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Klaus Kunze
- Publizierte Zeitungsartikel (Auswahl) -
 

 

GfP

Meinungsfreiheit in Deutschland

© Klaus Kunze, Vortrag vor der Gesellschaft für freie Publizistik, 1996 [1]

 

 

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I. Meinungsfreiheit als Wesensmerkmal liberaler Ideologie

Zweifellos ist die Macht, seine Meinung frei aussprechen zu dürfen, jedem ange­nehm, der sie hat. In vorideologischen Zeiten hat es als legitimes Mittel des Macht­kampfes gegol­ten, sei­nem Gegner den Mund verbieten zu können. Seit etwa 200 Jah­ren wurde dagegen als uni­versales Recht jedes Menschen prokla­miert, seine Meinung sagen zu dürfen. Die Meinungs­freiheit je­des Menschen - nicht etwa nur die eigene - wurde zu etwas Ab­solu­tem und Heiligen erhoben, zu einem soge­nannten unveräu­ßerli­chen Recht. Die geistes­ge­schichtlichen Wurzeln dieser Ent­wick­lung finden wir im Glauben der Aufklärung des 18. Jahr­hunderts an die Ratio­nalität. Man sah die Ver­nunft als Wesens­kern jedes Menschen an.

A. Meinungsfreiheit als Funktionsvoraussetzung

Die Aufklärung verpönte den Glauben an feststehende Glau­benslehren und ewige trans­zendente Tugenden als Unvernunft. Allgemeingültige ethi­sche Werte, glaubte Kant, könne man nur auffinden durch Anwendung einer prozedura­len Methode: Man müsse im Einzel­fall immer wieder alle Gesichtspunkte berück­sichtigen und vernünftig fragen, ob die sich aus einer Handlung ergebende all­gemeine Maxime als Gesetz für alle Menschen tauge. Der Kosmos sei nämlich vernünftig geordnet, und bei richtiger Anwendung der Vernunft könne man im Einzelfall das mo­ra­lisch Richtige erzeugen. Diese Überlegung ist Ursprung al­ler heute herrschenden proze­duralistischen Werte-, Rechts- und Ge­rech­tig­keits­theorien. Wie die Alchimisten mindere Stoffe im Rea­genz­glas durch die richtige Prozedur zu Gold ma­chen wollten, obwohl sie vorher keines hin­eingelegt hatten, so möchte Kant durch richtige Gedankenprozeduren moralisch all­ge­meingültige Normen herstellen. Seine Moral quillt aus dem Nichts durch ei­nen Pro­zeß des reinen Nach­den­kens.

Der Liberalismus des 19.Jahrhunderts ersetzte den ein­sam im Studierstübchen sei­nen ka­te­go­­ri­schen Impe­rativ ausbrü­tenden Einzelnen durch eine ganze Ge­sellschaft von Disku­tan­ten: Das Allgemeingültige, glaubten auch die Liberalen, lasse sich durch ein richtig an­gewandtes Verfahren finden. Nur: Es sei die Dis­kussion, der immerwäh­rende Diskurs. Wenn es überhaupt so et­was wie Wahrheit gebe, könne sie sich nur aus der Quintessenz aller vernünftigen Argumente ergeben, die von allen Diskutanten in die Wagschale gewor­fen seien. Hier gewinnt die Prozedur selbst den entscheidenden Eigenwert: Um keinen Preis darf der Diskussionsprozeß abgeschnitten werden, sonst könnte ja ein Vernunfts­grund unausgesprochen bleiben. Ha­­bermas nennt das beifällig die "Idee eines unendlichen Ar­gu­men­ta­tions­pro­zes­ses, der einem Limes zu­­strebt", ge­rade als nähere sich eine Kette von Argumenten wie eine ge­rade Linie einem idealen Grenz­wert[2]. Daß darin der endgül­tige Ver­zicht auf ein definitives Re­sul­tat[3] liegt, nimmt der Liberale gern in Kauf.

Der Gedanke, auch nur ein einziger Mensch könnte der Mög­lich­keit be­raubt wer­den, seine Meinung zu äu­ßern, versetzt ihn in eine Art "unerklärlicher Un­ruhe, weil er sich sagt, daß die­ser wo­möglich der Wahrheit am nächsten gekommen wä­re."[4] Das Be­dürf­nis nach Plurali­tät der Meinun­gen ist für den phi­lo­so­phi­schen Liberalismus konstitutiv. Er läßt die ver­schie­de­nen An­sich­ten nicht nur zu, seine Toleranz ist nicht Selbst­zweck, son­dern Grundvor­ausset­zung für das Funktionieren einer als im­mer­wäh­ren­der Prozeß verstandenen Wahrheitsfindung, ja: Wahr­heitserfindung. So fordert Haber­mas, die po­liti­schen Ver­fah­rens­be­din­gun­gen müßten idealerweise sicherstellen, "daß alle zur Zeit the­men­spe­zi­fisch ver­fügbaren relevan­ten Gründe und In­for­ma­tionen voll­ständig zum Zuge kom­men."[5] "Rede­frei­heit, Preß­frei­heit, Ver­samm­lungs­frei­heit, Diskussions­frei­heit sind also nicht nur nütz­­liche und zweck­mä­ßige Dinge, son­dern eigentlich Le­bens­fragen des Libe­ralismus."[6] 

Dies bestätigt die Wertordnungslehre des Bundes­verfassungs­gerichts: "Die Mei­nungs­freiheit", blickte erst jüngst der Ver­fas­sungsrichter Grimm zurück, "bezieht ihren Sinn nicht allein aus der Sicherung einer staatsfreien Privatsphäre, son­dern ist zu­gleich Vor­aus­setzung einer demokratischen Staatsordnung. ... Der in der amerikanischen Diskussion bis heute anhaltende Streit, ob die ver­fassungsrecht­liche Garantie der Mei­nungsfrei­heit ih­ren Grund in (individueller) self-determination oder (kollektivem) self-government habe, ist hier von Anfang an zu­gunsten einer Dop­pelbegründung gelöst worden."[7] Das liberale Staatsverständnis - dieses meint Grimm mit "demokratischer Staatsordnung" - benötigt die Meinungsfreiheit also tat­sächlich immer in doppelter Weise: Sie hat einen inhaltlichen Selbst­zweck zugun­sten des autonomen Individuums und auch einen funktionalen Zweck: Wo der "Prozeß­charakter von Kom­munika­tion"[8] nicht durch Meinungsfreiheit gesichert ist, fehlt die Ausba­lancierung der Meinungen, und damit fällt die tra­gende Begrün­dung des Li­bera­lismus in sich zusammen.

Es kann hier dahinstehen, ob diese theoretisch tragende Be­gründung auch prak­tisch trägt. Wilhelm Hen­nis nannte sie ein wirres Gedanken­gebräu unse­rer Ur­groß­väter, das sich in­zwischen ver­braucht habe.[9] Festhalten müssen wir nur, daß der Li­beralismus mit seiner politischen Form: dem Parla­men­tarismus, sei­nem eigenen Selbst­ver­ständnis nach nicht funk­tionieren kann, wo nicht Meinungs­freiheit umfas­send garan­tiert ist. Für dogmatische Liberale gilt es daher die Mei­nungs­freiheit universal zu installieren mit dem Ziel, das Ende der Ge­schichte in ei­ner weltweiten Kommunikati­onsgemeinschaft her­beizufüh­ren, in der die verschiede­nen Überzeugungen sich zum Wohle aller vernünftig ausbalancieren.

