Aus: Klaus Kunze, Mut zur Freiheit (1998), S. 56–64

Normsetzung als Machtanspruch

Der individuelle Normgeltungsanspruch

Der transzendierte Machtanspruch

Zur Befriedigung seiner Bedürfnisse muß jeder sich mit seiner Umwelt auseinandersetzen. Jeder Mensch sucht die Umwelt so zu beeinflussen, daß ihre Bedingungen ihm günstig sind. Diese Umweltbedingungen sind die Gesetze der Natur und des menschlichen Zusammenlebens. Weil menschliche Gesetze im Gegensatz zu Naturgesetzen veränderbar sind, sucht jeder sie seinen Interessen anzupassen, um einen Wettbewerbsvorteil zu erringen. Der Anspruch an die soziale Umwelt auf diese Befriedigung äußert sich als Machtanspruch, also als Versuch der Dominanz über andere. Dominanzstreben ist das Bemühen um Anpassung der Mitwelt an die eigene Bedürfnislage, also der Kampf um die Durchsetzung des individuellen Geltungsanspruches.

Solche Macht- bzw. Geltungsansprüche konstituieren in ihrem Gegeneinander geradezu die soziale Lebenswelt.128 Das Dominanzstreben ist angeboren und ein zentraler Schlüssel zum Verständnis menschlichen Verhaltens.129 Nietzsche hat diesen heute anthropologisch nachgewiesenen, also genetisch verankerten Dominanztrieb in Anlehnung an Stirner130 metaphorisch als Willen zur Macht bezeichnet.131 Heute ist der Begriff Geltungsanspruch statt des martialisch klingenden Machtanspruch üblich. Der Sinn ist derselbe.

Mit einem Bündel sich ergänzender, auf ihn und seine Bedürfnisse zugeschnittener Normen, also generalisierender Ansprüche an die gesamte Umwelt, wie diese sich ihm gegenüber gefälligst verhalten soll, tritt jeder Mensch ins soziale Leben ein. Indem er seine Identität gegenüber seiner Umwelt begründet und in Beziehung zu ihr tritt, sucht er notwendigerweise Sollensregeln aufzustellen und diese Beziehung zu normativieren. Er muß also mit dem Anspruch auftreten, die Umwelt solle sich nach gleichbleibenden und ihm günstigen Regeln richten. Das Interesse an einer an den eigenen Bedürfnissen orientierten Umwelt mag je nach den mannigfaltigen denkbaren Grundbedürfnissen ein materielles oder spirituelles sein, ein körperliches oder politisches, ein moralisches oder hedonistisches. Das Normenbündel, welches einen Kranken im Zusammenleben mit seinen Mitmenschen begünstigt, sieht notwendig anders aus als dasjenige eines Gesunden, das einer Frau anders als das eines Mannes, das eines Sprachgewandten anders als das eines Stotterers, das eines Intellektuellen anders als das eines Arbeiters. Der eine hat primär materielle Wünsche, der zweite sucht spirituelle Geborgenheit, der dritte Macht, der vierte womöglich sexuelle Erfüllung, der fünfte Sicherheit. Der Pluralität menschlicher Eigenschaften entspricht die Vielfalt von Menschen erzeugter Weltanschauungen, die zur Abstützung dieser Eigenschaften ersonnen wurden. Weil jeder einzelne anders ist, sind die Bedürfnisse jedes einzelnen anders gemischt als die seines Nächsten. Darum baut jeder um sie herum eine andere Welt-Anschauung auf. Wer seinem Gott ins Gesicht blickt, sieht gewöhnlich nur sein Spiegelbild.

