Solidarität ist national
Während bald also Milliardensummen aus den solide wirtschaftenden nördlichen EU-Ländern abfließen werden, drängt sich die Frage auf: Ist es legitim, heute unsere Kinder und Kindeskinder zu verschulden und das geliehene Geld in dem großen, schwarzen Loch Südeuropas zu versenken?
Kritiker hatten schon bei Schaffung des Euro darauf hingewiesen, daß langfristige Stabilität der Währung nur bei einer im wesentlichen homogenen Wirtschaftspolitik der beteiligten Staaten zu gewährleisten ist. Davon kann keine Rede sein, wenn linkspopulistische Regierungen ihre Wähler zum Beispiel mit Sozialgeschenken wie arbeitslosem Einkommen für alle locken. Seit 2018
„können Bedürftige in Italien ein Bürgergeld von 780 Euro im Monat für Single beantragen. Die Ankündigung dieses Grundeinkommens hatte der italienischen Regierungspartei Cinque Stelle viele Wähler eingebracht.“
Ulrike Sauer, Süddeutsche Zeitung 6.3.2019,
Man kann die deutschen Alimente für die italienischen Sozialsünden als Gebote der ökonomischen Vernunft deklarieren, als Eigennutz des Verkäufers, der am Bankrott eines Kunden und Schuldners nicht interessiert sein kann. Was unsere Staatsmedien und Feuilletons aber unisono preisen, ist keineswegs, Merkel habe unseren nationalen Eigennutzen und unsere ökonomischen Interessen verteidigt. Im Gegenteil:
Die Regierungen der „sparsamen“ EU-Länder wurden teils hämisch kritisiert, weil sie, eben aus nationalem Kalkül, ablehnten, sich für Italien und onsorten zu verschulden. Solche Stimmen messen die Finanztransfers nicht an ökonomischen Maßstäben, sondern an moralischen. Sie pochen auf „Solidarität“, die der angeblich reiche Norden dem angeblich reichen Süden angeblich schuldet.
„Sterben für Polen?“, fragten viele Engländer 1939 vor der englischen Kriegserklärung an Deutschland. „Zahlen für Italien?“ fragen viele Europäer sich heute. Die Frage der Solidarität gehört zu den offenen Fragen sowohl in Deutschland wie auch in Europa. Wer schuldet wem Solidarität, und zwar nicht wohlfeile Solidarität mit Worten, sondern mit Gut und manchmal auch mit Blut?
Soweit das Auge reicht und die europäische Landkarte überblickt, sind wir von Nationalstaaten umgeben, die sich in erster Linie dem Wohl ihrer eigenen Bürger verpflichtet fühlen. Unsere eigene Regierung ist dagegen vom Ehrgeiz ergriffen, möglichst die ganze Welt glücklich zu machen. Die geistigen Ahnen dieser Leute formulierten vor 120 Jahren, am deutschen Wesen werde noch einmal die Welt genesen, und vor 80 Jahren sangen sie: „… und morgen die ganze Welt!“
Zweimal hatte diese Hybris katastrophale Folgen für Deutschland. Heute verbindet sie sich mit einem moralischen Internationalismus, der vor Wut schäumt, wenn ein Reisbauer in Südostenasien von seinem Zwischenhändler keinen „fairen“ Preis für seinen Reis bekommt, und sie erstarrt vor Schreck, wenn in Hongkong oder Teheran ein Journalist ins Gefängnis gesteckt wird. Moralisten träumen von einem globalen Großreich der Gerechtigkeit und fordern Solidarität mit jedem Benachteiligten dieser Erde.
Die Wurzeln der Solidarität
Doch schulden wir allen diesen milliarden Menschen Solidarität, und: Was fordert sie konkret von uns?
Oder schulden wir vor allem nicht den fernsten, sondern unseren Nächsten Solidarität? Was ist ist, das zwischen Menschen die Bereitschaft zur Selbstaufopferung weckt und unzerreißbare Bande der Solidarität knüpft? Mancher führt Spruchbänder auf Demonstrationen herum und fordert „internationale Solidarität“. Das sind folgenlose Lippenbekenntnisse, deren Kosten meistens andere bezahlen sollen. Die Motive für wirkliche Opferbereitschaft liegen tiefer.