Der Selbstwiderspruch des Liberalismus besteht darin, daß er einerseits aus ideo­lo­gi­schen Gründen eine Vielfalt von Meinun­gen benötigt; andererseits seine eigene Weltdeu­tung: nur Mei­nungsvielfalt führe zur Wahrheit, notfalls durchsetzen muß wie alle anderen auch: durchsetzen nämlich gegen seine Feinde, die nur ihre eigene Mei­nung gelten lassen möchten. Das liberale Di­lemma besteht heute in diesem Spa­gat: Ei­nerseits möchte er, daß alles gesagt werden darf, andererseits muß er dann erlauben, daß Linke nach Tabus und Zensur gegen Rechts rufen oder Moslems gegen Schriftstel­ler wie Salman Rushdie. Ver­teidigt der Liberale die Meinungsfrei­heit Rechter, die er doch überhaupt nicht liebt, dann sieht er sich selbst moralkeulen­schwingenden Angrif­fen ausgesetzt. In dieser doppelten Frontstellung weichen seit Jahren die liberalen Grundüberzeugungen auf. Es rächt sich die Para­doxie,[10] die in der unerfüllbaren libera­len Forderung liegt, alle Ansichten hätten das Recht auf Gehör. Sie besteht darin, daß der Liberalismus auch die Freiheit verteidigen muß, seine eigene Abschaffung zu for­dern.

B. Meinungsfreiheit als Ausfluß der Menschenwürde

Der inhaltliche Selbstzweck der Meinungsfreiheit beruht auf einem Verständnis vom Menschen als tendenziell unendlichem Wert an sich. Seine Würde erfordert es nach dieser Lehre, ihm keine Meinungsäußerung zu verbieten. Diese Lehre und ihr Verständnis von Menschenwürde ist untrennbar verbunden mit dem christlichen Glauben, der Mensch sei gottesebenbildlich, und zwar mit einer seit dem Ende des 18. Jahrhunderts im protestanti­schen Raum entstandenen Variante des Christentums.

Wo andere Ideologien herrschen, fehlen die tragenden Axiome für so verstandene Mei­nungsfreiheit. So versteht es sich von selbst, daß eine Lehre wie die marxististische keine Freiheit der Meinung kennt: Der Marxismus etwa sieht weder den Menschen als gotte­benbildlich an, sondern als ein rein materielles Ding. Deshalb gibt es etwa heute in China keine Meinungsfreiheit.

C. Abenddämmerung des Liberalismus

Wie sehr sich die liberalen Glaubenssätze wirklich verbraucht haben, weiß jeder, der heute in Deutschland nonkonforme An­sichten äußern möchte. Da ist vielfach nichts mehr zu spüren von Voltaires Maxime: Er könne die Ansichten seiner Gegner noch so sehr has­sen; kämpfen würde er aber dafür, daß man sie äußern dürfe. Immer weniger Etablierte entziehen sich noch dem Wür­gegriff von Tabuisierung, politi­scher Korrektheit und Sprach­re­gelungen, die Boykottdrohungen nach sich ziehen können, Exi­stenzvernichtungen oder gar Angriffe auf Hab und Gut oder Leib und Leben. Es ist ein überhaupt nicht mehr libera­ler Zeitgeist, der unliebsame Meinungs­äußerungen durch Zensur und Tabus bis hin zur Strafverfolgung, wo möglich, un­terbinden möchte.

Die Pointe dabei ist: Die da überhaupt nicht liberal sind, son­dern ihre Macht ge­zielt zur Unterdrückung gegnerischer Mei­nung einsetzen, sind ideologische Linke, und ihre Gegner sind meist ebensolche Rechte, die ihrerseits auch kein bißchen libe­ral sind. Es läge nun eine Inkonsequenz darin, über mangelnde Li­berali­tät seiner Gegner zu jam­mern, wenn man selbst nicht libe­ral ist. Nicht liberale Rechte, die meisten also, sollten darum ehrlicherweise zu­geben: Die andern sind nun einmal zur Zeit stärker. Ideen sind Waffen im Kampf um Einfluß und Interessen. Jeder, der sich nachhaltig durch­setzen will, muß seine Welt­deutung zur ef­fektiv herrschenden Lehre ma­chen. Die Rechte darf das legitimerweise ebenso versuchen wie die Linke.

Die ideologische Strahlkraft der Meinungsfreiheit nimmt ab, weil ihre geistigen tragenden Vorausset­zungen nicht mehr allgemeingültig sind. Nur noch religiöse Minderheiten glauben an einen Gott, der den Menschen nach seinem Ebenbilde geschaffen und, und damit an einen Men­schen, dessen Würde unabdingbar die Meinungsfreiheit fordert. Es nimmt die Zahl derer zu, die an nichts glauben, aber auch die Zahl derer, die Ideologien mit absolutem Wahrhei­tsanspruch anhängen. Gegenüber dem Anspruch auf das absolute Rechthaben gibt es kei­nen Schutz für den, der etwas Unwahres öffentlich meinen möchte.

In der unserer Rechtsordnung zugrunde liegenden Meinung, unser Parlamentarismus sei eine Demokratie, findet die Meinungsfreiheit einen letzten starken Anhalt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß sich der Wille des Volkes "demo­kra­tisch" von unten nach oben bilden und darf darum keinesfalls von Staats wegen beeinflußt werden. Darum ist dem Staat verboten, Meinungen zu unterdrücken. Das genügt aber heute nicht mehr: Liberalen Forderungen wie der nach Freiheit der Meinung vor staatlicher Zensur ist die "Geschäftsgrundlage" entzogen worden,[11] seit die Gesellschaft den Staat zu ihrer Agentur gemacht und sich einverleibt hat.[12]

II. Meinungsfreiheit und Normativismus

Winfried Knörzer hat kürzlich am Beispiel des Faschismus und des Nationalso­zia­lismus deutlich gemacht,[13] daß es zwei Grundeinstellungen zum Gegner gibt: Der Fa­schist habe einen Feind nötig, an dem er sich messen kann. Er sei damit das Ge­genteil des National­sozialisten, der die Geschichte zum Still­stand bringen wollte durch Aus­rottung seiner Feinde. Ein Grad­messer für diese verschiedenartige Einstel­lung zum Gegner ist es, wie ei­ner mit dessen Meinungsfreiheit umgeht. Hier zeigt sich exemplarisch der Unterschied zwischen normativ aufgeladenen und normativ gleichgültigen Weltbildern:

A. Normative Weltanschauungen

Auf der einen Seite stehen alle weltanschauli­chen Lehren, die für sich al­lein normative Richtigkeit und meta­physische Wahrheit beanspruchen. In ih­ren Au­gen ist jede ab­weichende Lehre eine Ketzerei, Häresie, Lüge, Hetze, Ratten­fängerei oder schlim­meres. Für sie gilt der Satz Donosos: Der Irrtum hat kein Recht, zu existie­ren, und die Wahrheit kenne nur ich allein. So gibt es kein Recht auf Mei­nungsfreiheit des Un­gläubigen für die Propheten von Erlösungsreligionen und Sozi­alutopien, aber auch nicht für Ideolo­gen etwa marxistischer und nationalsozialisti­scher Herkunft.

