Wie linke Verfassungsfeinde sich als Hüter der Verfassung aufspielen
Ist Volkstreue verfassungsfeindlich? Das hätten sie natürlich gern, unsere regierungsamtlichen Multikulturalisten und Finanzglobalisten. Das „deutsche Volk hat sich diese Verfassung gegeben“, heißt es immerhin in der Präambel des Grundgesetzes. Jetzt soll es verfassungsfeindlich sein, dieses Volk erhalten zu wollen. Mit einem Schlage möchten unsere Regierenden gern die gesamte nationale Opposition ins verfassungsrechtliche Abseits stellen.
Just nachdem der Verfassungsschutz das Institut für Staatspolitik zum Verdachtsfall erklärt hat, warnt von dort Benedikt Kaiser:
Mit Schüßlburner kann aber auch darauf hingewiesen werden, daß die Notwendigkeit, eine Politik zu betreiben, die dem Erhalt des Souveräns des Grundgesetzes, des deutschen Volkes also, staatlicherseits – durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zementiert – ohne große Widersprüche als »extremistisch« gebrandmarkt werden kann.
Hier knüpft nahtlos eine zweite IfS-Studie an, die von Thor v. Waldstein erarbeitet wurde. Er zeigt, daß das, was bis vor wenigen Jahren eine Selbstverständlichkeit war – die Vorstellung, Deutsche in Deutschland sind das konstituierende Staatsvolk – zunehmend als Beleg für »Extremismus« herangezogen wird. Karlsruhe hat im zweiten NPD-Verbotsverfahren klargemacht, daß es die ethnokulturelle Existenz eines Volkes als verfassungswidriges Konstrukt begreift.
Damit, so v. Waldstein, passe sich das politisch besetzte Bundesverfassungsgericht auf juristischer Ebene der herrschenden Politik an, deren wesentliches Kennzeichen es ist, die Rechte des losgelösten Individuums gegen die Rechte der Gemeinschaft in Stellung zu bringen, was am Ende zu einer Auflösung aller Strukturen und Institutionen führe, in denen der Mensch Halt finden konnte (Ehe, Familie, Stamm, Volk usw.).“
Benedikt Kaiser, Der Verfassungsschutz und wir, Sezession 28.4.2020.
Es hängt von der Benutzung des Begriffs „Volk“ ab, ob etwas Verfassungsfeindliches damit gemeint ist. Das Grundgesetz geht davon aus, „das deutsche Volk“ habe es „sich gegeben“. Damit ist gemeint: die auf dem Staatsgebiet wohnenden Inländer mit bisheriger Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches. Dieses bestand ja staatsrechtlich fort und nannte sich jetzt aufgrund eben dieses neuen Grundgesetzes: „Bundesrepublik Deutschland“.
Ein noch nicht staatlich verfaßtes Volk erwächst, mit den Worten des Kölner Staatsrechtlers Otto Depenheuer,
aus einer geschichtlich gewachsenen, substantiellen Gemeinsamkeit einer Gruppe von Menschen. Sie verweist und findet ihren Grund in der subjektiv unverfügbaren Vergangenheit: aus gemeinsamer Geschichte, Schicksal, Sprache, Kultur erwächst solidarische Verbundenheit. Ihre aus geschichtlicher Kontingenz geprägte Gestaltung widerstrebt rationaler Erklärbarkeit.
Otto Depenheuer, Solidarität im Verfassungsstaat, 2.Aufl. 2016, S.318.
Ein Staat erwächst einem Volk also, sobald es sich Institutionen schafft und diese mit staatlicher Autorität ausstattet: mit umfassenden zwischenmenschlichen Regelungsbefugnissen. Die Bürger der Bundesrepublik sind darum rechtlich Deutsche aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, nicht aufgrund ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit. Die außerhalb Deutschlands in Osteuropa lebenden Deutschen waren gesetzlich in ihrer Volkszugehörigkeit immer anerkannt und hatten einen Einbürgerungsanspruch.
