem Antragsteller veranla\u00dft noch bezweckt. Insbesondere zeigt es ihn in Abgrenzung etwa zu dem von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden, oben zitierten Sachverhalt (Urteil vom 25. Juli 2025 \u2013 24 BV 24.320 \u2013, juris Rn. 102) nicht in einer aktiven, f\u00fcr die Vereinigung wirkenden, diese f\u00f6rdernden Verhaltensweise.<\/p>\n\n\n\n<p>Allein der f\u00fcr die Teilnahme notwendig zu entrichtende Beitrag in H\u00f6he von 15,00 Euro rechtfertigt keine andere rechtliche Wertung. Zwar kann \u2013 wie bereits oben ausgef\u00fchrt \u2013 die Teilnahme eines Betroffenen an einer Veranstaltung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung bereits die Ma\u00dfst\u00e4be einer Unterst\u00fctzungshandlung erf\u00fcllen. Notwendig ist aber, da\u00df sich die T\u00e4tigkeit positiv auf die Aktionsm\u00f6glichkeiten einer Vereinigung auswirkt bzw. ihre innere Organisation, ihren Zusammenhalt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele f\u00f6rdert und damit ihre potenzielle Gef\u00e4hrlichkeit festigt und ihr Gef\u00e4hrdungspotenzial st\u00e4rkt. Die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung mu\u00df dabei bei einer wertenden Gesamtschau zum Ausdruck bringen, da\u00df der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren N\u00e4he und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, was bei zahlreicher Beteiligung an Veranstaltungen und einem Engagement als st\u00e4ndiger (passiver) Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. M\u00e4rz 2005 \u2013 1 C 26\/03 \u2013 juris Rn. 27). Allein aus der hier streitigen, kostenpflichtigen Teilnahme an der Veranstaltung l\u00e4\u00dft sich nach Auffassung des Senats indes nicht feststellen, welche konkreten Bestrebungen der Partei der Antragsteller durch seine Teilnahme unterst\u00fctzt haben sollte. Insofern reicht es nicht aus, da\u00df dem Veranstalter eine extremistische Weltanschauung zuzuordnen ist und sich daraus gegebenenfalls ein Schlu\u00df auf die Weltanschauung des Antragstellers ableiten lassen mag. Schlie\u00dflich ist auch in die Prognose einzustellen, da\u00df der Antragsteller, nach seinen unwiderlegten Angaben, spontan zu der Veranstaltung gesto\u00dfen ist und den Beitrag entrichtet hat und sich nicht, wie offenbar von der \u201eDeutschen Stimme\u201c vorgesehen, bereits vorab planm\u00e4\u00dfig und zielgerichtet online hierf\u00fcr angemeldet und den Beitrag \u00fcberwiesen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Auch die seitens des Antragsgegners erstmals in seiner Beschwerde angef\u00fchrte Teilnahme des Antragstellers an einer Wahlkampfabschlu\u00dfveranstaltung der Partei am 4. Oktober 2023 in Rohrbach rechtfertigt keine andere rechtliche Wertung. Nachgewiesen ist allein die passive Teilnahme sowie, ausweislich der benannten Videosequenz, da\u00df der Antragsteller auf einen Redebeitrag hin applaudiert hat. Das Video ist offensichtlich zusammengeschnitten, so da\u00df bereits nicht feststellbar ist, ob der Antragsteller tats\u00e4chlich auf diesen Beitrag hin applaudiert. Auch da\u00df in diesem Redebeitrag verfassungsfeindliche Meinungen kundgetan wurden, die der Antragsteller durch seinen Applaus aktiv billigt, ist nicht ersichtlich. Dem Applaus des Antragstellers geht in dem Video die \u2013 \u00fcberspitzte \u2013 Kritik eines Redners an der Partei \u201eDie Gr\u00fcnen\u201c voran, die sinngem\u00e4\u00df \u201ealles zerst\u00f6re, was die Nachkriegsgeneration aufgebaut habe\u201c. Das Verhalten des Antragstellers legt ohne Zweifel ein auf die Partei bezogenes Sympathisieren nahe, reicht aber gem\u00e4\u00df den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fcr eine erforderliche aktive F\u00f6rderung der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei ersichtlich nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Schlie\u00dflich reichen nach alledem die in den Streit gestellten, sich \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten erstreckenden Einzelerkenntnisse, die nach der Auffassung des Senats jedenfalls eine N\u00e4he des Antragstellers zu den (einzelnen) Themenschwerpunkten der Partei erkennen lassen, auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht aus, um die Voraussetzungen f\u00fcr die Regelvermutung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Soweit der Antragsgegner zudem geltend macht, die dargestellten Tatsachen sowohl einzeln als auch in einer Gesamtschau rechtfertigten die Annahme, der Antragsteller sei Mitglied der Partei \u201eDie Heimat\u201c, vermag er damit nicht durchzudringen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgef\u00fchrt, eine Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei sei nicht durch Tatsachen belegt. Das Landesamt habe dem Antragsgegner im Schreiben vom 22. Dezember 2023 