Hierher gehört aber auch die auf dem Vormarsch befindliche Spielart des Libera­lis­mus, der inklusive Liberalismus. Er ist ein dogmatischer Liberalismus, der zum Be­wußtsein sei­ner selbst gekommen ist. Er hat erkannt, daß ein konsequent toleran­ter Li­beralismus sich durch die bekannte Paradoxie in seinen Konse­quenzen aufhebt. Er verharrt nicht in der de­fensiven Haltung des Toleranten, der sich beim Intole­rant­sein ertappt fühlt. Offensiv ver­kündet er diejenigen Wert­set­zun­gen als Glaubens­wahrheiten, deren er zu seiner Selbst­er­haltung be­darf. Zu diesen funktional benötig­ten Wertsetzun­gen zählen zu aller­erst die Pluralität im allgemeinen und die garan­tierte Möglichkeit, ver­schiedene Mei­nungen zu ha­ben, verschiedenen Glauben zu prakti­zieren und völlig unterschiedliche Lebensentwürfe zu praktizieren im be­sonde­ren.

Für normative Weltanschauungen kann es nur eine Wahrheit geben: Pluralität der Meinungen kann dann nur bedeuten, Irrtümer ohne Existenzwert in den Plural zu setzen. Der Liberalismus meint, nicht zu den normativen Anschauungen zu zählen, eben weil er die Pluralität liebt. Er hält unumstößlich für wahr, daß es unumstößliche Wahrheiten nicht gibt und darum jede Meinung ihren Wert hat. Die Pluralität selbst garantiere den richtigen Weg zur Wahrheit. Er fordert darum: Keine Freiheit den Feinden der Freiheit, und er meint damit: Nur wer selbst zur Pluralität bereit ist, dürfe in den vollen Genuß der pluralen Viel­falt kommen.

Jeder Glaube an die metaphysische Wahrheit des eigenen normativen Lebens­ent­wurfs macht intolerant gegen die Mei­nungsäußerungen anderer.[14] Intolerant ist darum selbst, wer fordert: Keine Toleranz für die Feinde der Toleranz.

B. Die dezisionistische Anschauung

Die entgegengesetzte Ansicht zum Gegner und seiner Hand­lungs- und Meinungs­freiheit manifestiert sich in Wor­ten wie Ernst Jün­gers: "Nicht wofür wir kämpfen ist das We­sent­li­che, son­dern wie wir kämp­fen." Solches Denken benötigt den Feind ge­ra­dezu existentiell, um mit ihm zu einer Ein­heit besonderer Art zu ver­­­­schmelzen. Es "be­jaht sich selbst und den Feind" und "lebt im Gan­zen und in den Tei­len zu­gleich."[15] Daß der Feind seine Mei­nung äußert, sieht dieses Denken als sein natürli­ches Recht an, denn es kämpft um seine geistige Existenz jeder, wenn er seine Welt­anschauung pro­pagiert, für seine Götter mis­sioniert und anderen die eigene Welt­sicht aufnötigen möchte.

Meinungen und Ideen sind Waffen im Existenzkampf, in dem jeder die eige­nen führt und dem Gegner die seinen zu entwinden sucht. Der Dezisionist hält es für legitim, wenn jeder Kombattant auch seine eigene Weltanschauung ins Feld führt. Knör­zer hat darum Recht, wenn er den Faschismus auf der einen Seite sieht, den Nationalso­zialismus aber auf der anderen, auf die, wie wir hier ergänzen dürfen, jeder weltan­schauliche, ideologi­sche oder religiöse Fanatismus gehört, sei er etwa ein christli­cher Fa­natismus, ein marxistischer oder ein liberaler Fanatismus.

III. Meinungsfreiheit als Wesensmerkmal der freiheitlichen demokrati­schen Grundordnung

Das Grundgesetz fordert die Meinungsfreiheit in Art.5 Abs.I als nicht änderbares Ver­fassungsmerkmal. Kommunikationsfreiheit in politischen Dingen ist für die frei­heitliche demokratische Staatsordnung aus den oben geschilderten geistesgeschichtli­chen Gründen "schlechthin konstituierend".[16] Als Wesensmerkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darf die Mei­nungsfreiheit nicht abgeschafft wer­den. Wer dies unternähme, wäre ein Verfas­sungs­feind.

A. Meinungsfreiheit nach Art.5 GG

Indessen ist nicht jedwede Äußerung eine von Art.5 GG ge­schützte Meinungsäu­ße­rung. Wer behauptet: "Die Sonne dreht sich um die Erde", darf das zwar glauben. Nur steht ihm dabei nicht die Freiheit der Meinungsäußerung zur Seite. Art.5 GG schützt nur meinendes Dafürhalten und Wertungen. Tatsachen­behauptungen können nur rich­tig oder falsch sein, worüber man im Zweifel Beweis erheben könnte. Wer eine Tatsa­che behauptet, die nach­weis­lich nicht wahr ist, steht darum nicht unter dem Schutze der Meinungsfreiheit.

Die Richtigkeit von Meinun­gen im juri­stischen Sinne kann man prinzipiell nicht bewei­sen, weil sie immer subjektiv und relativ auf den Äußern­den bezogen sind. Für echte Mei­nungsäußerungen aber gilt: Das Verbreitung von Meinungen und Wertur­teilen ist erlaubt, ob diese auch wertvoll oder wertlos sind, richtig oder falsch, emotional oder rational, scharf oder über­stei­gert.[17] 

B. Die verfassungsmäßigen Schranken der Meinungs­freiheit

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit steht gemäß Art.5 Abs.II GG unter der Schranke der allgemeinen Gesetze und dem ge­setzlichen Schutz der persönlichen Ehre. Das sind Ge­setze, deren Zielrichtung nicht darin liegt, Meinungsäußerun­gen ein­schränken zu wol­len, und die für alle gelten. Ihrerseits müssen solche Gesetze aber immer im Lichte der wertset­zenden Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit so ausgelegt werden, daß der Kernbereich dieses Rechts gewahrt bleibt.

C. Meinungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG

Um die Meinungsfreiheit möglichst umfassend zu gewährlei­sten, hat das BVerfG eine Reihe von Zweifelsfragen generell zu ihren Gunsten beantwortet.

1. Auslegung bei mehreren Deutungsmöglichkeiten

Vielfach lassen Äußerungen mehrere Deutungen zu, von de­nen eine strafbar wäre und eine straflos. Einen Verfassungsver­stoß stellt es nach der Auffassung des BVerfG[18] dar, wenn die Gerichte ei­ner Äußerung unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die­je­nige geben, die zu ei­ner Verurteilung führt, ohne die anderen unter Angabe überzeu­gender Gründe auszu­schließen. Dieser Grundsatz kam etwa bei der Entscheidung über das Tucholsky-Zitat zum Tragen, Soldaten seien Mörder.[19] Man könnte das auch so auffassen, es seien keine bestimmten Solda­ten gemeint, etwa keine der Bundeswehr.

2. Gemisch von Meinung und Tatsache

Wenn eine Meinungsäußerung in Tatsachenbehauptungen dermaßen eingebettet ist, daß sie von ihnen abhängt, läßt das BVerfG zweifelhafte Behauptungen durch­gehen, wenn ihr Ver­bot die Meinungsäußerung unmöglich machen würde. Vielfach steckt in Äußerungen nämlich beides zugleich, Meinung und Tatsachenbehauptung, etwa: ein Arzt erteile wu­cherische Rech­nungen. Eine Mischung von Tatsachenbehauptung und Meinung sieht das BVerfG im Zweifel als erlaubte Meinungsäußerung an.[20] 

Diese Rechtsprechung führt etwa zu dem absurden Ergebnis, daß jemand einer Zei­tung untersagen darf, er habe zu Ostern weiße Schnürsenkel getragen, nicht aber, er sei ein Faschist. Jemand sei ein Dieb, ist eine nachprüfungsfähige Tat­sachenbe­hautpung. Ist sie falsch, kann gegen sie geklagt werden. Unter Berück­sichtigung der Rechtsprechung des BVerfG tut eine Zeitung gut daran, statt des­sen zu schreiben: Er sei ein Gauner. Darin liegt ein nicht angreifbares Wertur­teil.

