Nachrichtendienstliche Beobachtung erneut untersagt
(Publikation des Aufsatzes:
Junge Freiheit 4 / 1998 )
Mit am 19.1.1998 zugestelltem Urteil hat das Verwaltungsgericht Mainz der Klage des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Republikaner gegen das Land Rheinland-Pfalz stattgegeben. Ihm wurde untersagt, die Republikaner weiterhin mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten.
Das VG Mainz reagierte damit auf einen Beschluß des OVG Koblenz vom 4.7.1995: Wenn der Verfassungsschutz jahrelang mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachte, ohne dem Verwaltungsgericht verwertbare aktuelle Erkenntnisse mitzuteilen, die den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit begründen könnten, lasse das nur den Schluß zu, daß zur Zeit keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen von den Republikanern ausgehen. Tatsächlich hatte die jahrelange nachrichtendienstliche Beobachtung keinerlei auf konspirativem Wege gewonnenen Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen erbracht.
Soweit der VS in veröffentlichten Schriften der Republikaner Verfassungsfeindliches entnehmen zu können meinte, wischte das VG Mainz es in derselben Manier vom Tisch wie schon das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 26.6.1997: Anders als der VS meine, sei die Verwendung des Begriffes Altparteien für die etablierten Parteien kein Beweis für Verfassungsfeindlichkeit. Daß Republikaner den Begriff "Volk" verwenden, sei schon darum nicht verfassungsfeindlich, weil er schon in der Präambel des Grundgesetzes stehe. Nichts deute daraufhin, daß die Republikaner etwa die Rechte des Einzelnen dem Gemeinschaftsgedanken unterordnen würden. Daß die Republikaner die Legitimität der Demokratie in Deutschland durch Hinweis auf die Umerziehung in Frage stellen würden, lasse sich nicht feststellen. Die asylpolitischen Forderungen der Republikaner gingen nicht in verfassungsfeindlicherweise über das hinaus, was von Politkern in CDU/CSU oder SPD vertreten werde. Wenn die Republikaner forderten, in Deutschland sollten keine Moscheen und Minarette gebaut werden, würde dadurch nicht in Deutschland lebenden Muslimen das grundgesetzlich garantierte Recht zur Vornahme kultischer Handlungen verweigert. Wenn Politiker der Republikaner im öffentlichen Meinungskampf drastisch und polemisch andere Parteipolitiker angriffen, müsse der Verfassungsschutz sich als staatliche Institution parteipolitischer Neutralität befleißigen. Die den Parteien durch das Grundgesetz zugewiesene Aufgabe vertrage prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen. Auch bei drastischen und polemischen Äußerungen von Republikanern lasse sich nicht feststellen, damit würde anderen Parteien und damit zugleich dem grundgesetzlich geschützten Mehrparteiensystem die Daseinsberechtigung abgesprochen.
Der Prozeßvertreter der Republikaner, Rechtsanwalt Klaus Kunze, erwartet von dem Urteil eine Signalwirkung für die anlaufende Welle von Disziplinarverfahren gegen beamtete Republikaner. So könne sich der Verteidigungsminister mehreren höheren Offizieren gegenüber jetzt nicht mehr auf länger zurückliegende Urteile anderer Verwaltungsgerichte berufen, die in einzelnen Flugblättern untergeordneter REP-Kreisverbände verfassungsrechtlich bedenkliche Formulierungen über Asylbewerber gefunden zu haben meinten. Das Urteil des VG Mainz bestätige ausdrücklich die Richtigkeit des Abgrenzungskurses der Republikaner, die in den eigenen Reihen keine extremistischen Positionen dulden
alias Karsten Kritschen