Weil vor dem Gesetz alle deutschen Staatsbürger gleich sind, liegt die Verfassungswidrigkeit von Forderungen auf der Hand, Staatsbürger ausländischer Abstammung aus dem Begriff des Staatsvolks ausschließen zu wollen. Diese Absicht las das BVerfG aus der Programmatik der NPD heraus und entschied:
Das politische Konzept der Antragsgegnerin[1] ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“. Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft“ angehören.
BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 635.
Von Rechts und Verfassungs wegen darf die Staatsbürgerschaft nicht durch ethnische Differenzierung relativiert werden. An dieser Rechtsauffassung gibt es nichts politisch Skandalöses oder volkstreue Menschen Diskriminierendes. Sie ist eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit.
Ein rechtsstaatlicher Skandal ist es aber, wenn Verfassungsschützer im Auftrag der sie anweisenden Regierungsparteien Menschen, die ihr Volk und ihr Vaterland lieben, böswillig verfassungsfeindliche Absichten zu unterstellen, die sie gar nicht haben.
Die Verfassung verbietet es dem Staat nicht, Menschen weniger Rechte einzuräumen, die keine Staatsbürger sind. Es gibt sogar Grundrechte, die als solche nur Deutschen zustehen. Ihnen schulden wir rechtsstaatliche Bedingungen, aber weniger an Solidarität. Die Solidargemeinschaft
ist wesentlich und legitimerweise Abgrenzungsgemeinschaft, insoweit sie diejenigen ausgrenzt, die außerhalb der Gemeinschaft stehen, weil sie an deren Gemeinsamkeit nicht teilhaben: die Angehörigen einer Solidargemeinschaft stehen sich einander näher als den Menschen im übrigen, d.h., sie sind im Verhältnis zueinander gleicher als im Verhältnis zu anderen.
Otto Depenheuer, Solidarität im Verfassungsstaat, 2.Aufl. 2016, S.309 f.
Die Gemeinschaft miteinander solidarischer und untereinander verpflichteter Menschen ist der einzige rechtfertigende Anlaß für den Einzelnen, gegebenenfalls für andere Menschen große Opfer zu bringen. Das gilt auch für Menschen, die er gar nicht persönlich kennt. Warum akzeptiert ein egoistischer Einzelner, den Ertrag seiner Hände Arbeit durch staatliche Umverteilung zu Bedürftigen wandern zu lassen, die nicht arbeiten? Auf rein persönlicher Ebene wecken die Gefühle der familiären Liebe und Fürsorge solche Bereitschaft. Auf überpersönlicher Ebene kann man sich den Staat als Solidargemeinschaft wie eine große Familie denken. Er institutionalisiert und regelt die Hilfsbereitschaft und Fürsorge in analoger Weise.
Wir akzeptieren das, wenn wir den Gedanken familiärer Solidarität auf unser ganzes Volk übertragen. Sie besagt, daß jeder für den anderen, notfalls mit seinem Leben, einzustehen hat. Diese anderen gelten ihm als seine Angehörigen im weitesten Sinne, mit denen er sich emotional verbunden fühlt aufgrund gleicher Abstammung, gleicher Geschichte und gleichen Schicksals. Der Staat kann nicht sinnvoll nur als unpersönliche Verteilungsanstalt materieller Güter verstanden werden, sonst würde er keine Opferbereitschaft wecken. Er muß darum
„als personenbezogenes Gebilde gedacht werden, dessen Substrat nur das Volk sein kann. Tatsächlich liegt im Begriff des Volkes der Schlüssel zur Beantwortung der Frage nach dem materiellen Grund der staatsbürgerlichen Solidarität. Diese findet ihre Grundlage in der substantiell durch Volkszugehörigkeit, rechtlich durch Staatsangehörigkeit vermittelten Gemeinsamkeit der Staatsbürger.“
Otto Depenheuer, Solidarität im Verfassungsstaat, 2.Aufl. 2016, S.324.
