Hat sich Höcke strafbar gemacht?

Die Staatsanwaltschaft Halle beschuldigt Björn Höcke, zum Abschluß einer Rede, welche er am 29. Mai 2021 bei einer Wahlveranstaltung seiner Partei in Merseburg vortrug, ausgerufen zu haben: “Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland!”

Darf man das nicht? § 86 a StGB verbietet es, Parolen und Grußformen verbotener Organisationen öffentlich zu verwenden.

Doch hat wirklich die SA als Organisation die Wortfolge “alles für Deutschland” als Parole oder Grußform verwendet? Wenn man im Internet recherchiert, findet man dies allenthalben behauptet. Eine historische Quelle dazu fand ich im Internet nicht. Vielleicht steht etwas in dickleibigen Fachbüchern in irgendwelchen Bibliotheksregalen. Im Internet schreibt aber offenbar jeder nur vom anderen ab. Wikipedia zum Beispiel behauptet es, nennt aber keinen Beleg.

So ging auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 1.2.2006 schlicht davon aus, das wisse doch jeder:

Darüber hinaus hat der Angeklagte, der Mitglied einer nationalsozialistisch gesinnten Gruppe mit der Bezeichnung “Kameradschaft I” ist, sich zu rechtem Gedankengut bekennt und sein Äußeres dieser Gesinnung zumindest durch einen an die Frisur von Adolf Hitler erinnernden Haarschnitt angepaßt hat, am 14. März 2005 anläßlich einer Veranstaltung des “rechten Spektrums” in E eine Rede gehalten und diese mit dem Ausruf “Alles für Deutschland” beendet, wobei es sich, wie allgemein bekannt ist, um die Losung der SA, d.h. der Sturmabteilung im sogenannten Dritten Reich, handelt.

OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2006 – 1 Ss 432/05, Rn. 1

Daß es eine “Losung der SA” gewesen sei, hat das OLG Hamm in seinem Urteil nicht überprüft. Die Frage war auch gar nicht Gegenstand seines Revisionsverfahrens. Es ging dort nur um die richtige Zumessung einer Jugendstrafe. Bei Revisionen prüft das Revisionsgericht die Richtigkeit tatbestandlicher Feststellungen des Vorderrichters nicht nach. Inzwischen beruft sich aber eine Unzahl von Publikationen im Internet auf das OLG Hamm, obwohl dieses gar nicht überprüft hat, ob die drei Worte wirklich eine “Losung der SA” war. So schreibt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages:

Strafbar ist auch das Verwenden der Sentenz „Alles für Deutschland“ im Rahmen einer Rede auf einer Versammlung, da es sich hierbei um die Losung der SA handelte.

Roman Trips-Hebert, Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung, 2009, S.14.

und verweist in der Fußnote als Beleg nur auf das OLG Hamm. Ein anderer Fall hatte sogar dem Bundesgerichtshof vorgelegen. Am 26.6.2004 hatte ein Angeklagter eine Rede gehalten. Der BGH schreibt zum Sachverhalt unter anderem:

Seine Rede beendete er mit den Worten: “Nichts für uns, alles für Deutschland! Ein Volk, ein Reich, ein Glaube!”

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 283/05 –, Rn. 6

Hier war weder dem anklagenden Staatsanwalt noch dem BGH eingefallen, § 86 a StGB heranzuziehen und wegen Verwendung einer SA-Losung zu verurteilen. Es ging ausschließlich um ganz andere, nach Ansicht des BGH volksverhetzende (§ 130 StGB) Redeinhalte, in denen sich der Angeklagte gegen den Bau einer Synagoge wandte.

Hatten Staatsanwaltschaft und BGH hier die Strafbarkeit einer Äußerung übersehen? Oder stellte die Losung gar kein Kennzeichen dar? Kennzeichen sind solche Grußformen oder Losungen, die symbolhaft für eine Organisation stehen und diese charakterisieren. Das ist nur der Fall, wenn die Verwendung der Parole im allgemeinen Sprachgebrauch und Verständnis der Öffentlichkeit mit dieser Organisation, und nur mit ihr, verbindet. Nur wenn der Hörer die Parole mit der Organisation identifiziert, bildet sie ein Kennzeichen im Sinne des Gesetzes. Der Fall ist das zum Beispiel bei den bekannten Formen des Deutschen Grußes oder dem Ausruf “Sieg Heil”.

Kennzeichen? Fallfrage!