So gelangt die Rechtsprechung zu einer ganz unangebrachten Besserstellung dessen, der unsachlich polemisiert, statt sich auf das Risiko nachprüfungsfähiger Tatsachenbe­hauptun­gen einzu­lassen.[21]

Die Rechtsprechung des Bundesverfas­sungs­gerichts hat den Ehrenschutz gegen Ruf­schädigun­gen nach Beobachtung des ehemaligen Präsidenten des Bundesverwal­tungs­ge­richts, Prof. Horst Sendler, abge­schafft. Unter Berufung auf die freie Mei­nungsäuße­rung siegen heute meistens die beklagten Beleidiger in Gerichtsprozessen der beleidig­ten Opfer. Sendler[22] bringt das ganze Dilemma Belei­digter auf den Nen­ner: "Die Rechtspre­chung des BVerfG bietet ... hilfreiche Hinweise, Invektiven mit einem Rest von Zweideutigkeit so zu formulieren, daß sie für je­den Kenner eindeu­tig diffamieren, aber liebe­vollen Interpre­ten - so auch dem BVerfG - die Chance las­sen, dem Schmäh dank sei­ner zweideutigen Eindeutigkeit eine eindeutige Zweideu­tigkeit zu unterschie­ben."

3. Im Zweifel für die freie Rede

Insbesondere in öffentlich interessierenden Fragen spricht das BVerfG sich in Zwei­fels­fällen immer für die Zulässigkeit der freien Rede aus.[23] Wenn es noch ir­gend­eine noch so abwegige Möglichkeit gibt, eine Beleidi­gung als politische Mei­nungs­äu­ße­rung aus­zulegen, läßt sie das BVerfG durchgehen. So macht sich wegen Belei­digung straf­bar, wer seinen Thekennachbarn mit "Nazi" an­brüllt, weil der ihm ein Bier über die Hose geschüttet hat. Klug beraten wäre der Gießer freilich, vor Gericht zu er­klä­ren, der Begossene hätte ihm gerade erzählt gehabt, die Bundes­wehr fände er dufte. Wenn das "Nazi" näm­lich mögli­cherweise ein Pro­dukt meinenden Nachden­kens war, ist es erlaubt.[24] 

D. Keine Meinungsfreiheit für Beleidigungen

1. Strafbarkeit nach § 185 ff. StGB

a) Kein Grundrechtsschutz für Beleidigungen

Wer einen anderen als Hornochsen bezeichnet, will nach Auf­fassung der Rechts­ordnung nur schmähen und äußert nicht ernst­lich eine Meinung. Er macht sich straf­bar nach § 185 StGB. Als Faustregel gilt: Es beleidigt, wer den anderen bloß krän­ken und in seiner Per­sönlichkeit treffen will.

Im Einzelfall gerät der Rechtsprechung die Abgrenzung sol­cher Formalbelei­di­gun­gen und Schmähungen von straflosen Meinungsäußerungen zum Glücks­spiel.

So soll die Bezeichnung anderer als "braune Ratten" nach dem LG Paderborn eine er­laubte Meinungsäußerung[25] sein. "Rot­lackier­ter Nazi" hält dagegen für eine Belei­di­gung das LG Wies­baden.[26] Die Unitarier darf man nach Meinung des OLG Ham­­burg als "Nazi-Sekte" bezeichnen.[27] Aber einen "Altkom­munisten im Geiste des Mas­sen­mör­ders Stalin" darf man einen anderen nicht straflos nennen, urteilte das AG Wein­heim.[28]

Dem Verteidigungsminister darf man nachsagen, er begehe durch Entsendung von Soldaten ins Ausland eine Beihilfe zum Völkermord.[29] Auch darf man Solda­ten im all­gemeinen als Mörder bezeichnen.

Eine Strafe wegen Beleidigung wegen Beleidigung verhängte hingegen das AG Mannheim[30] wegen eines Briefes: Eines Staatsanwalt habe Gestapo-Methoden an­ge­wandt. Das BVerfG hat eine ähnliche Entscheidung aufgehoben, nachdem recht­mäßig handelnden Beamten vorgeworfen worden war, sie wendeten Gestapo-Me­thoden an.[31] Das Amts­gericht Aachen[32] hielt es noch für erlaubt, den Düsseldorfer In­nenmi­nister Schnoor unter Berufung auf die Wortherkunft und den Brockhaus als Ter­ro­risten zu be­zeichnen, weil er Angst und Schrecken verbreite. Das LG Aa­chen[33] hob das Urteil auf und verurteilte. Generell neigen Gerichte zu engherziger Ausle­gung, wenn Be­hör­den­vertreter kritisiert werden: Ein Oberstaats­an­walt gebe ei­ne na­tionalsoziali­sti­sche Weltanschauung in erschütternder Deut­lich­keit zu erken­nen, durfte auch ein me­dienbe­kannter Münchener Rechtsanwalt nicht sagen.[34]

Man darf hingegen Polizeibeamte als abkassierende Bullen bezeichnen, wenn nicht auszuschließen ist, daß dies nicht den einschreitenden Beamten persönlich galt, sondern der Polizei im allgemeinen.[35] 

Nach Ansicht des BVerfG soll jeder Zweifelsfall zugunsten der Meinungsfreiheit gelöst werden. "Im Zusammenhang mit Wahlkämpfen verstärkt sich diese Regel zur" von Kriele[36] so ge­nannten "Supervermutungsformel", wonach gegen "das Äußern ei­ner Meinung nur in äußersten Fällen eingeschritten werden darf."[37] Dabei wird das Gericht häufig der persön­lichen Ehre nicht gerecht, die als Ausfluß der Menschen­würde glei­chen Ver­fassungsrang besitzt.

b) Speziell: Beleidigung von Juden

Der BGH sieht es in ständiger Rechtsprechung als Beleidi­gung an, die Verfolgung und Ausrottung von Juden im 3. Reich zu leugnen. "Die historische Tatsache," so wörtlich der BGH,

"daß Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze aus­ge­sondert und mit dem Ziel der Ausrot­tung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den ... Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu. ... Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zuge­hörig zu einer durch das Schicksal heraus­gehobenen Personen­gruppe begriffen zu werden, der gegenüber ei­ne besondere mo­rali­sche Verantwortung aller anderen besteht."[38]

Das BVerfG sieht diese Judikatur im Einklang mit dem Recht auf Meinungs­freiheit. Es erklärte dazu:

"Bei der untersagten Äußerung, daß es im Dritten Reich keine Judenverfolgung ge­ge­ben habe, handelt es sich um eine Tatsa­chenbehauptung, die nach ungezählten Au­gen­­zeu­genberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahl­rei­chen Straf­­verfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswis­senschaft erwiesen unwahr ist. ... Wer diese Vorgänge zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen die per­sönliche Geltung ab."[39]

Insbesondere sieht es der BGH als strafbare Beleidigung an, die Ju­den­ver­fol­gung als jüdi­sche Erfindung zu bezeichnen zu dem Zweck, Wiedergutmachungszahlungen zu emp­fangen oder die Deut­schen erpreßbar zu halten.

