Das deutsche Volk juristisch abserviert

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält es für verfassungsfeindlich, sich für den Erhalt des deutschen Volkes in ethnisch-kulturellem Verständnis einzusetzen. Unverdächtig wäre es noch, sich für den ethnisch-kulturellen Erhalt der Yanomami-Indianer einzusetzen, Schutz australischer Aborigines oder der orientalischen Jeziden zu fordern. Das deutsche Volk, in dessen Namen dieses Gericht Recht sprechen soll, gilt aber nicht als schützenswert.

Die Argumentation des OVG

Wer die Prozeßakten nicht kennt, muß sich auf die im Beschluß vom 23. Juni 2021 geschriebenen Gründe verlassen. Ob sie die Postion der identitären Antragsteller richtig wiedergeben, fragt sich. Das OVG hält es mit der Menschenwürde nicht hier geborener Menschen für unvereinbar, sich für den Erhalt eines ethnisch-kulturell deutschen Volks einzusetzen:

Die Annahme des Verwaltungsgerichts  wird nicht beanstandet, wonach das zentrale politische Anliegen des Klägers der Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethnisch-kulturellen Identität sei, womit seinem politischen Programm zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zugrunde liege, den er explizit im Grundgesetz verankert sehen wolle. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verstößt der vom Kläger vertretene Volksbegriff gegen die Menschenwürde, denn Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Der ethnopluralistische Ansatz des Klägers lehnt diese Gleichheit grundsätzlich ab. Seine zentrale politische Forderung besteht – ebenso wie bei der „Junge(n) Alternative für Deutschland“ der AfD (JA) und dem sog. „Flügel“ der AFD – darin, „das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand zu erhalten … und (daß) ethnisch ‚Fremde‘ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen.“

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – OVG 1 N 96/20 –, Randnummer 9

Hier übersieht das OVG bereits, daß die „prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede“ eine Gleichheit an Würde ist, also an einem immateriellen Gut, dessen Kern die Anerkennung als ebenbürtig im Menschsein darstellt. Die „tatsächlich bestehenden Unterschiede“ hingegen erkennt das Grundgesetz völlig an, zum Beispiel indem es bestimmte Rechte und Pflichten nur Deutschen zuspricht. In Art. 116 geht das Grundgesetz davon aus, daß es außer der rechtlichen Staatsangehörigkeit auch eine ethnisch-kulturelle Volkszugehörigkeit gibt:

Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Art. 116 I GG

Die Behauptungen des OVG, die Identitären seien Ethnopluralisten, und dieser Ethnopluralismus lehne diese Gleichheit grundsätzlich ab, sind in dem Beschluß ebensowenig belegt, wie auch nicht dargelegt ist, was die Identitären überhaupt unter „ethnisch-kulturell“ verstehen. Das OVG setzt fort:

Die im Zentrum der Propaganda des Klägers stehenden Narrative des „Ethnopluralismus“ und eines „Großen Austausches“ (des Volkes) gehen von einer vorgeblich vorherrschenden ethno-kulturellen Identität (nicht nur) des deutschen Volkes aus, die durch die „illegale Massenmigration“ ethnisch fremder Menschen und durch die „Islamisierung“ bedroht sei (vgl. https://originem.info/gemeinschaft-als-voraussetzung-einer-demokratie-teil-2/). Damit propagiert der Kläger die Forderung nach räumlicher und kultureller Trennung unterschiedlicher Ethnien, namentlich von solchen, die den ethno-kulturellen Kriterien des Klägers nicht entsprechen, und offenbart damit eine migrantenfeindliche Grundhaltung.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – OVG 1 N 96/20 –, Rdn. 10)

Das OVG bezeichnet somit als „Propaganda“, es gebe ethnisch-kulturell verschiedene Völker mit unterscheidbarer Identität. 2015 hatte die Bundesregierung unter Mißachtung geltender Gesetze eine Million Fremder unkontrolliert nach Deutschland strömen lassen. Wer dies kritisiert und so etwas für die Zukunft nicht mehr haben will, muß sich künftig nach den Maßstäben des OVG eine „migrantenfeindliche Grundhaltung“ nachsagen lassen. Schließlich verstieße es gegen die Menschenwürde, nur Menschen ins Land zu lassen, die „ethno-kulturell“ integrierbar sind und mit unseren Vorstellungen friedlichen Zusammenlebens harmonieren.

