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.... Genealoge ärgere dich nicht !

 
Zuweilen wirft das ruhige Hobby des Ahnenforschers beunruhigende Rechtsfragen auf, und gelegentlich sorgt es für handfesten Ärger. Dieser dreht sich meistens um Fragen des Urheberrechts.
Wann genießt mein Werk rechtlichen Schutz?

Der Urheber jedes Werkes genießt Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Nur er darf es nutzen, zum Beispiel veröffentlichen und verwerten.
"Werk" ist jede schöpferische Eigenleistung, für den Genealogen also zum Beispiel eine erarbeitete Ahnenliste, Familiengeschichte und so fort.
Ein ungeordnetes Sammelsurium von Daten ist ebensowenig ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine buchstabengetreue Abschrift, zum Beispiel eines Kirchenregisters.
Methodisch angelegte Datenbanken genießen Schutz nach §§ 87a - 87e UrhG, also insbesondere genealogische Datenbanken wie online gestellte Ortssippenbücher (oder Telefonbücher: BGH Urteil vom 6.5.1999, NJW 1999, 2898).

Was darf jedermann mit meinem Werk? Für Genealogen praktisch wichtig ist das jedermann zustehende Recht zur Vervielfältigung zu persönlichem und sonst eigenem Gebrauch nach § 53 UrhG.
Genießt Archivgut besonderen Schutz? Das Urheberrecht hängt nicht davon ab, wer Eigentümer eines Werkes ist. Nach § 44 UrhG räumt der Urheber dem Erwerber im Zweifel kein Urheberrecht ein, wenn er ihm das Original verkauft.
Genealogisches Archivgut ist alt. 70 Jahre nach dem Tod eines etwaigen Urhebers erlischt nach § 64 UrhG jedes Urheberrecht. Es gibt darum kein gesetzliches Urheberrecht irgendeines Archivs an seinem Archivgut. Insbesondere haben kirchliche Archive zwar Eigentum, aber kein Urheberrecht an über 70 Jahre alten Kirchenbüchern.
Ist Archivgut durch andere Gesetze geschützt oder völlig frei? Das Archivgut in staatlichen und kirchlichen Archiven ist für sich genommen frei von urheberrechtlichen Beschränkungen und darf auch inhaltlich publiziert werden.
Das gilt aber nicht für fotografische und ähnliche Reproduktionen, die das Archiv selbst hergestellt hat. Fotos können nach §§ 72, 2 UrhG wie Filme geschützt sein. Darum bedarf die Publikation eines von einem Archiv angefertigten Fotos der Erlaubnis.
Und wenn sich jemand nicht an das Gesetz hält? Rechtsbrecher können durch den Urheber auf Unterlassung und Schadensersatz (§§ 97 ff. UrhG) und durch den Staatsanwalt angeklagt und als Straftäter bestraft werden (§§ 106 ff. UrhG).
Darf ich persönliche Daten Lebender publizieren?
Die Frage stellt sich besonders bei der Veröffentlichung von Ortssippenbüchern bzw. Ortsfamilienbüchern.