Die Solidarität der Mitglieder einer solchen Solidargemeinschaft untereinander erfordert ein Denken in Gleichheits- und Ungleichheitskategorien. Untereinander gelten sie als gleich. Wer nicht dazu gehört, ist Ausländer und damit ungleich. Ihm wird nicht das Maß an Solidarität geschuldet, das einem Inländer zukommt. Schließlich ist er auch seinerseits nicht verpflichtet, notfalls mit seiner ganzen Existenz für einen Staat einzustehen, der für ihn Ausland ist. Es existieren kein Weltstaat und keine globale Solidargemeinschaft. Für radikal kosmopolitisches Denken ist das schrecklich. Es möchte von der Ebene des Individuums die des Staates überspringen und unmittelbare Solidaritätspflichten zwischen allen Menschen begründen.
Kosmopolitisches Denken kann dabei die Frage nicht beantworten, warum ich mich jemandem gegenüber solidarisch fühlen und Opfer bringen soll, der mir nicht angehört und den ich nicht liebe, vielleicht aufgrund seines Verhaltens, seiner Kultur und anderer Eigenheiten auch gar nicht lieben möchte. Wenn ich mich mit jemandem schlechterdings nicht identifizieren kann, mag ich mich auch nicht für ihn aufzuopfern. Je ferner er mir steht, je weniger er mir und den Meinen ähnelt, desto weniger fühle ich mich ihm solidarisch. Ich empfinde zwischen ihm und mir keine substantielle Gleichheit.
Die staatsbürgerliche Solidarität, d.h. die Identifikation mit der Nation über alle sonstigen Unterschiede und Gegensätze hinweg, ist fundiert durch die unverfügbare Zugehörigkeit zu einer konkreten Volksgemeinschaft. Der Begriff des Volkes im substantiellen Sinne vermag jene Basis substantieller Gleichheit der Staatsbürger zur Sprache zu bringen. Im Zentrum des substantiellen Volksbegriffs steht das Volk als ethnische oder kulturelle Größe.
In ihm gründet die politische Einheit des Volkes. Dieser Nationenbegriff ist objektiv: er garantiert die nationale Identität, ohne sie von subjektiven Willensbekundungen bestimmen zu lassen.“
Otto Depenheuer, Solidarität im Verfassungsstaat, 2.Aufl. 2016, S.333.
Kosmopolitisches Denken übersieht aber auch, daß die verschiedenen Solidargemeinschaften nicht nur den Zweck haben, im Sozialleben untereinander solidarisch zu sein. Sie haben auch die Funktion, die Art und Weise des Zusammenlebens gegenüber Bedrohungen von außen zu garantieren. Diese droht potentiell aus Ländern, die im Innern ebenfalls Solidargemeinschaften bilden, aber völlig andere Vorstellungen von gutem Zusammenleben haben. So kann man die Solidargemeinschaft unseres Staates auch betrachten als staatliche Gemeinschaft derjenigen, die in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nicht in einem islamischen Kalifat oder einer asiatischen Autokratie leben wollen.
Denn jede Gemeinschaft muß eine Grenze zur sozialen Umwelt setzen, sonst kann sie keine kraftspendende Identität gewinnen.“
Udo Di Fabio, Die Kultur der Freiheit, 2005, S.103.
Identität – hier verwendet vom ehemaligen Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio – ist das Schlüsselwort. Unsere Identität zu wahren ist unser unveräußerliches Menschenrecht. Identität oder Egalität ist unsere Schicksalsfrage.
Unsere Multikulturalisten möchten ihre Ideologie gern zum Maßstab nehmen und das Grundgesetz neu interpretieren. Dieses Ansinnen ist offen verfassungsfeindlich.
[1] Also der NPD in dem gegen sie gerichteten Verbotsverfahren.
Sie lasen zuletzt Auszüge aus dem Buch „Identität oder Egalität“.
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