Die ethnisch-kulturelle Identität des deutschen Volkes umfaßt die Deutschen als geschichtliche Größe, zu der auch unsere freiheitlichen, demokratischen Traditionen zählen (Paulskirchenversammlung 1848 / 49).

Der ethnisch-kulturellen Erhalt des deutschen Volkes bildete jahrelang die offizielle Begründung dafür, Zugewanderte müßten sich intergrieren. Integration bedeutet nämlich Anpassung an unsere ethnisch-kulturellen Regeln. Das OVG hält die Forderung nach Integrierbarkeit aber für „rassistisch“, wobei sich der Zusammenhang zwischen Ethnie und Kultur zum vom OVG bemühten biologischen Begriff der Rasse dem Leser nicht erschließt:

Soweit der Kläger eine Begründung des Verwaltungsgerichts dafür vermißt, dass der von ihm beworbene „ethnisch-kulturelle Volksbegriff“ zu einer nicht verfassungskonformen, rassisch motivierten und damit gleichheitswidrigen Diskriminierung führe (VG-Urteil, S. 9 f.), weil einzelne Personen oder Personengruppen damit grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden, trifft dies nicht zu (s.o.). Andere als vom Kläger akzeptierte „Ethnien“ passen nicht in sein Idealbild des deutschen Volkes, so dass diese Menschen dadurch – ungeachtet ihrer angeblich statusmäßig unangetastet bleibenden Volkszugehörigkeit – ausgegrenzt und diskriminiert werden. Der behauptete „große Austausch“ der Bevölkerung ist in Wortwahl, Diktion und Inhalt erkennbar darauf gerichtet, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abzusprechen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – OVG 1 N 96/20 –, Rdn. 11

Warum stellt die Forderung nach Integration und Anpassung eine „gleichheitswidrige Diskriminierung“ dar? Woher zaubert das OVG, die Identitären verträten ein „Idealbild“ des deutschen Volkes? Hier verliert das OVG die argumentative Bodenhaftung und stellt sich anscheinend einen völlig anderen Fall und gänzlich andere ideologische Modelle vor.

Anders als die NPD hatten die Identitären nämlich immer den Vorrang rechtsstaatlicher Behandlung aller Bürger anerkannt: Wer einen deutschen Paß hat, besitzt die ungeschmälerten Bürgerrechte. Das ist nach herrschender juristischer Lehre die ausschlaggebende Antwort auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit. Das OVG Berlin mißt diese aber an der Übereinstimmung mit der rotgrünen Ideologie und ihrem neuen Multi-Kult:

Das Verwaltungsgericht ist der auf Murswiek (Verfassungsschutz und Demokratie, S. 168 f.) zurückgehenden These, dass die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität des Deutschen Volkes erst dann verfassungswidrig sei, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeute, zu Recht nicht gefolgt; denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 u.a. – juris Rn. 37 a.E. zur „JA“ sowie vom selben Tage – OVG 1 S 56/20 – juris Rn. 38 zum sog. „Flügel“). Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Klägers, wie sie sich in der Zusammenschau der Beobachtungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz darstellt

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – OVG 1 N 96/20 –, Rdn. 13

In dem Beschluß wird aber mit keinem Wort aufgezeigt, inwiefern die „ethnisch-kulturelle Identität“ der Deutschen ein „völkisch-abstammungsmäßiges und rassistisches Kriterium“ sein soll. Zu unserer ethnisch-kulturellen Identität gehört nicht zuletzt auch ein Menschenbild, wie wir es idealtypisch in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verwirklicht haben.

Zu unserem ethnisch-kulturellen Verständnis gehört nicht nur die im Staatsangehörigkeitsrecht konkretisierte Vorstellung unserer Abstammungsgemeinschaft, die prinzipiell offen für die Aufnahme Fremder ist. Zu ihm zählt auch unsere freiheitliche Verfassung, deren Schutz nahelegen kann, fremde Menschen mit extremistischer religiöser Orientierung nicht einwandern zu lassen.

Die rechtliche Gewährleistung kultureller Diversität ist also selbst kollektive Kulturleistung, die sich in (Verfassungs-)Rechtsnormen ausdrückt.

Ferdinand Weber, Staatsangehörigkeit und Status, 2018, Beiträge zu normativen Grundlagen der Gesellschaft Bd.4, Hrg. Udo Di Fabio und Frank Schorkopf, S.409.

