Corona-Verordnung teilweise verfassungswidrig
Mit Beschluß vom 29. April 2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 17.4.2020 in der Fassung vom 24.4.2020 teilweise außer Kraft gesetzt.
Sie verbot ausnahmslos:
(5) Verboten sind:
Niedersächsische Corona-Verordnung vom 17.4.2020 in der Fassung vom 24.4.2020
1. Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich,
2. der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnungen,
3. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren,
4. alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien.
Mit der Regelung zu Ziffer 3 griff die Landesregierung als Verordnungsgeber in die Grundrechte auf Religions- und Handlungsfreiheit ein. Nun müssen wir ja fast täglich in den Staatsmedien von bösen Buben hören oder lesen, deren heimliches Sinnen und Trachten nur darauf gerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterwühlen. Weiterlesen