Der Machtanspruch äußert in seiner Grundform als Befehl, wirksamer aber als Normgeltungsanspruch. Formal kann sich ein Befehl nämlich an ein individuelles Gegenüber richten oder an alle: Man bedient sich entweder bloß des Einzelbefehls an einen Mitmenschen oder des abstrakt-generellen Befehls an alle Mitmenschen. Solche verallgemeinerten Befehle sind Normen. Die Intensität des Anspruchs an die Umwelt, sich gefälligst nach meinen Spielregeln zu richten, ist also verschieden. Befehle können in qualitativ unterschiedlicher Weise vorgetragen werden. In modal schwächerer Form tritt sie in Erscheinung als Dezisionismus und in stärkerer Form als Normativismus. Der Dezisionist will zunächst nichts weiter, als daß sein konkretes Gegenüber tut, was er gerade von ihm verlangt. Sein Dominanzstreben ist konkret und einzelfallbezogen, diesseitig und gegenständlich: "Du Gesunder mußt mir Krankem jetzt und hier helfen!" Wenn der Normenbenutzer Gehorsam für eine von ihm gesetzte Ordnung fordert, braucht dieser Gehorsam nur ein formaler zu sein. Er verlangt von niemandem, an seinen Gott zu beten, an den er ja selbst nicht wirklich glaubt. Der Befehlsmodus des Dezisionisten ist konkret und individuell.

Der Normativist generalisiert und verallgemeinert: Er will sich in seiner sozialen Umwelt besonders nachhaltig durchsetzen, indem er seinen Einzelfallbefehl in Form eines allgemeinen Imperativs kleidet, etwa: "Jeder Gesunde muß jedem Kranken helfen!" So wird aus dem Einzelfallbefehl eine allgemeine Regelung. Wenn der Normativist die soziale Macht hat, gültige Gesetze zu schaffen, positiviert er seinen Imperativ, indem er ihn formell als Gesetz verkündet. Ein Gesetz im allgemeinen Sinne ist immer ein vom menschlichen Willen erzeugter Imperativ, und zwar in Form einer abstrakten und generellen Anordnung für menschliches Verhalten.132 Die Intensität des kategorischen Geltungsanspruchs wächst weiter, wenn der Normativist seinen Befehl religiös oder ethisch überhöht: "Liebe deinen Nächsten!" Wer dann nicht gehorcht, wird mit einem ethisch-moralischen oder religiösen Unwerturteil verdammt. Der echte Normendiener verlangt von allen Mitmenschen, sich nicht nur nach seinen in Gesetzesform gegossenen Ideen und Normen zu richten; er verlangt ihnen auch ab, an seine Metaphysik zu glauben, sie für heilig zu halten und sich ihr innerlich zu unterwerfen. Er ist sich nicht mehr bewußt, daß diese nichts als sein eigenes Ich ausdrücken. Er glaubt an die Realität dieser Ideen und ist von ihr umso überzeugter, je weniger er zur kritischen Reflexion ihres subjektiven Ursprungs fähig ist.

Mein Ideal über deines zu stellen ist immer gleichbedeutend wie mich über dich zu stellen. Gehorche meinem Gott! bedeutet allemal Gehorche mir! Wen ich zur Anerkennung meiner Ideale zwinge, über den übe ich Macht aus. In umgekehrter Richtung unterwerfe ich mich geistig und damit vollständig, wenn ich mir fremde Ideale aufzwingen lasse. Es kann dafür nur einen einzigen, und zwar einen existentiellen Grund geben: Mit der Entscheidungsmacht über ein gemeinsames Ideales muß der Entscheidende die Verantwortung für mein Wohl und Wehe übernehmen kraft des unlösbaren Zusammenhanges von Schutz und Gehorsam. Wer mir meine geistigen Waffen nimmt, muß mich mit den seinen schützen. "Macht wird nur dadurch zum Recht, daß sie als eine verantwortlich gebundene Funktion gegenüber einem anvertrauten Lebensganzen begriffen wird."133 Gefährlich ist es aber, einer feindseligen moralischen Macht unterworfen zu sein. Jede Ideologie kann dem Schutze der Glaubensunterworfenen ebenso dienen wie ihrer Ausplünderung oder auch ihrer Vernichtung.