Daß es außer dem juristischen Begriff des Staatsvolkes auch eine weitergehende ethnisch-kulturelle Vorstellung davon gibt, wer Deutscher ist, bleibt dem Gericht fremd. Im Ergebnis stellt für das OVG das deutsche Volk in seiner ethnisch-kulturellen Existenz nicht nur keinen Wert dar, sondern wird zum Unwert. Viele Deutsche identifizieren sich mit ihrem Volk so, daß sie ihre Identität mit ihm verbinden. Ihre Vaterlandsliebe und Liebe zum eigenen Volk wird von den Berliner Juristen delegitimiert. Daß jemand seine eigene Menschenwürde mit der Wahrung seiner individuellen und unserer kollektiven ethnisch-kulturellen Identität verbinden könnte, kann es sich gar nicht vorstellen.

Der geistesgeschichtliche Kontext

Die Idee der Nation hatte als eines der zentralen Bindemittel fungiert, die bürgerliche Gesellschaft zusammenzuhalten. Diese Funktion hatte sie in der Zeit napoleonischer Fremdherrschaft in Deutschland übernommen, nachdem die Untertanentreue zum dynastischen Herrscherhaus von den Rheinbundfürsten nicht mit gleicher Treue gedankt worden war.

Das Volk umfaßte in bürgerlicher Vorstellung alle Landeskinder ungeachtet ihres Standes. Es sollte sich eine Verfassung als Nationalstaat geben, der die verschiedenen Standesinteressen und ökonomischen Unterschiede harmonisch ausglich.

Die Epoche der industriellen Massengesellschaft löste dieses bürgerlich-harmonisierende Denken auf und bildete mit der Moderne eine eigenständige Philosophie, die heute herrschend geworden ist und dem Urteil des OVG Berlin stillschweigend zugrundeliegt. Sie sieht die Bindungen der Einzelnen an Familie, Geschlecht, Herkunft und Stand als beliebig an und sucht alle Menschen gleich zu machen.

Diesen Zusammenhang hatte schon vor hundert Jahren Oswald Spengler erkannt:

Das Bürgertum hat Grenzen; es gehört zur Kultur; es umfaßt im besten Sinne alle ihre Zugehörigen, und zwar unter der Bezeichnung Volk, populus, demos, wobei Adel und Priestertum Geld und Geist, Handwerk und Lohnarbeit als Einzelbestandteile in ihn eingeordnet werden. Diesen Begriff findet die Zivilisation vor und vernichtet ihn durch den Begriff des vierten Standes, der Masse, der die Kultur mit ihren gewachsenen Formen grundsätzlich ablehnt. Es ist das absolut Formlose, das jede Art von Form, alle Rangunterschiede, den geordneten Besitz, das geordnete Wissen mit Haß verfolgt. Es ist das neue Nomadentum der Weltstädte, für das die Sklaven und Barbaren in der Antike, der Tschudra in Indien, alles, was Mensch ist, gleichmäßig ein flutendes Erwas bilden, das mit seinem Ursprung gänzlich zerfallen ist, seine Vergangenheit nicht anerkennt und eine Zukunft nicht besitzt. Damit wird der vierte Stand zum Ausdruck der Geschichte, die ins Geschichtslose übergeht. Die Masse ist das Ende, das radikale Nichts.

Oswald Spengler, Der Untergang des Abendlandes, S.1207.[1]

Solche amorphen, geschichtslosen Menschenmassen besiedeln heute die Herzen unserer großen Städte, ein modernes Nomadentum entwurzelter Existenzen, der Kultur ihrer jeweiligen Vorfahren entfremdet, aber vorgenormt für die Anforderungen der industriellen Massengesellschaft: Produktion und Konsum. Ihre Welt-Anschauung unterscheidet sich grundlegend von der bürgerlichen Verwurzelung in irgendeiner ethnisch-kulturellen Heimat, liege diese nun in Deutschland oder in Kurdistan.

Der neue Menschentypus dieser Moderne reproduziert sich nicht nur fortwährend selbst durch Einwanderung in ein fremdes Land, er eignete sich auch eine spezielle Ideologie an, die, wie Spengler schrieb, mit Haß alles Wertvolle verfolgt, das für eingewurzelte bürgerliche Menschen Herzenssache ist. Sie basiert auf dem Dekonstruktivismus und der fixen Idee, es gebe ein menschenwürdiges Dasein ohne sexuelle Identität, ohne Familie, ohne Heimat, ohne Volk und Vaterland, von denen allen das Individuum sich „emanzipieren“ müsse.

