Wann
genießt mein Werk rechtlichen Schutz? |
Der
Urheber jedes Werkes genießt Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Nur er darf es nutzen, zum Beispiel veröffentlichen
und verwerten.
"Werk" ist jede schöpferische Eigenleistung,
für den Genealogen also zum Beispiel eine erarbeitete
Ahnenliste, Familiengeschichte und so fort.
Ein ungeordnetes Sammelsurium von Daten ist ebensowenig
ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine buchstabengetreue
Abschrift, zum Beispiel eines Kirchenregisters.
Methodisch angelegte Datenbanken genießen Schutz
nach §§ 87a - 87e UrhG, also insbesondere genealogische
Datenbanken wie online gestellte Ortssippenbücher (oder
Telefonbücher: BGH Urteil vom 6.5.1999, NJW 1999, 2898). |
Was
darf jedermann mit meinem Werk? |
Für
Genealogen praktisch wichtig ist das jedermann zustehende
Recht zur Vervielfältigung zu persönlichem und sonst
eigenem Gebrauch nach § 53 UrhG. |
Genießt
Archivgut besonderen Schutz? |
Das
Urheberrecht hängt nicht davon ab, wer Eigentümer
eines Werkes ist. Nach § 44 UrhG räumt der Urheber
dem Erwerber im Zweifel kein Urheberrecht ein, wenn er ihm
das Original verkauft.
Genealogisches Archivgut ist alt. 70 Jahre nach dem Tod eines
etwaigen Urhebers erlischt nach § 64 UrhG jedes Urheberrecht.
Es gibt darum kein gesetzliches Urheberrecht irgendeines Archivs
an seinem Archivgut. Insbesondere haben kirchliche Archive zwar Eigentum, aber kein Urheberrecht an über 70 Jahre alten Kirchenbüchern. |
Ist
Archivgut durch andere Gesetze geschützt oder völlig
frei? |
Das
Archivgut in staatlichen und kirchlichen Archiven ist für
sich genommen frei von urheberrechtlichen Beschränkungen und darf auch inhaltlich publiziert werden.
Das gilt aber nicht für fotografische und ähnliche
Reproduktionen, die das Archiv selbst hergestellt hat. Fotos
können nach §§ 72, 2 UrhG wie Filme geschützt
sein. Darum bedarf die Publikation eines von einem Archiv
angefertigten Fotos der Erlaubnis. |
Und wenn sich jemand nicht an das Gesetz hält? |
Rechtsbrecher können durch den Urheber auf Unterlassung und Schadensersatz (§§ 97 ff. UrhG) und durch den Staatsanwalt angeklagt und als Straftäter bestraft werden (§§ 106 ff. UrhG). |
Darf ich persönliche Daten Lebender publizieren? |
Die Frage stellt sich besonders bei der Veröffentlichung von Ortssippenbüchern bzw. Ortsfamilienbüchern. |
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