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Publikation genealogischer Daten und Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO

 

  Gilt die DSGVO für Genealogen?

Ja. Der Deutsche Bundestag hat zu den Auswirkungen der DSGVO auf private Ahnenforscher publiziert (PE 6 - 3000 – 109/16 vom 11.7.2016):

"Das Bestehen potenzieller Auswirkungen der VO 2016/679 auf private Ahnenforscher setzt voraus, daß deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die VO 2016/679 schließt Tätigkeiten der (privaten) Ahnenforschung nicht explizit aus ihrem Anwendungsbereich aus. Ausgehend von der Annahme, dass sich Tätigkeiten der (privaten) Ahnenforschung dem Bereich der wissenschaftlichen oder historischen Forschung zuordnen lassen, folgt aus dem 160. Erwägungsgrund der VO 2016/679 eine Auslegung ihres Anwendungsbereichs, wonach dieser auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie umfaßt. Unter den vorstehenden Prämissen fallen Tätigkeiten der privaten Ahnenforschung somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der VO 2016/679."

 
  Private und familiäre Genealogie

fällt aber nicht unter irgendwelche Einschränkungen durch die DSGVO. Der BT schreibt zutreffend, daß familiäre Tätigkeit nicht unter die VO fällt:

"Im Hinblick auf das vorliegende Verständnis des Begriffs der privaten Ahnenforschung können sich Begrenzungen des sachlichen Anwendungsbereichs aus Art. 2 Abs. 3 lit. a) und c) VO 2016/679 ergeben. Danach findet die VO 2016/679 keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die – insbesondere durch das Fehlen eines grenzüberschreitenden Bezuges – nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Andererseits wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten der Anwendung der VO 216/679 entzogen."

 
 
Genealogische Forschungszwecke

Es gilt also nur für über rein familiäre Ahnenforschung hinausgehende genealogische Datenverarbeitung der Erwägungsgrund 160 zur DSGV:

"Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte."

 
 
Wissenschaftliche Forschungszwecke

Wer ein genealogisches Forschungsprojekt wie ein Ortssippenbuch durchführt und publiziert, verarbeitet notwendigerweise Daten zu wissenschaftlichen Zwecken. Für solche Fälle erlaubt die DSGVO nationale Ausnahmeregelungen von ihren Einschränkungen:

Art.89 Abs.2 DSGVO Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.

Dazu erläutert Erwägungsgrund 153:

"Im Recht der Mitgliedstaaten sollten die Vorschriften über die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schriftstellern, mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken sollten Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, wie es in Artikel 11 der Charta garantiert ist, in Einklang zu bringen."

 
   

Es gibt im deutschen Recht tatsächlich Sonderregelungen im Datenschutzrecht. Zum Beispiel dürfen nach § 27 IV BDSG vom 30.6.2017 und entsprechend § 11 Abs. II Niedersächsisches Datenschutzgesetz vom 16.5.2018 personenbezogene Daten für wissenschaftliche Forschungsvorhaben veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.


§ 13 NDSG 2018

Dies ist bei einem Ortssippenbuch beispielhaft der Fall, solange es nur um die genealogischen Lebensdaten geht:
Zum Beispiel läßt sich die Bevölkerungsentwicklung eins Dorfes seit dem 30jährigen Krieg bis in die Gegenwart nicht darstellen, wenn man sie irgendwann im 20.Jahrhundert beenden muß, weil ja ein 1920 Geborener theoretisch noch leben könnte. Insbesondere die Bevölkerungsumschichtungen ab 1945 mit den Vertriebenen aus dem Osten, ihre Herkunft, ihre Integration durch Heiraten mit Eingesessenen und oft ihren späteren Wegzug in größere Städte kann man demokraphisch-genealogisch nur erforschen, wenn man ihre Lebensdaten aus allgemein zugänglichen Quellen erfaßt wie nebenstehend im Beispiel.

Für die neue Rechtslage mit Geltung der DSGVO dürfte es entscheidend darauf ankommen, wer und in welcher Weise Lebensdaten Lebender publiziert. Privilegiert sind nur wissenschaftliche Forschungszwecke wie Ortssippenbücher. Dagegen dürften große Firmen, die mit Genealogie letztlich Geschäfte im Internet machen, bei lebenden Personen. voll den Beschränkungen der DSGVO unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Müssen in einem Buch vorkommende Personen informiert werden?

Nach Art. 14 Abs. 5 b DSGVO kann die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO entfallen, wenn die Erteilung der Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies soll insbesondere im Rahmen der Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Art. 89 Abs. 1 genannten Bedingungen und Garantien der Fall sein.
Wenn in einem Ortssippenbuch nur steht, wann eine Person in dem Ort als Kind ihrer Eltern zum Beispiel 1948 geboren wurde, sonst nichts, ist es häufig unmöglich, den Verbleib der Person zu ermitteln. Sie muß darum nicht informiert werden.