diesbez\u00fcglich mitgeteilt, da\u00df \u00fcber eine tats\u00e4chliche Parteimitgliedschaft des Antragstellers keine gesicherten Erkenntnisse vorl\u00e4gen. Da\u00df das Landesamt auf Grundlage nachrichtendienstlicher Erfahrungswerte eine solche Mitgliedschaft annehme, gen\u00fcge im Rahmen der auf Tatsachen zu st\u00fctzenden Prognose zur Beurteilung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Zuverl\u00e4ssigkeit nicht, um die Regelvermutung nach \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG zu bejahen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, der Antragsteller bekenne sich \u00f6ffentlich zur Gesinnung und den Zielen der Partei und setze sich politisch aktiv f\u00fcr deren Verwirklichung ein. Sein Pkw habe an bestimmten Tagen in der N\u00e4he des Hauses geparkt, in dem der Landesvorsitzende der Partei wohne, woraus sich schlie\u00dfen lasse, da\u00df er an weiteren Veranstaltungen teilgenommen habe. Ein Nachweis der Mitgliedschaft sei demgegen\u00fcber nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsgegner nicht auf, da\u00df die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzu\u00e4ndern ist. Er setzt sich nicht mit dessen Ausf\u00fchrungen auseinander, sondern setzt lediglich seine eigene Wertung der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entgegen. Zutreffend und im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut sieht es das Verwaltungsgericht insoweit als erforderlich aber auch ausreichend an, da\u00df hinsichtlich der Annahme der Mitgliedschaft in einer Vereinigung ein tatsachenbegr\u00fcndeter Verdacht vorliegen mu\u00df (vgl. BT-Drs. 19\/15875, S. 36). Die seitens des Antragsgegners genannten Tatsachen gen\u00fcgen \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der im Beschwerdeverfahren erg\u00e4nzten Teilnahme an der Wahlkampfveranstaltung vom 4. Oktober 2023 \u2013 auch nach Auffassung des Senats nicht, um den Verdacht einer Mitgliedschaft des Antragstellers in der Heimat zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;3.&nbsp; Die Kosten des Verfahrens sind insgesamt dem Antragsgegner aufzuerlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit der Rechtsstreit bez\u00fcglich des Widerrufs der Sprengstofferlaubnis und der darauf beruhenden Folgeanordnung (Ziffern 1.2 und 2.2 der Verf\u00fcgung vom 26. Januar 2024) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen, da seine Beschwerde zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt h\u00e4tte. Zur Begr\u00fcndung wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Da der Widerruf der Sprengstofferlaubnis vorliegend an den \u00a7\u00a7 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG sowie 8a Abs. 2 Nr. 3 c) SprengG zu messen ist, die mit den oben gepr\u00fcften Regelungen des Waffengesetzes inhaltlich \u00fcbereinstimmen, gelten diese Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich des nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils folgt die Kostenentscheidung aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;4.&nbsp; Die Ab\u00e4nderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung sowie die Festsetzung des Streitwerts f\u00fcr das Beschwerdeverfahren beruhen auf den \u00a7\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5, 50.1, 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde vor dem 1. Juli 2025). Danach ist f\u00fcr den Widerruf eines Waffenscheins ein Wert von 7.500,00 Euro und f\u00fcr den Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. F\u00fcr jede weitere auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe ist entsprechend Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erh\u00f6hung um 750,00 Euro vorzunehmen. F\u00fcr die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ist ebenfalls der Auffangwert zu Grunde zu legen. Dem hinzuzurechnen ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlu\u00df vom 16. April 2024 \u2013 8 E 381\/24 \u2013, juris) der Streitwert f\u00fcr den (jedenfalls konkurrent) erfolgten Widerruf der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Munitionserwerbsberechtigung des Antragstellers in H\u00f6he von 1.500,00 Euro (Ziffer 50.3 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der sich hieraus ergebende Wert von insgesamt 20.500,00 Euro (7.500,00 Euro bezogen auf den Kleinen Waffenschein, 6.500,00 Euro bezogen auf die Waffenbesitzkarte einschlie\u00dflich der darauf eingetragenen drei Waffen, 5.000,00 Euro bezogen auf die sprengstoffrechtliche Erlaubnis sowie 1.500,00 Euro bezogen auf die Munitionserwerbsberechtigung) ist f\u00fcr das Eilverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;5.