Aus Sicht dieser Ideologie ist die Idee eines ethnisch-kulturell deutschen Volkes allerdings Teufelszeug – schlimmer noch: verfassungswidrig, oder was Ideologen so unter Verfassung verstehen.

Indessen ist dieses Verfassungsverständnis des OVG selbst verfassungsfeindlich. Es war das deutsche Volk, das sich dieses Grundgesetz gegeben hatte, und zwar ein konkretes Volk, bestehend aus wirklichen Menschen. Sie alle bildeten einen Personenverband: das Staatsvolk unseres Staates.

„Wenn man das Zerfließen von Staat und Ge­sellschaft im Parteienstaat berück­sich­tigt und be­denkt, daß der Personenverband der Deut­schen der Träger demo­kratischer Staatsge­walt ist, sich das staatliche Gemeinwesen im Zusammenwir­ken von Staat und Gesellschaft jeden Tag neu konsti­tu­iert, und das deutsche Volk nach dem kör­perschaftli­chen Staatsbe­griff mit dem Staat identisch ist, be­deutet dies, daß durch die geförderte Hetero­ge­nisie­rung des Staatsvolkes zum ei­nen die Iden­tität des Volkes als Träger des Staates und daraus fol­gend auch der Staat in seiner geschützten Identi­tät als bestehender Staat zerstört wird. An seine Stelle träte dann ein neuer Staat mit einem neuen Volk als Träger der Staatsge­walt. Dies alles ohne die Zu­stim­mung durch die verfassungge­bende Gewalt des (bestehenden) Volkes dürfte letztlich auf ei­ne Zerstörung der jetzt verfas­sungs­mäßigen Ordnung hin sich entwic­keln.“[2]

Christiane Hubo, Verfassungsschutz des Staates durch geistig-politische Auseinandersetzung, Dissertation Speyer-Göttingen 1998, S.256 f.

Das neue Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland soll aus sich ethnisch-kulturell nicht mehr verstehenden Menschen bestehen: Der Wunschtraum der multikulturellen Utopie wird grausige Realität. Wir gehen interessanten Zeiten entgegen.


[1] Oswald Spengler, Der Untergang des Abendlandes, 1918 in zwei Bänden, hier zitiert nach der einbändigen Ausgabe (Text nach dem Druck von 1923), Anaconda-Verlag 2017, ISBN 978-3-7306-0453-3, S.931 = 2.Band, 4. Kap. II der Erstausgabe..

[2] Christiane Hubo, Verfassungsschutz des Staates durch geistig-politische Auseinandersetzung, Ein Beitrag zum Handeln des Staates gegen Rechts, Dissertation Speyer-Göttingen 1998, ISBN 3-89712-231-6, S.256 f.

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Vom Nationalstaat zum Gesinnungsstaat

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  1. Krönert

    es ist einfach unglaublich! Was haben diese Richter eigentlich studiert?!

  2. Jessica Fischer

    This is happening in America too! I am labeled as a racist simply because I am white. They are now making it manditory in schools, military, and corporations to learn why being white is shameful and autimatically makes a person a „racist“. I am against open borders, so therefore I am a racist. They are calling it „Critical Race Theory“. They are brainwashing society using propaganda and promoting lies in order to further their own agenda. Thank you for helping me with my Fischer genealogy. ~Jessica Fischer

    Das passiert auch in Amerika! Ich werde einfach als Rassist abgestempelt, weil ich weiß bin. Sie machen es jetzt in Schulen, beim Militär und in Unternehmen zur Pflicht, zu lernen, warum es beschämend ist, weiß zu sein und eine Person automatisch zu einem „Rassisten“ macht. Ich bin gegen offene Grenzen, deshalb bin ich ein Rassist. Sie nennen es „Critical Race Theory“. Sie unterziehen die Gesellschaft einer Gehirnwäsche, indem sie Propaganda verwenden und Lügen verbreiten, um ihre eigene Agenda voranzutreiben. Vielen Dank, dass Sie mir bei meiner Fischer-Genealogie geholfen haben. ~Jessica Fischer

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