2. Strafbarkeit nach § 130 StGB

"Die Bundesrepublik" befindet sich nach Feststellung des Speyerer Verfassungs­rechtlers Quaritsch "seit ihrer Entstehung im ideologischen Kriegszustand mit dem Dritten Reich." Die Verfolgten-Perspektive sei zugleich ihre offizielle Auffassung.[40] Aus ihr beurteilen ihre Rechts­ordnung und Justiz, was normativ und faktisch im historischen Rückblick als wahr und falsch zu gelten hat. Darum steht von vornherein unter prinzipiellem Verdacht einer versuchten Moh­renwä­sche, wer historische Fak­tenbehauptungen korrigie­ren möchte. Zu offensicht­lich hängt die Richtigkeit morali­scher Wertungen von der Wahrheit der Fakten ab, auf die sie sich gründet.

Darum hat der Bundesgesetzgeber jüngst unter Straf­drohung ge­stellt jeden Versuch, die Taten der Natio­nalso­zialisten zu verharmlosen, wobei der Be­griff der Verharmlosung die gewünschte Dehnbarkeit besitzt. Wie weit diese jüngsten Ge­setzesänderungen das ge­wünschte Ziel erreichen, läßt sich noch nicht ab­sehen.

E.  Wahrheit oder Unwahrheit?

1. Lügen sind nicht schutzwürdig

Eine falsche Tatsachenbehauptung, so erklären übereinstim­mend das Bundes­ver­fas­sungsgericht, der BGH und die Instanz­gerichte, ist nicht schützenswert. Eine Lüge ist be­wußt wahrheitswidrige Behauptung einer Tat­sache. Unwahrheiten vermögen zur Mei­nungsbildung nichts beizu­tragen. Darum steht die Falschbehauptung nicht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.[41] Wer ein Er­eig­nis oder ein anderes Faktum als tat­sächlich behauptet, obwohl er selbst es für unwahr hält, der lügt. In die­sem einfachen Grundtatbe­stand ist der Rechtspre­chung voll zu­zu­stimmen. Mit Meinungsfreiheit hat dieser Fall auch nichts zu tun.

Theore­tisch ist auch nicht be­streitbar, daß eine Faktenbehauptung, die nicht stimmt, kei­nen Wert hat. Wer sie aufstellt, obwohl er ihre Unwahrheit kennt, verdient nicht den Schutz der Mei­nungsfreiheit. Eine Lüge ist keine Meinung, sondern eine bewußte Täu­schung über Fakten. In der Praxis fangen die Pobleme leider hier erst an. Sie knüp­fen sich an die Fragen: Woher weiß denn die Recht­sprechung im Einzelfall, was Wahrheit ist und was Unwahrheit? Wer schützt uns vor einer Rechtsprechung, die uns als unwahr verbieten will, was doch wahr ist? Ist nicht in Zweifelsfällen das beliebige Für-wahr-Halten selbst schon ein schüt­zenswertes Recht? Eine Mei­nung zu bilden, hängt gewöhnlich von Vor­kenntnis­sen über Fakten ab. Kann man die Meinungsfreiheit überhaupt schüt­zen, ohne zu­gleich die Freiheit des einzelnen zu respektieren, für wahr zu halten, was er will? Darf je­mand bestraft werden unter dem Vorwurf der Lüge, ob­wohl er selbst fest an die seine Wahr­heit glaubt?

2. Kein Rechtsschutz für Unwahrheiten

Woher also weiß die Justiz im Einzelfall, ob eine Behauptung eine bewußte Un­wahrheit ist? Wieviel tatsächlich Unwahres hö­ren und lesen wir nicht tagein, tagaus, und die es re­den und schreiben, glauben es selbst? Hier bleibt der Recht­sprechung praktisch kein an­de­rer Weg als derjenige einer Beweisaufnahme. Durch Zeugen und andere Beweismittel kann es versuchen, die Wahrheit oder Unwahrheit aufzuklären. Wenn in der Zeitung XY eine Falschmeldung über den Bürger Z gestanden hat, nützt es ihr überhaupt nichts, wenn der Reporter gut­gläubig auf ein ihm aufgetischtes Mär­chen hereingefallen ist. Das Zivilge­richt wird ihn und die Zeitung auf Klage des Z ver­urteilen, die falsche Be­hauptung künftig nicht mehr aufzustellen. In Zivilpro­zessen ist es allein Sache der Streit­hähne, dem Gericht Be­weise für ihre wi­derstrei­tenden Be­hauptungen anzubieten. Hier streitet Bürger ge­gen Bür­ger, etwa um das Recht des ei­nen, in seiner Zei­tung et­was über den anderen behaupten zu dürfen.

Im Grundsatz ebenso funktioniert ein Strafprozeß: Nur steht hier nicht Bürger ge­gen Bürger, sondern Staatsanwalt gegen Bürger. Wenn ein Staatsanwalt dem Ange­klagten eine strafbare Falschbehauptung vorwirft, einen Meineid etwa, dann muß der Staats­anwalt den vollgültigen Beweis dafür liefern. Niemand darf wegen einer Aus­sage vor Gericht verur­teilt werden, deren Un­wahrheit nicht feststeht.

Zu den Erkenntnisquellen des Gerichts zählen dabei die in der Strafprozeßord­nung zu­ge­lassenen Beweismittel. Keines Bewei­ses bedürfen offenkundige Tatsa­chen. Wenn der Trickdieb be­streitet, die Oma am Bahnhof von Coburg bestohlen zu haben, weil es in Co­burg gar keinen Bahnhof gäbe, bedarf es vor einem Co­burger Gericht keiner Be­weisauf­nahme, daß dies nicht stimmt. Auf solche für die anwesenden Richter aufgrund persönli­chen Erlebens bekannten Fakten sollte sich die Offenkundigkeitsregel beschränken.

3. Keine "Wahrheit" ideologischer Prinzipien

Weltanschauliche Annahmen, metaphysische und esoterische Überzeugungen oder reli­giöse Dogmen sind an die Person dessen gekoppelt, der sie äußert. Sie existieren nur in seinem Kopf. Im Rahmen eines Vortrags über Meinungsfreiheit kann ich nicht weiter ver­tiefen, daß der Kosmos ideeller Güter nur in uns existiert.[42] Für unsere Überlegungen ge­nügt: Wertüberzeugungen, Jenseitsideen, ideologische Axiome und dergleichen mehr sind keine beweisbaren Fakten. Sie genießen darum den vollen Schutz der Meinungsfrei­heit.

Das ist für jeden von hohem praktischen Wert, der grundsätzlich anderer Ansicht als der jeweilige Zeitgeist samt Staatsschutz und Justiz. Er darf dann nicht belangt werden für seine Ideen, auch wenn diese als ketzerisch oder subversiv gelten. Der Frei­raum dessen, was als Glaubensüberzeugung justizfrei zu bleiben hat, muß im Zweifel groß sein. Dem Abweichler droht sonst eine Justiz, die ihm als falsche Tatsachenbe­hauptung, also als Lü­ge, verbietet, was er doch von Herzen glaubt. Jede Ideologie möchte sich der Herrschaft und der Justiz bemächtigen und ihre Lehre als beweisbares Faktum ausgeben, dem gegen­über eine abweichende Meinung nur Lüge sein kann.