&nbsp; Dieser Beschlu\u00df ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5, \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Kosir \u2003\u2003\u2003 Wagener \u2003\u2003\u2003 Buchwald<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>UnsereDemokraten m\u00f6chten alle entwaffnen, denen sie nicht trauen. Anfang 2026 gab es in Deutschland etwa 3,05 Millionen g\u00fcltige waffenrechtliche Erlaubnisse. Statistisch nach den Wahlergebnissen gesehen w\u00fcrde etwa ein Drittel davon, also eine Million, auf verd\u00e4chtige Gesellen entfallen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat UnserenDemokraten am 21.3.2024 die Fl\u00fcgel gestutzt. Ich publiziere den Beschlu\u00df (8 B 666\/24) hier.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":7583,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"h5ap_radio_sources":[],"twitterCardType":"","cardImageID":0,"cardImage":"","cardTitle":"","cardDesc":"","cardImageAlt":"","cardPlayer":"","cardPlayerWidth":0,"cardPlayerHeight":0,"cardPlayerStream":"","cardPlayerCodec":"","footnotes":""},"categories":[1,18,17],"tags":[],"class_list":["post-7582","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-juristisches","category-politik"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten - Klaus Kunze<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten - Klaus Kunze\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"UnsereDemokraten m\u00f6chten alle entwaffnen, denen sie nicht trauen. Anfang 2026 gab es in Deutschland etwa 3,05 Millionen g\u00fcltige waffenrechtliche Erlaubnisse. Statistisch nach den Wahlergebnissen gesehen w\u00fcrde etwa ein Drittel davon, also eine Million, auf verd\u00e4chtige Gesellen entfallen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat UnserenDemokraten am 21.3.2024 die Fl\u00fcgel gestutzt. Ich publiziere den Beschlu\u00df (8 B 666\/24) hier.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Klaus Kunze\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2026-04-24T09:11:08+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2026-04-24T11:02:53+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"http:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"1024\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"656\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Klaus Kunze\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Klaus Kunze\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"1\u00a0Minute\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"Article\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/#article\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/\"},\"author\":{\"name\":\"Klaus Kunze\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/9c091cf30ab68b897db6a517e3c3b11b\"},\"headline\":\"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten\",\"datePublished\":\"2026-04-24T09:11:08+00:00\",\"dateModified\":\"2026-04-24T11:02:53+00:00\",\"mainEntityOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/\"},\"wordCount\":6739,\"commentCount\":0,\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/9c091cf30ab68b897db6a517e3c3b11b\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/04\\\/zzzz.jpg\",\"articleSection\":{\"1\":\"Juristisches\",\"2\":\"Politik\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"CommentAction\",\"name\":\"Comment\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/#respond\"]}]},{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/\",\"name\":\"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten - Klaus Kunze\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/04\\\/zzzz.jpg\",\"datePublished\":\"2026-04-24T09:11:08+00:00\",\"dateModified\":\"2026-04-24T11:02:53+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/04\\\/zzzz.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/04\\\/zzzz.jpg\",\"width\":1024,\"height\":656},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/2026\\\/04\\\/24\\\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/\",\"name\":\"Klaus Kunze\",\"description\":\"Blog\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/9c091cf30ab68b897db6a517e3c3b11b\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":[\"Person\",\"Organization\"],\"@id\":\"https:\\\/\\\/klauskunze.com\\\/blog\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/9c091cf30ab68b897db6a517e3c3b11b\",\"name\":\"Klaus Kunze\",\"image\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/5cd83cadbada9c331a79952fcca177ed3d3be4c7ad3239b9d934bf84adff15dd?s=96&d=blank&r=g\",\"url\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/5cd83cadbada9c331a79952fcca177ed3d3be4c7ad3239b9d934bf84adff15dd?s=96&d=blank&r=g\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/5cd83cadbada9c331a79952fcca177ed3d3be4c7ad3239b9d934bf84adff15dd?s=96&d=blank&r=g\",\"caption\":\"Klaus