Was aber nach allgemeinem Sprachgebrauch jeder sagen kann, ohne daß es zwingend mit einer Organisation in Verbindung zu bringen ist, kann niemals als deren Kennzeichen dienen. Es wäre im Höcke-Prozeß eine gutachterlich klärbare Fallfrage, ob “Alles für Deutschland” wirklich ein Kennzeichen der SA war. Wo immer ich auch in rechtlichen Würdigungen suche wie einer von Thomas Fischer, wird das schlicht behauptet:

Die genannte Parole war die Leitparole der nationalsozialistischen “SA” und ist daher von § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 StGB erfaßt.

“Alles für Deut­sch­land” strafbar? Legal Tribune online, 19.9.2023

aber nirgends belegt.

War “Alles für Deutschland” ihre Parole?

Alte Losung

Tatsächlich ist die Losung “Alles für Deutschland” uralt. Ich fand sie 1882 in “Deutsche Worte”:

In einem Bericht über einen Kommers aus Anlaß Kaisers Geburtstags heißt es, daß die Versammlung am Ende unter anderem in den Ruf “Alles für Deutschland!” ausbrach.

Es gibt zahlreiche solche Fundstellen aus der Zeit bis zum 1. Weltkrieg. Erfunden hatte die SA die Losung jedenfalls nicht. Offenbar hatte sie sie sich aber auch nicht alleinstellend angeeignet. Baldur von Schirachs Mitteilungblatt der Hitler-Jugend “Wille und Macht” vom 1.10.1935 griff einen Autor namens Max Biber scharf an. Was er geschrieben habe, sei ein Musterbeispiel jesuitischer Propaganda. Es zitiert die Schlußworte eines Textes von Max Biber:

Wenn nun die katholische Jugend noch auf dem Katholikentag 1934, also nach Hitlers Machtergreifung, als Refrain “Alles für Deutschland” gesungen hat, kann dies schlechterdings keine alleinige Parole der SA gewesen sein. Schirachs “Wille und Weg” kritisierte hier keineswegs, die katholische Jugend habe der SA ihre Parole geklaut. Nur daß Gott bei ihr anscheinend erst nach Deutschland rangierte, vertrug sich nicht mit der Ideologie der HJ.

Die SPD und “Alles für Deutschland”

Am Tag der Publikation dieses Blogbeitrages schickte ein freundlicher Leser mir wertvolle Belege dafür, das die fragliche Losung selbst von Sozialdemokraten genutzt wurde. Bis heute bekennt sich die SPD zur Tradition der “Eisernen Front” gegen Hitler

Diese Eiserne Front um den berühmten SPD-Reichstagsabgeordneten Otto Wels gab ein Mitteilungsblatt heraus, das heute im Archiv der SPD gehütet wird. Wels hatte als Fraktionsführer 1933 die bekannte Rede im Reichstag gehalten, in der er dem Ermächtigungsgesetz nicht zustimmte.

Darin finden wir einen Aufruf von Karl Höltermann, dem Vorsitzenden des SPD-Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold:

Das läßt eigentlich keine historischen Fragen mehr offen: “Nichts für uns – Alles für Deutschland” war auch eine Parole der SPD und ihrer Unterorganisation. Bis heute zieren sich Linke nicht, sie zu benutzen:

“Alles für Deutschland” kommentierte der SPIEGEL. Später ruderte er verschämt zurück.

Wer also meint: “Es kommt hier wie immer auf den Kontext an: Wer „Alles für Deutschland“ im Rahmen einer politischen Versammlung sagt, gar ausruft, stellt sich in den Kontext der SA, benutzt nämlich den Wahlspruch der Braunhemden als politisches Statement. Das ist strafbar nach Paragraf 86a”, kann das nur in völliger Unkenntnis der Benutzungsgeschichte dieser Losung behaupten. Es mag sein, daß jemand die drei Worte wie früher auch die SA als Abschluß benutzt, wenn er eine offenkundig nationalsozialistisch geprägte Rede gehalten hatte. Das ist Höcke allerdings nicht vorzuwerfen. Er könnte politisch dem früheren Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold der SPD durchaus näher stehen als der SA. Es trifft somit völlig zu, was ein Leserbriefschreiber “Thomas am 23.9.2023 an den SPIEGEL schrieb:

Dieser Allgemeinplatz war als Schlagwort von der NS-Bewegung aufgegriffen und ab Anfang der 20er Jahre von der SA propagandistisch verwendet worden; freilich nicht exklusiv, jedenfalls nicht in der Weise, daß anderen Gliederungen oder Personen die Parole davon Abstand genommen hätten, die Parole zu verwenden. Dies belegenen Internetrecherchen zum Parteienspektrum der 20er Jahre. Auch die Entwicklung von 1933 – 1945 führte nicht dazu, daß aus dem Allgemeinplatz eine Parole wurde, die ausschließlich als Gedankengut der NS-Bewegung oder der SA betrachtet wurde. Mit Gründung der Länder und der Bundesrepublik nach 1945 änderte sich hieran nichts. Zwar griffen rechtsextreme Bewegungen, wie die DRP, die Parole wieder auf, verwendeten diese aber im Rahmen ihres Parteiprogramms und nicht in Bezug auf die SA oder die NS-Bewegung. Gegenwärtig wird „Alles für Deutschland“ gedanklich nicht zwingend der NS-Bewegung oder der SA zugeordnet. Dies belegen Zeitungsartikel, in denen unverfänglich die Parole verwendet wird.