Je nach dem, aus welcher Sphäre der letzte Geltungsgrund gewonnen wird, kann der Befehl in Gestalt nackter Willkür verbleiben; oder er kann die Form einer konventionellen Tugendregel annehmen ("Man tötet keine anderen Menschen."), die Form eines religiösen Gottesgebots ("Du sollst nicht töten!"), oder die Gesetzesform ("Wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe [...] bestraft."). Der Inhalt ist in jedem Fall derselbe und nur der Modus verschieden. So könnte, aus Sicht eines Kranken, ein Einzelbefehl dezisionistisch lauten: "Hilf mir, arbeite für mich, ernähre mich, behause mich!" Viel nachhaltiger wäre es für ihn, gleich allen Mitmenschen generell normativierend zu befehlen: "Helft Kranken, arbeitet für sie mit, ernährt sie, behaust sie!" Gelingt dieser Befehl, entsteht so aus dem nackten Einzelfallbefehl eine normativierende Regelung, weil viele gleichartige Fälle geregelt werden.

Aus jedem individuell Wertgeschätzten folgen die Bildung eines Wertes und eines entsprechenden Unwertes. "Jeder Wert ist die Schätzung einer Sache im Vergleich mit einer anderen, also ein Vergleichungsbegriff, mithin relativ, und diese Relativität macht eben das Wesen des Begriffs Wert aus."134 Sie mögen "noch so hoch und heilig gelten, als Werte gelten sie immer nur für etwas oder für jemanden. [...] Wer ihre Geltung behauptet, muß sie geltend machen. Wer sagt, daß sie gelten, ohne daß ein Mensch sie geltend macht, will betrügen."135 Ist das Wertgeschätzte ein überindividuelles Verhalten, folgen aus ihm notwendig ein Gebot und ein Verbot: Aus dem Wert folgt die Norm. In jeder Norm steckt der Anspruch, im praktischen Anwendungsfall solle ein angenommener Wert respektiert werden. Jede Norm verkörpert auch ein ethisches Prinzip, das sich als Tugendgebot formulieren läßt. Metaphysisch überhöht wird der Anspruch des Individuums zur Moralforderung. Befiehlt der Staat, wird die Norm zum Gesetz.136"

Die werthaltige Moral bezieht sich auf den sie empfindenden Menschen selbst zurück. Wendet sie sich nach außen, mutiert sie zur Norm. Moralische Werte sind demzufolge nicht außerhalb, sondern in uns. Und soweit sie transzendent sind, sind sie nicht als "Wesenheiten" real. Weil es Transzendentes nur in unserer Vorstellung gibt, sind sie lediglich immanent. Während wir ihnen zu dienen glauben, dienen wir in Wahrheit nur uns selbst. Unsere Haltung zum Wert ist mit den Worten Sombarts137 nicht Opfer, sondern Anspruch, wir dienen ihnen nicht, wir nutzen sie für unseren Machtanspruch. Das ist der Anspruch an unsere Umwelt, uns zu respektieren, wie wir uns in unseren gesetzten Werten widerspiegeln und in den aus ihnen folgenden Normen den Anspruch auf soziale Geltung erheben. "Ohne die objektive Evidenz" eines Wertes "für Andersdenkende auch nur im geringsten zu vermehren", führt der normativistische Wertglaube zu nichts als einem "Moment der Selbstverpanzerung", einem neuen "Vehikel der Rechthaberei, das den Kampf nur noch schürt und steigert."138

Komplexe weltanschauliche Regelwerke mit aufeinander bezogenen Tugenden in einer festen gedanklichen Ordnung nennen wir Ideologien. Ihre Normen stehen im Dienste des menschlichen Machtanspruchs. Sie widerspiegeln in erster Linie das Ich dessen, der sie aufstellt, und seine individuellen Bedürfnisse. So gibt die Moral eines Jeden ein sicheres "Zeugnis dafür ab, wer er ist, das heißt, in welcher Rangordnung die innersten Triebe seiner Natur zueinander gestellt sind."139 Normen wie die Menschenwürde oder ein Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit sind zunächst einmal nichts anderes als der transzendierte Geltungsanspruch eines menschlichen Subjekts, das ein Bedürfnis danach verspürt, geachtet und von niemandem körperlich verletzt zu werden. Menschenrechte sind "Bedürfnisse, die aus der angeborenen Veranlagung des einzelnen entspringen und befriedigt werden müssen."140 Das Bedürfnis ihrer Respektierung ist ein Faktum, ebenso wie die Tatsache, daß jeder diese Respektierung von jedem beansprucht.