Kunze\"},\"logo\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/5cd83cadbada9c331a79952fcca177ed3d3be4c7ad3239b9d934bf84adff15dd?s=96&d=blank&r=g\"},\"sameAs\":[\"http:\\\/\\\/KlausKunze.com\",\"https:\\\/\\\/x.com\\\/https:\\\/\\\/twitter.com\\\/KlausKunze3\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten - Klaus Kunze","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten - Klaus Kunze","og_description":"UnsereDemokraten m\u00f6chten alle entwaffnen, denen sie nicht trauen. Anfang 2026 gab es in Deutschland etwa 3,05 Millionen g\u00fcltige waffenrechtliche Erlaubnisse. Statistisch nach den Wahlergebnissen gesehen w\u00fcrde etwa ein Drittel davon, also eine Million, auf verd\u00e4chtige Gesellen entfallen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat UnserenDemokraten am 21.3.2024 die Fl\u00fcgel gestutzt. Ich publiziere den Beschlu\u00df (8 B 666\/24) hier.","og_url":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/","og_site_name":"Klaus Kunze","article_published_time":"2026-04-24T09:11:08+00:00","article_modified_time":"2026-04-24T11:02:53+00:00","og_image":[{"width":1024,"height":656,"url":"http:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz.jpg","type":"image\/jpeg"}],"author":"Klaus Kunze","twitter_misc":{"Verfasst von":"Klaus Kunze","Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"1\u00a0Minute"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/#article","isPartOf":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/"},"author":{"name":"Klaus Kunze","@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/#\/schema\/person\/9c091cf30ab68b897db6a517e3c3b11b"},"headline":"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten","datePublished":"2026-04-24T09:11:08+00:00","dateModified":"2026-04-24T11:02:53+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/"},"wordCount":6739,"commentCount":0,"publisher":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/#\/schema\/person\/9c091cf30ab68b897db6a517e3c3b11b"},"image":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz.jpg","articleSection":{"1":"Juristisches","2":"Politik"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"CommentAction","name":"Comment","target":["https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/#respond"]}]},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/","url":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/","name":"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten - Klaus Kunze","isPartOf":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz.jpg","datePublished":"2026-04-24T09:11:08+00:00","dateModified":"2026-04-24T11:02:53+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/#primaryimage","url":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz.jpg","contentUrl":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/zzzz.jpg","width":1024,"height":656},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/2026\/04\/24\/das-entwaffnende-laecheln-unsererdemokraten\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Das entwaffnende L\u00e4cheln UnsererDemokraten"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/#website","url":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/","name":"Klaus Kunze","description":"Blog","publisher":{"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/#\/schema\/person\/9c091cf30ab68b897db6a517e3c3b11b"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":["Person","Organization"],"@id":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/#\/schema\/person\/9c091cf30ab68b897db6a517e3c3b11b","name":"Klaus Kunze","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/5cd83cadbada9c331a79952fcca177ed3d3be4c7ad3239b9d934bf84adff15dd?s=96&d=blank&r=g","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/5cd83cadbada9c331a79952fcca177ed3d3be4c7ad3239b9d934bf84adff15dd?s=96&d=blank&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/5cd83cadbada9c331a79952fcca177ed3d3be4c7ad3239b9d934bf84adff15dd?s=96&d=blank&r=g","caption":"Klaus Kunze"},"logo":{"@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/5cd83cadbada9c331a79952fcca177ed3d3be4c7ad3239b9d934bf84adff15dd?s=96&d=blank&r=g"},"sameAs":["http:\/\/KlausKunze.com","https:\/\/x.com\/https:\/\/twitter.com\/KlausKunze3"]}]}},"post_mailing_queue_ids":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7582","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7582"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7582\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7589,"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7582\/revisions\/7589"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/7583"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7582"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7582"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/klauskunze.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7582"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}