Thomas NN, Leserbrief an den SPIEGEL 23.9.2023.

Aneignung

Es ist typisch für die polyideologische Struktur des Nationalsozialismus, der sich ideologische, aber auch äußerliche Versatzstücke anderer Anschauungen aneignete. Zu ihnen gehörte auch die Parole „Alles für Deutschland“, die so allgemein geläufig war, daß sicherlich auch SA sie benutzt hat. Es gibt in der Literatur dokumentierte Ansprachen von SA-Führern, die mit diesen Worten endeten. Auch beim Reichsparteitag der NSDAP 1934 stand die Losung an der Wand – aber nicht speziell als Losung der SA.

Im Umkehrschluß von der Verwendung auf die SA zu schließen, verbietet sich aber. Aus Berichten des NS-Sicherheitsdienstes ergab sich, daß „Alles für Deutschland! Deutschland für Christus“ im „täglichen Sprachgebrauch der Konfessionen stark angewandt“ wurde.

Leider ist bei der Google-Buchsuche nicht jeder Text vollständig zugänglich. „Alles für Deutschland! Deutschland für Christus“ entspricht formulierungstechnisch der Parole im flämischen Nationaldenkmal in Diksmuide: AVV – VVK (Alles voor Vlaanderen – Vlaanderen voor Kristus)

Selbst Kommunisten von der KPD-ML fanden die Losung noch 1979 anziehend und griffig:

Sollte sich tatsächlich die SA den Ausruf „Alles für Deutschland“ angeeignet haben, stellt sich natürlich die Frage: Sollen wir ihn ihnen wirklich lassen?

Ist es klug, die Aufforderung, alles für Deutschland zu tun, den Nationalsozialisten des 20. Jahrhunderts und ihrer SA zu überlassen? Darf man den in der Losung steckenden Imperativ auf den engen Bedeutungsgehalt nationalsozialistischer Ideologie verengen und verkürzen?

Es ist nicht einfach, in damaligem Schrifttum zu forschen. Dazu müßte man es erst einmal finden und haben. Gefunden hatten es  vielfach 1945 die Amerikaner und haben es heute noch. In der Universität Michigan bewahrt man den Jahrgang 1943 der „Zeitschrift der SA-Führer der NSDAP“ auf: “Der SA.-Führer”. Auf das über 500 Seiten starke Konvolut stieß ich bei der Google-Buchsuche nach der Losung „Alles für Deutschland“. Wenn dies ein Kennzeichen oder eine Grußform der SA gewesen sein sollte, müßte ich hier unweigerlich darauf stoßen. Wie wurde ich enttäuscht!

Nur eine einzige Fundstelle fand ich in dem Pdf von Google-Books, nämlich in einem Nachruf auf den Stabschef Viktor Lutze. In ihm heißt es am 14.5.1943:

Viktor Lutze hat das hohe und heilige Gesetz der SA. „ Alles für Deutschland !” bis zum letzten Atemzuge erfüllt. Wenn auch sein heißes, gläubiges Herz nicht mehr schlägt und seine Hände ruhen , sein Werk, dem er in selbstloser Hingabe gedient hat, steht. Es ist lebendig in jedem SA. -Mann des Führers, der sich zu der Parole bekennt, die der Stabschef der SA. einmal zur Jahreswende auf den Weg gab: „Die Alten bleiben im Geist und Glauben und in der Treue! Dieser SA. – Geist will nicht scheinen , sondern sein, will nicht Worte, sondern Taten, will nicht Äußerlichkeiten, sondern Charaktere!”

Der SA.-Führer, Zeitschrift der SA-Führer der NSDAP, 1943 (S.194 von 505 Seiten im heruntergeladenen Pdf von Google-Books).

Die Frage eines „hohen, heiligen Gesetzes der SA“ mag auf sich beruhen. Um eine Parole oder Grußform jedenfalls hatte es sich offenbar nicht gehandelt. Auch wenn sich verstreut Belege dafür finden lassen, daß auch SA-Führer die bekannte Wortfolge ab und zu benutzten, fehlt es am Kennzeichencharakter, sei es wegen des Fehlens einer SA-offiziellen Bestimmung als Kennzeichen, sei es mangels ständiger Übung und Benutzung.