Ein erhobener Anspruch ist aber noch kein Recht. Hobbes hatte unter Würde ganz nüchtern den Wert verstanden, den seine Mitmenschen dem einzelnen zumessen: Jeder könne seinen eigenen Wert so hoch einschätzen wie er wolle; "wirklich bestimmt wird er nur durch das Urteil anderer."141 Auch für Pufendorf folgt die menschliche Würde aus seiner Selbstachtung und dem Anspruch an seine Mitmenschen, als Mensch geachtet zu werden.142 Zum Staatsfundamentalwert wird die Menschenwürde unter Geltung der liberalen Weltanschauung, die jedem Individuum denselben prinzipiell unendlichen Wert beimißt. Das Metaphysische der Menschenrechte und der Menschenwürde besteht also darin, daß konkrete Geltungsansprüche und ein bestimmtes Menschenbild transzendiert werden. So rechtfertigt sich die flapsige Bemerkung des Amerikaners Alasdaire MacIntyre, wer an sie glaube, könne auch gleich an Hexen und Einhörner glauben.

Zu Rechten werden die Menschenrechte erst durch einen normstiftenden Gesetzgeber, der den Anspruch gesetzlich anerkennt und staatliche Durchsetzung verspricht. Indem der Gesetzgeber den ethischen Wert der Menschenwürde und die aus ihr folgenden Menschenrechte in das positive Verfassungswerk übernommen hat, hat er sie erst zum Rechtswert erhoben und zum verbindlichen Gesetz gemacht.143 Idealtypisch erweist sich das anhand Art.1 Abs.1 GG, in dem sich das deutsche Volk zunächst metaphysisch zu transzendenten "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten bekennt (!)" und diese erst in Abs.2 positiviert, indem es sie als Grundrechte zu den Staat bindenden positiven Gesetzen erklärt. Vor allem anderen steht der individuelle Wille, der sich in Form eines generalisierenden Befehls an alle kleidet. Dieser Wille des Gesetzgebers hat sich in der verfassungsmäßigen Wertentscheidung144 geäußert.

Die axiomatischen Grundannahmen einer jeden Weltanschauung sind nicht hinterfragbar, und ihre Geltung ist subjektiv. "Die höchsten Zwecke und Werte des Rechts," so der Kern von Radbruchs Rechtsphilosophie, "sind nicht nur verschieden nach Maßgabe der sozialen Zustände der verschiedenen Völker und Zeiten, sie werden auch subjektiv von Mensch zu Mensch verschieden beurteilt, je nach Rechtsgefühl, Staatsauffassung und Parteistandpunkt. Die Entscheidung kann nur aus der Tiefe der eigenen Persönlichkeit geschöpft, kann nur Gewissensentscheidung sein."145 Es gibt keine universalisierbare Ethik ohne Metaphysik. Diese kann aber jeder nur in sich erzeugen, darum ist sie subjektiv und relativ. Also gelten alle Werte erst kraft positiver Entscheidung für sie.