Aus Sicht einer Doktrin, also einer kohärenten Werteordnung, er­scheint jede ihr ent­sprechende Aus­sage als wahr und jede ihr widersprechende als falsch. Wie sehr das für je­de Herr­schaftsideologie gilt, schilderte Donoso plastisch anhand der katholi­schen:

"Die Freiheit in der Wahrheit ist ihr heilig, die im Irr­tum ist ihr ebenso ver­ab­scheu­ungswürdig wie der Irrtum selbst; in ihren Augen ist der Irr­tum ohne Rechte ge­bo­ren und lebt ohne Rechte, und dies ist der Grund, weshalb sie ihm nach­spürt, ihn verfolgt bis in die geheim­sten Schlupf­winkel des menschlichen Geistes; weshalb sie ihn auszu­rotten sucht. Und diese ewige Illegi­timität, diese ewige Nackt­heit und Blöße des Irr­tums ist sowohl ein religiöses als auch ein po­li­ti­sches Dogma. Zu allen Zeiten haben es alle irdischen Gewalten ver­kün­det: Alle ir­di­schen Gewalten haben das Prinzip, auf dem sie be­ru­hen, der Dis­kus­sion entzogen; alle haben das diesem Prinzip ent­ge­gen­ste­hende Prin­zip Irrtum genannt und haben es jeder Legi­timität und jeden Rechtes ent­kleidet."[43] 

Auch im freiesten Land, das es je auf deutschem Boden gab, gibt es herrschende Dok­trinen, die von ihren beamteten Beschützern wie Wahrheiten hochgehalten wer­den. Ihr Gegenteil gilt als bar jeder Legitimität und jeden Rechts. Ich übe keine beson­dere Kritik, wenn ich das ganz ungerührt feststelle. Es ist bloß eine heute verbreitete Illusion, unser Land und unsere Zeit machten eine Ausnahme von dem, was immer galt und gilt. Wer aber die heiligsten Illusionen der herrschenden Mehrheit nicht teilt, ist klug, für einen weiten Geltungsbereich der Meinungsfreiheit zu kämpfen.

4. Keine "Wahrheit" von Interpretationen

Nicht nur abstrakte ideologische Prinzipien entziehen sich dem Tatsachenbeweis und dürfen als Meinungen frei geäußert werden. Dasselbe muß gelten für die interpre­tierende Verknüpfung und Auswahl von Fakten zu einem Gesamtbild. Insbesondere meinungsfrei bleiben müssen darum Geschichtsinterpretationen und -bewertungen. Dagegen neigt jede herrschende Macht dazu, sich ein Geschichtsbild zurechtzuma­chen, das ihre Herrschaft legitimiert, und dieses Geschichtsbild als Faktum auszuge­ben.

So brüstete sich der Marxismus, eine Wissenschaft mit beweisbaren Tatsachen zu sein. Eine Justiz, die ihm das abnehmen würde, müßte jeden ohne Rücksicht auf Mei­nungsfrei­heit wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen verurteilen, der etwa die mar­xistische Dok­trin bestreitet, nach der die Historie eine Geschichte von Klassenkämpfen sei. Es ist aber eine Frage der Bewertung, ob man etwa die Pariser Kommune als einen Klassenkampf be­trachtet, ob die eigene Epoche goldenen Zeiten entgegengeht und ob der jeweilige Vor­gän­ger der jeweiligen Machthaber ein verbrecherisches Regime ge­führt habe. Es ist eine posi­tivistische Illusion, man könne historische Ereignisse als Fakten festschreiben wie Lotto­zahlen und Abweichungen vom verordneten Ge­schichtsbild als Lüge bestrafen. In seiner Dankrede für den Preis des Historischen Kollegs in München führte Johannes Fried im vergangenen Jahr aus:

"Reine Sachdarstellung, purer Tatsachenbericht sind schlechthin unmöglich. Als phan­tasiebedingtes Sprachgebilde ist Geschichte widersprüchlichem Verstehen aus­geliefert, durch Scheinobjektivität manipulierbar, geradezu verfälschbar, auch als 'Lüge' diffa­mierbar." [44]

Insbesondere die Richtigkeit historischer Sammelbegriffe wie Kreuzzüge, deutsche Re­volution 1848 - War sie eine? -, Gründerzeit ist immer auch eine Meinungssache. So darf man aus Sicht der westlichen Wertegemeinschaft bedauern, daß Napoleon bei Waterloo unterlag, und man mag diesen Krieg nicht als Befreiungskrieg verstehen, sondern als Rück­fall in Deutschtümelei. Man darf straffrei meinen: Er gab gar keinen Befreiungskrieg! Man muß auch meinen dürfen: Es gab gar keine Oktoberrevolution, sie war nämlich ein Putsch; es gab keine Novemberverbrecher, sie waren nämlich Hel­den; es gab keine Goldenen Zwanziger, die waren nämlich ein endloses soziales Elend; es gab nicht, es gab nicht... Mit Recht fuhr Fried mit den Worten fort:

"Das ist das Paradox der Geschichte: Der Historiker wird zum sprachlichen Schöp­fer der Welten, die er erforscht. Wo ist dann Wahrheit? Was aber von der Sprache gilt, gilt noch mehr von der gedanklichen Auffassung vergangenen Geschehens, den Sozialtheo­rien und Erklärungsmodellen."

5. Meinungen, die auf Tatsachenannahmen beruhen

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beabsich­tigt tendenziell einen voll­kommenen Schutz der Freiheit, sich ei­ne Meinung zu bilden. Niemand kann sich eine Mei­nung bilden, bevor er sich über Fakten informiert hat. Nie­mand aber kann sich umfassend über alle Fakten informieren. Die Meinungsfrei­heit erfordert darum den Schutz, bestimmte Tatsachen zu erfahren, zu glauben, zu gewichten, zu werten und der eigenen Meinungsbil­dung zugrunde zu legen. Wenn eine geäußerte Meinung mit einer angenommenen Tatsache so unzertrenn­lich verquickt ist, daß man das eine nicht vom anderen trennen kann, nimmt die in der Meinung enthaltene Tatsachenan­nahme als Voraussetzung der Meinungsbildung am Schutz der Meinungsfreiheit teil.[45] 

6. Resumee

Einerseits fordert die Rechtsprechung des BVerfG eine möglichst geringe Ein­schrän­kung der Meinungsfreiheit in politischen Fragen, denn die Demokratie könne Schaden nehmen, wenn bei nur begrenzter Meinungsfreiheit von der Rechtsprechung eine "einschüchternde Wirkung" bzw. ein "abschreckender Effekt"[46] ausgehe. Es dürfe nicht zu Verhältnissen kommen, erklärte der Verfassungsrichter Grimm, in denen aus Furcht vor Strafe auch zulässige Kritik unterbleibe.[47] Andererseits gibt es gerade auch im rechten publizistischen Spektrum eine ständige Gratwanderung zwischen noch eben erlaubten An­deutungen und schon verbotenen Äußerungen, die von den äußernden Personen selbst als Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung gleichermaßen ver­standen werden und an deren faktische Richtigkeit sie fest glauben. Diese Diskre­panz führt dazu, daß so man­cher verständnislos davor steht, daß man straffrei Soldaten als Mörder bezeichnen darf, aber nicht straffrei Angehörige eines nicht seßhaften Volksstammes südindi­scher Herkunft unter pauschalen Verdacht stellen darf, ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch Diebstähle zu sichern.[48] Die Liste ließe sich beliebig verlängern.

