Die Last mit der Volksverhetzung

In Deutschland ist die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Für Juristen und gebildete Laien ist das ein alter Hut. Sie steht nämlich unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 5 Grundgesetz

Zu den allgemeinen und allgemein akzeptierten Gesetzen zählte immer das strafrechtliche Verbot, einen anderen zu beleidigen. “Du Hornochse!” ist eine Beleidigung, keine Meinung. Am 13.November verhandelte das Amtsgericht Aachen über eine Anklage wegen neuerdings so bezeichneter “Haßkriminalität”: Zu Haß sollte der Täter aufgestachelt haben. In zwei von drei Anklagepunkten wurde er nach fünfstündiger Verhandlung feigesprochen, in einem verurteilt. Der Fall lohnt exemplarische Betrachtung unter rechtspolitischen Gesichtspunkten.

Liebe und Haß sind elementare menschliche Gefühle, die ein der Menschenwürde verpflichteter Staat grundsätzlich zu respektieren hat. Jeder darf lieben und hassen, wen er will. Der amerikanische Begriff “hate crime” wurde als Haßkriminalität in die deutsche Vorstellungswelt eingeführt. Weil er sich jeder begrifflichen Festlegung entzieht, besitzt er die erwünschte Elastizität – juristisch und politisch.

“Haßkriminalität” und “Haßrede” sind ideologische Einschüchterungsbegriffe. Sie markieren die Grenzen dessen, was politisch korrekterweise noch gesagt werden darf. Die einschüchternde Wirkung besteht darin, daß niemand von vornherein sicher wissen kann, was noch erlaubt und was schon verboten ist. Dies erfuhr der enttäuschte Staatsanwalt am 13.11.2019 in Aachen in zwei und ein enttäuschter Angeklagte in einem der drei zur Entscheidung stehenden Fällen. Wenn niemand wissen kann, ob er wegen einer Meinungsäußerung morgen einer Hausdurchsuchung unterliegt und seine Computer als Beweismittel beschlagnahmt werden, hält man lieber denn Mund.

Schon vor vielen Jahren begann der Vorsitzende eines Strafsenats beim Oberlandegericht Köln eine Revisionsverhandlung mit der Bemerkung, die Anwendung von § 130 StGB sei “immer ein juristischer Hochseilakt” Seitdem wurde die gesetzliche Vorschrift immer länger und immer komplizierter. Ihr Absatz 1 lautet:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 130 I Strafgesetzbuch

Personen wegen politischer Meinungen einzusperren hat in unserem Lande Tradition. In Kerker wanderten im Vormärz des 19.Jahrhunderts als “Demagogen” die demokratischen Gegner landesfürstlicher Kleinstaaterei. Dorthin folgten ihnen im 3. Reich der “Klassenhetze” (§ 130 StGB alte Fassung) überführte Kommunisten. Indem sie nur den Mund aufmachten und das Wort “Klassenkampf” benutzten, machten sie sich schon stafbar. Für die damaligen Machthaber war das eine feine Sache. Man sperrte sie ein – aber waren sie nicht alle Verbrecher, Klassenhetzer?

Facebook-Inhalt

Der Aachener Angeklagte war 2016 ein fleißiger Facebook-Nutzer. Aus der Partei “Die Grünen” war der frühere Brokdorf-Demonstrant ausgetreten. Seit 2015 ärgerte er sich täglich über Berichte, nach denen Eingewanderte schwere Verbrechen begangen hatten. Er machte aus seinem Herzen keine Mördergrube und zog kräftig vom Leder. Er teilte auf Facebook öffentlich die nebenstehende politische Meinungsäußerung.

Diese ist für sich genommen keinesfalls strafbar. Der Angeklagte schrieb aber dazu, hier trieben immer mehr “minderwertige Sautiere” ihr Unwesen. Aus der Türkei, Italien und so weiter werde bald Nachschub kommen. Diese Worte waren der Anknüpfungspunkt für die Anklage, die in diesem Punkt auch zur Verurteilung führte. Jemanden als Sautier zu bezeichnen, ist zweifellos beleidigend. Wegen Beleidigung war aber gar nicht angeklagt, sondern wegen Volksverhetzung. Dazu hätte der Angeklagte zum Haß auf einen Teil der Bevölkerung aufgestachelt haben müssen. Ob der Angeklagte hier einen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung gemeint hatte, war eine Frage der Interpretation.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Meinungsfreiheit: Wenn es zwei Auslegungsmöglichkeiten gibt, von denen eine zur Strafbarkeit führt, die andere aber nicht, muß der Strafrichter stets der Interpretation den Vorzug geben, die zur Straflosigkeit führt. Darüber wird sich die nächste Instanz Gedanken machen müssen.

Berliner Morgenpost

Im zweiten Anklagepunkt war der Angeklagte noch heftiger geworden, wurde aber freigesprochen. Er verbreitete einen Ausschnitt aus der Berliner Morgenpost. Diese hatte von “Schandbrennern” geschrieben, die einen Obdachlosen angezündet hätten. Der Angeklagte kommentierte mit Begriffen wie “Untermenschen”, “minderwertigen Bastarden” und “zusammengekehrtem Straßendreck aus der Kloake der ganzen Erde.”