Verwendungszweck

Selbst wenn man historisch zu Belegen kommt, die Wortfolge habe doch den Charakter des Kennzeichens der SA, genügt das noch nicht für die Strafbarkeit. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall der Verwendung eine sogenannten Keltenkreuzes entschieden. Dieses findet und fand historisch in vielerlei Zusammenhang Anwendung, und zwar sowohl auf alten Friedhöfen als auch als Symbol einer heute vergessenen rechtsextremen Splittergruppe. Der BGH betont, die bloße Verwendung reiche für eine Strafbarkeit nicht aus:

Allerdings kann hier für die Prüfung, ob die Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes dem Schutzzweck des § 86 a StGB eindeutig nicht zuwiderläuft, nicht auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden; denn dieses läßt bei isoliertem Gebrauch gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder – trotz der Stilisierung – zu völlig anderen, etwa religiösen oder rein dekorativen Zwecken verwendet wird. Ebensowenig läßt sich der Darstellung eine offenkundige Gegnerschaft zu der VSBD/PdA entnehmen. Anzuknüpfen ist vielmehr an die Fälle, in denen ein (offensichtlich) “verbotenes” Kennzeichen in einem mehrdeutigen Zusammenhang gebraucht wird.

BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, BGHSt 52, 364-376, Rn. 29

Wir müssen also den Zusammenhang genau prüfen. Ist das Keltenkreuz hier als christliches Symbol auf einem Friedhof errichtet? Oder steht es vor dem ehemaligen Stammlokal der verbotenen Gruppe, die es verwendet hatte? Und im Fall Höcke: Hat Höcke die Losung „Alles für Deutschland“ verwendet, um seine Rede mit einer Losung der SA zu kennzeichnen, “Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland”? Hatte die KPD / ML 1979 vielleicht mit den Worten „Keinen Mann für die amerikanische Armee! Alles für den Frieden! Alles für Deutschland!“ – ausgerechnet – auf die SA angespielt? Hatte die katholische Jugend 1934 inbrünstig gesungen „Alles für Deutschland, Deutschland für Gott“? Natürlich nicht.

Hier paßt die Rechtsprechung des BGH:

Anzuknüpfen ist vielmehr an die Fälle, in denen ein (offensichtlich) “verbotenes” Kennzeichen in einem mehrdeutigen Zusammenhang gebraucht wird. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, daß für die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck des § 86 a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft, die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen sind (BGHSt 25, 30, 34: “Hitler-Gruß” bei Polizeikontrolle). Nichts anderes kann gelten, wenn die potentielle Mehrdeutigkeit des Geschehens schon aus dem Kennzeichen selbst entspringt. Daher kann den Anforderungen, die die Grundrechte der Meinungs- und Bekenntnisfreiheit, aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, hier nur in der Weise Rechnung getragen werden, daß der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, daß der Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der VSBD/PdA zur Schau gestellt wird.

BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, BGHSt 52, 364-376, Rn. 29.

Im Fall der katholischen Jugend wurde die Losung in einem ganz anderen verbalen Zusammenhang benutzt als, soweit überhaupt, von der SA. Auch in den Fällen der KPD / ML und Höcke wollten beide die Losung unzweideutig nicht als Losung der SA und mit Hinweis auf sie verstanden wissen. Das Gegenteil ist offenkundig der Fall. Das ergibt sich schon aus den Zitaten selbst. Anders als bei verbotenen Bildsymbolen waren die bewußten drei Worte nämlich jedesmal in einen spezifischen Zusammenhang eingebettet.

Erst dieser ergibt die Gesamtaussage: Im Fall katholische Jugend lautet diese: Auf Erden tun wir alles für Deutschland, ordnen Deutschland aber Gott unter. Im Fall der KPD / ML: Alles für ein Deutschland des Friedens und der Abrüstung. Und schließlich im Falle Höcke: Alles für unsere Heimat, das Land Sachsen-Anhalt und schließlich für Deutschland. Diese jeweilige Einbettung in einen sinnhaften Kontext ist wiederum durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Das BVerfG urteilt in ständiger Rechtsprechung, daß schon bei der tatbestandlichen Prüfung einer Aussage, die auch wertende und meinende Elemente enthält, die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen ist. Gibt es mehrere Deutungsmöglichkeiten einer Aussage, von denen eine zur Straflosigkeit führt, ist diese immer heranzuziehen.

Auch darum hat sich Höcke nicht strafbar gemacht.

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  1. Meier

    Ob die Anwälte von Höcke die hier erarbeitete Rechtsansicht kennen?
    Vielleicht sollte der Verfasser Hilfestellung leisten.

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