IV. Faktische Grenzen der Meinungsfreiheit durch Mei­nungsmonopole

A. Keine Meinungsermöglichungsfreiheit

Unsere Überlegungen zum Problemfeld der Meinungsfreiheit in Deutschland müß­ten unvollständig bleiben ohne eine Antwort auf die Frage: Wo bleibt bei aller Mei­nungsfrei­heit für talkschauende Ehrabschneider und linksradikale Volkpädagogen ei­gentlich die Meinung der sogenannten schweigenden Mehrheit im Lande? Die Mehr­heit ist zum media­len Schweigen verurteilt, weil sie keinen Zugang zu den Fernseh­studios und Redaktionen hat. Sie bleibt darum an den Stammtisch verbannt. Ob und wie der einzelne sich innerge­sellschaftlich überhaupt artikulieren kann, überläßt die li­berale Rechtsordnung dem freien Spiel der Kräfte. Keinem Sprecher gibt sie ein ein­klagbares Recht auf Zuhörer. Darum ar­tikuliert sich im Liberalismus eben ein jeder, so gut er es vermag. Das freie Spiel der Kräf­te teilt die Gesellschaft in eine kleine Min­derheit hinter den Mikrophonen der Mas­senme­dien und in die große Mehr­heit der ewi­gen Zuhö­rer in der ersten Reihe und auf den hinte­ren Bän­ken.

Der Grund dafür ist einfach: Seine Meinung kann nur derjenige vervielfältigen, der die Macht über die technischen Massenmedien unserer Zeit hat. Meinungsfreiheit ist bloß eine Freiheit von etwas, und zwar rechtlich die Freiheit von staatlicher Zensur. Wer frei von etwas ist, frei von einem Zwang oder einer Unterdrückung etwa, hat da­durch noch gar nichts. Freiheit ist immer ein Negativum. Sie schenkt nichts, sie befreit nur von etwas.

Unter modernen Bedingungen kann aber durch Meinungsäußerung nur der gesell­schaft­lichen Einfluß ausüben, der mehr hat ein dieses Negativum: Er benötigt positiv die Macht, im Massenmedium zu Wort zu kommen. Mit dieser Macht geht es ihm aber, wie es dem Poeten in Schillers Gedicht mit allen irdischen Gütern geht: "Was tun, spricht Zeus, die Welt es weggegeben!" So sind wir am Ende unserer Überlegun­gen wieder an ihrem Aus­gangspunkt angelangt und stellen fest: Seine Meinung frei äu­ßern zu können, bleibt eine Machtfrage.

Sie frei äußern zu dürfen, ist - liberaler Ideologie zufolge - eine Rechtsfrage. Im Li­bera­lismus bedient die Gesellschaft sich des Staates. Sie macht sich seine Entschei­dungsmacht zunutze. Auf der Grundlage liberaler Ideologie enthält sich der liberale Staat weitestmög­lich eigener Eingriffe in die Meinungsfreiheit seiner Bürger und trifft eine gesetzliche Grundentscheidung des Inhalts: Jeder darf seine Meinung äußern, wenn und soweit es in seiner Macht steht. Wie weit diese reicht, bleibt dem freien Machtspiel der gesellschaftli­chen Kräfte überlassen.

Der Staat gewährleistet also nur die Meinungsfreiheit von staatlichem Eingriff. Wie die anderen Grundrechte auch ist die Meinungsfreiheit konzipiert als Ab­wehr­recht ge­gen staatliche Verbote. Aufgrund Art.5 GG wird die Macht des Staates be­grenzt, Mei­nungsäu­ße­rungen zu verbieten. Ein natürliches Recht, seine Meinung zu sagen, wird dabei voraus­gesetzt. Für die praktische Fähigkeit, dieses Recht inner­ge­sellschaftlich effektiv zur Gel­tung zu brin­gen, interessiert sich die Rechtsordnung nicht. 

B. Die Meinungsingenieure

Das freie Spiel der Kräfte brachte Medien in die Hände von bloßen Geschäfte­ma­chern, aber auch von Ideologen, Volkspädagogen und Meinungsingenieuren. Man kann heute das geistige, po­li­ti­sche reli­giöse und mora­li­sche Klima eines Landes vom grü­nen Tisch aus planen und da­­nach fa­brizieren.[49] Martin Kriele, Profes­sor für öffent­liches Recht in Köln, geht hart mit ihrer Macht und der hilflosen Recht­sprechung ins Gericht:[50] 

"Die Medien rufen 'Pressefreiheit!', auch wo diese gar nicht in Frage gestellt ist, son­dern lediglich dem Ehrenschutz abgewo­gen werden soll. Sie rufen 'Demokratie!', auch wo diese gar nicht auf dem Spiel steht und meinen ihre Privilegien. ... Je hemmungslo­ser die An­griffe auf die persönliche Ehre geführt werden dürfen, desto mächtiger wer­den diejenigen, die über die Instrumente des Rufmords verfügen. Je mächtiger sie wer­den, desto mehr Angst flößen sie ein und desto mehr Lohn ver­spricht es zugleich, ihnen zu Diensten zu sein und ih­ren Wün­schen entgegenzukom­men. Was sie in er­ster Linie wünschen, ist: Macht und noch mehr Macht. Sie haben z.B. die Macht, ei­nen Kandida­ten für das Amt des Bundes­präsidenten scheitern oder passieren zu las­sen."

Sie benutzen ihre Macht in zunehmendem Maße für eine Art ideologisches Block­wart­tum: Wer gegen ihre Sprachregelungen verstößt, fällt dem Verdikt moralischer und politi­scher Inkorrektheit anheim. Während sich der Staat jeder Einflußnahme auf die Meinungs­freiheit enthält, funktionieren die gesellschaftlichen Mechanismen der mora­lischen Selbst­zensur immer erbarmungsloser. Ihre ein­schüch­tern­de Wirkung besteht zum einen in der Schere im Gehirn: Jeder weiß, was er bei Meidung gesellschaftlicher Acht nicht sagen darf. Spricht er es doch aus, schützt ihn keine Justiz vor den Folterin­strumenten jener me­dialen Hetze, die ihn ungestraft schmähen darf, solange sie für diese Schmähungen nur auf sachbezogene Anknüpfungspunkte verweisen kann. Walter Schmitt Glaeser formulierte über solche erlaubten Ehrenkränkungen jüngst:

"Es handelt sich dabei zwar nicht um staatliche, sondern um gesell­schaftliche Sanktionen, die aber nicht weniger gewichtig und verletzend sein können, vor allem, wenn es sich um Rufmord handelt, der praktisch den bürger­lichen Tod bedeuten kann. Aber auch wenn es nicht soweit kommt, sind vor­nehmlich die Medien durch­aus in der Lage, die mittelalterliche Folter mit an­dern Instrumen­ten wieder aufleben zu lassen; jedenfalls ihre Prangerwirkung ist unbestritten."[51] 

So gilt es mit den Worten Steffen Heitmanns Abschied zu nehmen von Illusionen über die Reichweite der Meinungsfreiheit:

"...Wir aus der DDR waren be­sonders auch wegen der garantierten Meinungs­frei­heit mit einer großen Hoffnung und - wie sich jetzt zeigt - Illusion in die freiheitli­che, demokrati­sche Grundord­nung eingetreten. Ich mußte erleben, daß es bei drei Vierteln der Me­dien ei­ne Art von gut funktionierender Zensur gibt, die mit der in der DDR in gewis­ser Weise vergleichbar ist. Nur ge­schieht sie heute in aller Öf­fentlichkeit, durch Ab­stim­mungen untereinander, durch indirek­ten Druck gegen Leute, die aus dem Sche­ma ausbrechen."[52]