Wer die Grundwerte seines Rechtssystems dagegen als objektive Gegebenheiten hinstellen möchte, wird jede Rechtstheorie als positivistisch verwerfen, die darauf hinweist, wie relativ die Gültigkeit jedes Wertes und jedes werthaltigen Rechtssystems ist, weil sie hinter jeder Rechtsetzung einen gewillkürten, subjektiven Wert sieht. Wo der Normenbenutzer Werte benötigt, positiviert er sie durch willkürliche Setzungen. Aus solchem ethischen Positivismus folgt aber rechtstheoretisch kein Gesetzespositivismus. Dieser gehorcht blind dem jeweils gesetzten Recht. Seine normative Komponente146 besteht darin, der strikten formellen Gesetzlichkeit an sich absoluten Rang einzuräumen. Er fragt darum nicht nach den politischen Ursachen und Folgen des Legalen. Gerade das ist aber die entscheidend Frage. Der Wertepositivist befreit den Rechtsbegriff von allem normativistischen Ballast, auch dem legalistischen. Er wertet damit das Politische als eigenberechtigten Aspekt menschlichen Daseins auf. Jeder Kampf gegen ein Recht, in dem sich Machtansprüche in moralisierender Form niederschlagen, ist ein politischer Kampf und kann nur politisch geführt werden.

Die Gretchenfrage der Rechtstheorie ist immer die nach der Möglichkeit gesetzlichen Unrechts. Für den naturrechtlichen Normativisten wächst dem Rechtsbegriff durch seine moralische Macht ein "unbeschreibliches Pathos" zu, "das in diesem Namen vibriert."147 Er schöpft seine Kraft, einem formalgesetzlich begründeten, aber für verbrecherisch gehaltenen Befehl nicht nachzukommen, aus der Überzeugung, dieser sei überhaupt kein Recht. Wer dagegen hinter jedem willkürlich positivierten Wert den befehlenden Menschen sieht, für den begründet sowieso keine menschliche Norm ein transzendentes Sollensprinzip. Er hat es leichter, weil ihn normatives Rechtspathos kalt läßt. Mit der Positivierung eines gegnerischen Wertes und der Aufforderung zum Gesetzesgehorsam ist für ihn der Kampf noch lange nicht zu Ende. Daß etwas Recht ist, nimmt ihn nicht moralisch in die Pflicht. Er fühlt sich allenfalls zu einem formalen Gesetzesgehorsam bemüßigt. Innerlich bleibt er frei in seiner Entscheidung für andere Werte und zum Kampf für sie. Darum fühlt er auch keine Moralpflicht, den für verbrecherisch gehaltenen Gesetzesbefehl zu befolgen. Aber nicht weil dieser gar kein Recht sei, sondern gerade weil er ihn durchschaut als nichts als einen Befehl, faßt er Mut zum Ungehorsam. Ob er diesem Mut die Tat folgen läßt, hängt von der konkreten Lage ab. Bewußter Ungehorsam ist der erste Schritt zum Bürgerkrieg. Er lohnt sich nur für den, dem das Gesetz noch weniger Recht und Frieden schenkt als selbst die offene Gesetzlosigkeit.

Für den Normendiener gilt immer nur: eine Vernunft, ein wahres Recht, ein Gott. Wer den Glauben nicht teilt, ist unvernünftig, ist im Unrecht und ist gottlos. So stellt er etwa "den Rechtsstaat als den Gegenbegriff zu einem Nicht-Rechtsstaat im Sinne von Unrechtsstaat (Machtstaat, Gewaltstaat, Willkürstaat, Polizeistaat) hin und hat es dann natürlich leicht, den Rechtsstaat über einen solchen Widersacher triumphieren zu lassen."148 Tatsächlich gibt es alle diese schönen Vorstellungen wie Gott, Recht oder Vernunft im Plural: In jedem Kopf sehen sieht Gott, und in jedem Staat sieht Recht anders aus. Wer alle Gesetze und Normen als Produkte willentlicher Setzung erkannt hat und zudem an keine Götter glaubt, hat alle Brücken zu jeder Form eines Naturrechts hinter sich abgebrochen.