Wer bis hier gelesen hat, weiß bereits: Volksverhetzung sind diese haßerfüllten Worte nur, wenn sie sich gegen eine inländische Bevölkerungsgruppe richten. Dafür gab der Text des Angeklagten aber nichts her. So sah es auch das Amtsgericht Aachen und sprach frei. Der Staatsanwalt hingegen hatte ein Verurteilung gefordert. Man könne ja die Worte des Angeklagten so interpretieren, es seien Flüchtlinge gemeint. Das kann man auch. Man muß es aber nicht. Der Angeklagte schrieb das nicht. Der Staatsanwalt plädierte gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Verurteilung anhand seiner Interpretation, obwohl die Worte auf straffrei interpretiert werden konnten.

Nun mutet unser Parlament mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz irgendwelchen unqualifizierten Arbeitnehmern in einer Art Callcenter von Facebook oder Twitter zu, Meinungsäußerungen von Nutzern darauf durchzusehen, ob sie offensichtlich Strafbares enthalten. Für solche juristischen Hochseilakte sind sie aber gar nicht augebildet. Darum werden sie im Zweifel löschen. Das tun sie inzwischen tagtäglich. Manchmal löschen bereits auch Roboter anhand irgendwelcher Algorithmen. So wirkt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz als Meinungsfreiheits-Unterdrückungsgesetz.

Aachener Nachrichten

Auch im dritten Fall hat das Amtsgericht Aachen freigesprochen. Er verbreitete auf Facebook einen Bericht aus den Aachener Nachrichten. Mit seiner haßerfüllten Meinung hielt er nicht hinter dem Berg: “voll krasse (Un-) Kulturbereicherung”, “Affenmenschen vegetieren noch tiefer als Sub-Kulturen”. Man könne aber “Multikultikriminalität abwählen”. In seinen Worten fand das Amtsgericht keinen Anhaltspunkt für eine konkrete inländische Bevölkerungsgruppe, gegen die er “hetzte”. Selbst die haßerfüllten Worte “Affenmenschen” gingen deshalb straflos durch. Haß ist nicht strafbar. Man darf aber nicht zum Haß gegen eine Bevölkerungsgruppe aufstacheln.

Schutzgut des Volksverhetzungsparagraphen ist der innere Friede. Seine politische Funktion und Wirkung besteht inzwischen aber wieder darin, die Öffentlichkeit ruhig zu halten. Es gibt zwar juristische Beurteilungsmaßstäbe, was man nicht öffentlich verbreiten darf. Diese sind aber selbst für Fachleute eher schwammig anzuwenden. Bevor sich jemand mit ungewissem Ergebnis strafrechtlich verfolgen läßt, schweigt er lieber. Mit dieser Entwicklung ist die Freiheit der Rede als Grundvoraussetzung einer funktionierenden Demokratie ins Mark getroffen.

Um dieser Wirkung Nachdruck zu verleihen, werden behördliche Warnungen ausgegeben und zum Denunzieren aufgerufen. Nun ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Polizeibehörden davor warnen, Straftaten zu begehen oder wenn sie die Öffentlichkeit bei der Aufklärung um Unterstützung bitten. Wenn aber eine solche Warnung nicht klar erkennen läßt, was verboten und was erlaubt ist, schüchtert sie ein.

Facebook-Auftritt der Polizei

1472 “Haßpostings” wurden “erfaßt”. Es gab also 1472 Fälle, in denen jemand einen anderen angezeigt hatte oder die Behörde von sich aus tätig geworden war. Die Zahl sagt über den Denunziationfleiß mancher Bürger mehr aus als über die Anzahl der Fälle, hinter denen sich nach richtiger juristischer Bewertung wirklich eine Volksverhetzung vesteckte.

Der polizeiliche “Aktionstag” führte sogar ins juristische Nirwana, wo er sich gegen “fremdenfeindliche Kommentare” richtete. Es ist erlaubt, fremdenfeindlich zu kommentieren. Verboten ist nur, zum Haß gegen inländische Bevölkerungsgruppen aufzustacheln. Indem polizeiamtlich der vernebelnde Begriff “Haßposting” verwendet wird, soll der falsche Eindruck erweckt werden, ein “fremdenfeindlicher Kommentar” oder was so ausgelegt werden könnte sei ein strafbares “Haßposting”.

Wenn zugleich angeregt wird: “Jeder kann einen Beitrag zur Bekämpfung von Haß im Netz leisten”, verknüpft mit der Aufforderung, “strafbare Inhalte konsequent anzuzeigen”, wird der falsche Eindruck erweckt, es sei alles Haßerfüllte strafbar. Nun ist Haß zwar eine der denkbar niedrigsten menschlichen Gefühlsregungen. Er ist aber für sich genommen nicht verboten. Ein Rechtsstaat, der sich der Würde jedes Menschen verschrieben hat, darf diese niemals schmälern. Elementare Gefühle wie Liebe und Haß zu empfinden und auszudrücken gehört zum Kern menschlicher Existenz.

Der Staat darf niemals den Eindruck erwecken, solche Gefühlsaufwallungen unterdrücken zu wollen, wo sie sich nicht in strafbarer Weise gegen andere Menschen richten, deren Würde gleichfalls geschützt werden muß. Diesen Eindruck erwecken aber polizeiliche und mediale Kampagnen, die in undifferenzierter Weise gegen “Haßpostings” polemisieren.

Lesen Sie zum Thema auch

die rechtlich hilfreichen Seiten zu § 130 StGB und

en Blogbeitrag vom 30.12.2019 “Wo der Haß wohnt” und die rechtlich hilfreichen Seiten zu § 130 StGB.

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  1. Andreas Garbella

    Bei jedem Kommentar wird man NAZI ,
    das ist schon zu einer effektiven Waffe geworden !!!

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