"Die Situation ist unerträglich," resümiert der Bayreuther Verfassungsrechtler Schmitt Glaeser. Er beklagt eine "unerträgliche Rohheit des Umgangs miteinander, vor allem in der politischen Auseinandersetzung, und die immer stärker um sich greifende Unsitte, Mei­nungs­verschiedenheiten nicht mehr mit Argumenten, sondern mit Angriffen gegen Perso­nen auszutragen, wobei oft auch Familienangehörige des politischen Gegners nicht ver­schont werden." Kommunikationsfreiheit in politicis bleibe denen vorbehalten, "die ihre Meinung ohne Rücksicht auf andere, mit Verleumdung des politischen Gegners und im Wege des Rufmords, durchsetzen. Ein geistiger Meinungskampf, wie ihn das Grund­gesetz vorsieht und Art.5 GG schützen soll, wird unter diesen Umständen nicht mehr stattfinden können."[53]

Heute muß der Bereich dessen, was ungestraft gesagt werden darf, durch Gegen­macht gegen die mediale Großinquisition täglich bewahrt und vergrößert werden. Die Chan­cen liegen in der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit in Verbin­dung mit neuen technischen Möglichkeiten, seine Meinung zu vervielfältigen und zu verbreiten und Medienmonopole durch Nut­zung moderner Techniken um­gehen.



[1] Vortrag, gehalten vor der Gesellschaft für freie Publizistik am 20.4.1996.

[2] Habermas, Faktizität und Geltung, 1992, S.278.

[3] Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parla­men­taris­mus, 1923, 2.=7.Aufl.1926/1991, S.46.

[4] Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage, S.49.

[5] Habermas, Faktizität und Geltung, S.279.

[6] Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage, S.46. Ebenso Dieter Grimm, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,NJW 95,1698: "Voraussetzungen für eine demokratische Staatsordnung", wobei Demokratie und Liberalismus gleichgesetzt werden.

[7] Grimm a.a.O. NJW 1995,1697.

[8] Grimm a.a.O. NJW 95, 1679, 1699.

[9] Bericht aus Bonn (Rezension Peter M. Huber pp., Zur Lage der parlamentarischen Demokratie, FAZ 11.3.1996.

[10] Vgl. thematisch Hermann Huba, Zur Verfassung der Theorie des Pluralismus, in: Der Staat, Hrg. Böckenförde pp., 33.Band Jahrgang, 1994 S.581.

[11] Vgl. Gustav Seibt, Lehen vom Arbeitsamt, Ist der Liberalismus wirklich wieder da? FAZ 30.3.1996.

[12] Vgl. Klaus Kunze, der totale Parteienstaat, 1994.

[13] Winfried Knörzer, Der Stillstand der Geschichte, Junge Freiheit 13/96 vom 29.3.1996, S.17.

[14] Vgl. zur Auseinandersetzung mit Normativismen Klaus Kunze, Mut zur Freiheit - Ruf zur Ordnung, 1995.

[15] Ernst Jünger, Der Kampf als inneres Erlebnis, S.76, 108.

[16] BVerfG NJW 1958,257; 1966, 1603 ("für die moderne Demokratie unentbehrlich"); 1976, 1680; 1992, 1439; 1990, 1982.

[17] BVerfG NJW 1983,1415 NPD von Europa, Beschluß vom 10.10.95, NJW 95, 3303, ständige Rechtsprechung.

[18] BVerfG NJW 1991,3023; NJW 94,2943, ständige Rechtsprechung.

[19] BVerfG Beschluß vom 10.10.95, NJW 95, 3303.

[20] BVerfG, Beschluß vom 22.6.1982, NJW 83,1415.

[21] Martin Kriele, Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, NJW 1994, 1897, 1900.

[22] Sendler NJW vom 27.Juli 1994

[23] BVerfG B.v.10.10.95, NJW 95, 3303, 3305, ständige Rechtsprechung.

[24] Vgl. auch LG Göttingen B.v.21.12.1995, NJW 96,1138: Die Musikanten Böhse Onkelz seien eine "Neonazi-Band" sei eine Formalbeleidigung, wenn es ersichtlich nur um Stimmungsmache und unsachliche Herabwürdigung jenseits jeden sachlichen Inhalts gehe.

[25] AG Lippstadt U.v.6.8.93 -3 C 308/93-, bestätigt durch LG Paderborn B.v.22.11.93 -1 S 180/93-.

[26] AG Wiesbaden U.v. 11.10.93, -78 Cs 6 Js 2710.4/93-: offenkundige Schmähung. Bestätigend LG Wiesbaden  U.v.16.8.94.

[27] OLG Hamburg U.v.31.10.1991, NJW 92, 2035.

[28] AG Weinheim NJW 94,1543, Grenze zur Schmähung.

[29] Nicht wegen Beleidigung strafbar, OLG Naumburg, nach vom FAZ 2.12.94.

[30] AG Mannheim Strafbefehl v.26.4.94 -29 Cs 207/94-.

[31] BVerfG NJW 1992, 2815.

[32] AG Aachen 48 Ds 42 Js 104/94 -757/94-.

[33] LG Aachen U.v.8.5.95, 71 Ns 42 Js 104/94 -19/95.

[34] AG München laut Artikel in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung 2.6.1994.

[35] BVerfG B.v. 23.9.1993, NZV 1994,486.

[36] Martin Kriele, Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, NJW 1994, 1897, 1898.

[37] BVerfG, Beschluß vom 22.6.1982, NJW 83,1415.

[38] BGH NJW 1980, 45.

[39] BVerfG Beschluß vom 13.4.1994, NJW 94, 1779.

[40] Helmut Quaritsch, Positionen und Begriffe Carl Schmitts, 2.Aufl. Berlin 1991,S.93.

[41] BVerfG NJW 80,2072; Beschluß vom 13.4.94, NJW 94,1779; ständige Rechtsprechung.

[42] Vgl. dazu ausführlich Klaus Kunze, Mut zur Freiheit - Ruf zur Ordnung, 1995.

[43] Juan Donoso Cortés, Essay über den Katholizismus, den Liberalis­mus und den Sozia­lis­mus, 1851, Hrg.Günter Maschke, Weinheim 1989, S.22.

[44] Johannes Fried, Die Garde stirbt und ergibt sich nicht,  FAZ 3.4.1996. Der vollständige Text wird in der "Historischen Zeitschrift" erscheinen.

[45] BVerfG NJW 83, 1415; Beschluß vom 13.4.94, NJW 94,1779; ständige Rechtsprechung.

[46] BVerfG  E 43, 130 (136); NJW 1995, 3303.

[47] Dieter Grimm, NJW 1995, 1697 (1704).

[48] Akte LG Schwerin 41 Ns 17/94.

[49] Peter Berglar, Criticón 1987,153, (155).

[50] Martin Kriele, Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, NJW 1994, 1897.

[51] Walter Schmitt Glaeser, Meinungsfreiheit, Ehrenschutz und Toleranzgebot, NJW 1996, 873 (879).

[52] Steffen Heitmann, Interview, in: JF 35/1994 v.26.8.1994, S.3.

[53] Schmitt Glaeser a.a.O., S.878.

 

 

     
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