Weil Gesetze letztlich Befehle sind, kann es auch kein natürliches Recht ohne Gesetzgeber geben. Dieser ist für die Naturrechtler Gott, indem er persönlich diejenigen Gesetze gab, denen alle Obrigkeit unterworfen ist,149 oder indem er wenigstens die Natur nebst ihren Gesetzen schuf, aus denen die Aufklärung das Naturrecht ableitete. Auch das Naturrecht konnte also erst gelten, nachdem sich jemand für seine Geltung entschieden hat, weil er will, daß die Vernunft oder die Natur herrscht. Die Norm aller menschlichen Handlungen könne nichts anderes sein "als der Wille bzw. das Gesetz Gottes", und Hauptzweck seien der Ruhm des Schöpfers selbst und seine Sichtbarmachung. Nebenzweck sei die menschliche Glückseligkeit.150 Die Naturrechtslehre sah als "notwendige Voraussetzung" ihrer "vernünftigen", "der Natur und Veranlagung des Menschen" entsprechenden Gesetze, "daß es einen Gott gibt, der [...] den Menschen die Verpflichtung auferlegt hat," diese Gebote zu befolgen.151 Grotius hielt sein Naturrecht zwar für so vernünftig, daß es selbst dann gelten müsse, wenn es keinen Gott gebe; aber gerade das sei für Gott der Grund, es zu gebieten! Ein Gesetz ohne Gesetzgeber? Das kam auch den Naturrechtlern nie in den Sinn, jedenfalls nicht offiziell. Wer das Naturrecht als ohne Gott bestehend auffaßt und ein Gesetz ohne Gesetzgeber annimmt, schneidet ihm nach Meinung von Heineccius den Lebensnerv durch.152 Bis heute steht hinter allem Naturrecht bis hinein in Urteile der höchsten Bundesgerichte nach dem Eingeständnis des ersten BGH-Präsidenten "unausgesprochen die Vorstellung, das schlechthin Verbindliche der Ordnung der Werte und des daraus entspringenden naturrechtlichen Sollens beruhe auf göttlicher Setzung."153

Wer an einen göttlichen Normsetzer glaubt, mag mit dem Naturrecht selig werden. Für die Ungläubigen aber gilt: Immer sind es konkrete Menschen, die sich, ihr Sein und ihr Selbst in positiven Werten definieren. Wem es gelingt, diese Wertsetzungen in Form staatlicher Normen zu allgemeinen Gesetzen zu erheben, hat seinem Machtanspruch erfolgreich Geltung verschafft. Dieser richtet sich auf die allgemeine Durchsetzung dessen, was der einzelne jeweils für Gottes Willen, der menschlichen Natur entsprechend oder sonst für recht und billig hält. Ohne Macht setzt niemand seine Moral durch: Man muß Macht haben, um moralisch handeln zu können. Wer auf sie verzichtet, liefert die Welt den Bösewichtern aus.154 "Selbst diejenigen, welche am lautesten die Humanität predigen, wissen sehr wohl, daß die Gewalt ihnen nötig wäre, und jedermann weiß, daß sie bei Gelegenheit auch davon Gebrauch machen."155 Konkretes Recht schafft, wer ein sinndeutendes Weltbild entwirft und die Macht hat, dieses Weltbild als staatliches Recht zu setzen - nicht umgekehrt. Rechtsetzung und -anwendung stellt als Gleich- oder Ungleichsetzung von nur teilweise Gleichem und Ungleichem immer einen "Akt der Macht" dar,156 einen verallgemeinernden Befehl.

Jeder beurteilt seine Umwelt aus seiner Welt-Anschauung durch die Brille seines Gottes. Der höchste Grad gesellschaftlicher Dominanz ist die normative. Sie ist von demjenigen erreicht, der frei darüber entscheidet, welche Spielregeln des Zusammenlebens zu gelten haben, und der selbst darin frei ist, die selbstgesetzten Spielregeln wieder zu ändern. Er kann das souverän, weil Gesetze Befehle sind und niemand seinen eigenen Befehlen unterworfen ist, die doch nur seinem eigenen Willen folgen.157 Die Macht hat, wer die Regeln regelt. Es geht nicht Macht vor Recht; sondern: Wer die Macht hat, macht das Recht. Nur er ist wahrhaft frei von Bindungen: er bindet selbst. Oder mit den Worten Carl Schmitts: Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.158 Nach einem revolutionären Umsturz pflegt die siegreiche Revolution nichts eiliger zu haben, als eine neue Rechtsordnung zu schaffen. Ihre Macht schafft neues Recht. Im 20. Jahrhundert hatten wir das in Deutschland des öfteren. Ein scheinbares Paradoxon entsteht nur, wenn man Recht als Inbegriff einer vorgegeben, ewigen Ordnung ansieht und sich wundert: Macht soll nicht vor Recht gehen, und doch muß man zugeben: Die siegreiche Macht schafft einen neuen Rechtszustand.

Anmerkungen

  1. 128 Habermas, Faktizität und Geltung, S. 23 und ebd. Fußnote 6 nach Husserl.
  2. 129 Eibl-Eibesfeldt, Der Mensch, das riskierte Wesen, S. 165 ff.
  3. 130 Stirner, Der Einzige, 2. Abtl.: Ich, II. Der Eigner, 1. Meine Macht, = S. 204 ff.
  4. 131 Nietzsche, Der Antichrist, Kap. 2.
  5. 132 Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd. I, § 24 II a).
  6. 133 Ernst Rudolf Huber, Bau und Gefüge des Reiches, 1941, S. 51 f., zit. nach G. Maschke, in: C. Schmitt, Staat, Großraum, Nomos, S. 361.
  7. 134 Schopenhauer, Über das Fundament der Moral, § 8; Ethik, Werke Bd. 7, S. 194.
  8. 135 Carl Schmitt, Die Tyrannei der Werte, S. 55.
  9. 136 Vgl. Hobbes, Lehre vom Körper; I. Teil, 6. Kap., Ziff. 7 = S. 63.
  10. 137 Sombart, Der proletarische Sozialismus I, 1924, 87.
  11. 138 Carl Schmitt, Die Tyrannei der Werte, S. 58.
  12. 139 Nietzsche, Jenseits von Gut und Böse, Nr. 6.
  13. 140 Lorenz, Der Abbau des Menschlichen, S. 153.
  14. 141 Hobbes, Leviathan, 1. Teil, 10. Kapitel, S. 81 f.
  15. 142 Pufendorf, De officio hominis, I. Kap. 7, § 1, = S. 78 f.
  16. 143 Dürig in Maunz-Dürig, Komm. zum GG, Art. 1 Rdn. 1.
  17. 144 Dürig in Maunz-Dürig, Komm. zum GG, Art. 1 Rdn. 8.
  18. 145 Radbruch, Der Relativismus in der Rechtsphilosophie, GRGA, Bd. 3, S. 17.
  19. 146 Vgl. C. Schmitt, Über die drei Arten..., S. 18.
  20. 147 Radbruch, Der Zweck des Rechts, GRGA Bd. 3, S. 39 (43).
  21. 148 Carl Schmitt, Was bedeutet der Streit um den „Rechtsstaat?“ (1935), in: ders., Staat, Großraum, Nomos, S. 120.
  22. 149 Bodin, Six Livres, Buch I, 8. Kapitel, S. 37.
  23. 150 Heineccius, Elementa iuris, Buch I, Kap. III, § 67 = S. 62; ebd. § 62 = S. 59, § 77 Fußnote = S. 69.
  24. 151 Pufendorf, De officio hominis, 1. Buch, Kap. 3, § 10, S. 48.
  25. 152 Heineccius, Elementa iuris, Kap. I, § 14 = S. 31.
  26. 153 Weinkauff, Der Naturrechtsgedanke..., NJW 1960, 1689 (1691).
  27. 154 Machiavelli, Discorsi, II. Buch, 2. Kapitel, S. 172.
  28. 155 Romieu, Der Caesarismus, S. 164.
  29. 156 Kaufmann, Grundprobleme der Rechtsphilosophie, S. 230.
  30. 157 Bodin, Six Livres, Buch I, 8. Kap., S. 25 f.
  31. 158 Carl Schmitt, Politische Theologie, S. 11.