An ihren psychischen Dispositionen kommt nicht vorbei, wer diese Frage beantworten will. Über Jahrhunderttausende lebten Menschen in kleinen Solidargemeinschaften von 20-40 Personen. Sie als Horden zu bezeichnen, klänge wenig freundlich und nach den alten Affen, aus denen heraus sich menschliche Gruppen in der Evolution entwickelt haben, ohne ihre Hordenstruktur einzubüßen. Die Angehörigen solcher Gruppen waren auf Gedeih und Verderb aufeinander angewiesen, und die meisten waren miteinander verwandt, versippt oder verschwägert. Hand in Hand auch mit dem Mutterinstinkt entwickelte sich die Bereitschaft, für die anderen selbst das eigene Leben zu wagen. Moralische Forderungen wie Solidarität wären ohne die Geschichte unserer Biologie schlechthin unerklärlich.
Als Menschen sich zu Stämmen und Völkern vermehrten, übertrugen sie den Gedanken der Solidarität auf diese größeren sozialen Einheiten. Doch was besagt das noch in der Neuzeit, was gar im Zeitalter der Massengesellschaften?
Die Neuzeit kannte unterschiedliche Anknüpfungspunkte, Solidarität abzufordern. Brav Steuern zu zahlen und als Soldat im Felde nicht die Kameraden im Stich zu lassen, hatte seine historischen Vorläufer in der personenbezogenen Gefolgschaftstreue des Mittelalters. Der Staat der Neuzeit zog den Bezugspunkt auf sich. Einen friederizianischen Grenadier aus Ostfriesland verbanden im Siebenjährigen Krieg mit seinem vielleicht polnisch sprechenden Nebenmann aus Gleiwitz keine Bande des Blutes, sondern der persönliche Eid und eine Staatsidee: „Wer auf die Fahne von Preußen schwört, hat nichts mehr, was ihm selber gehört!“ Es ist also nicht immer die Blutsverwandtschaft, die Solidarität erfordert und erzeugt. Die ethnischen Völker, konturiert durch gemeinsame Sprache, Abstammung und Kultur, bildeten aber das bis heute weltweit erfolgreichste Substrat moderner Staatsbildung. Anhand ihrer Bruchlinien zerfielen immer wieder Vielvölkerstaaten und bildeten sich ethnisch konturierte Nationalstaaten.
Der Göttinger Verfassungsrechtler Ferdinand Weber hält eine klare Abgrenzung von „Willensnationen“ wie Frankreich, geboren aus dem puren Willen, eine Staatsnation zu sein, vom ethnischen Volksverständnis als Grundlage des Nationalbewußtseins nicht für zwingend. Die Geschichtswissenschaft hat erkannt,
„daß sich die abweichenden Demokratisierungsgeschichten zwischen Westeuropa und Deutschland ebenso wenig auf divergierende Nationsverständnisse zurückführen lassen, wie es in Frankreich ausschließlich eine ›Willensnation‹ gab. Man nähert sich dem Begriffssinn nicht durch Übernahme kontingenter politischer Selbstbeschreibungen,sondern durch analytische Distanz zu diesen. Auf dieser angemessenen Abstraktionsebene grenzt Nation sich von der Ratio der allgemeinen Gattungs- und Würdegleichheit des Menschen ab, weil Gemeinschaftsbildung Konturen braucht, um als Solidaritätsgenerator zu wirken.“
Ferdinand Weber, Staatsangehörigkeit und Status, 2018, S.387.
Welcher „Solidaritätsgenerator“ angeworfen wird, um dem Nationalbewußtsein Konturen zu verleihen, ist nicht zwingend vorgegeben.
Der biologische Solidaritätsgenerator
Die politische Rechte war sich immer bewußt, daß Solidarität eines emotionalen Bezugspunktes bedarf. „Warum soll der Soldat für sein Vaterland sterben?“, fragt der Offizier die Mannschaft in „Der brave Soldat Schweijk, und bekommt promt die schulterzuckende Antwort: „Sie haben Recht, Herr Hauptmann, warum eigentlich?“
Die völkische Rechte hat die Frage gern mit Metaphysik beantwortet: Über den Menschen schwebt ihr ein transzendenter Volksgeist vor. Die Nation wurde zu etwas Heiligem, zu einer Art kollektiver Person, zum Beispiel verkörpert durch die Figur der Germania. Daraus leitete die völkische Rechte unmittelbar Pflichten ab. Aus Solidarität sollte sich jeder dem Willen der Gemeinschaft unterordnen. Selbstverwirklichung bedeutete demnach, die in jedem Einzelnen substanziell angelegte Solidarität mit dem Kollektiv notfalls mit dem eigenen Blute zu besiegeln. Die sinnfällige Kurzfassung dieses Verständnisses lautete: „Du bist nichts, Dein Volk ist alles!“ Letztlich stellt sich dieses Denken ein biologisches Volk als identisch mit der Nation vor, als großen Genpool, dem es auf die Erhaltung des Ganzen ankommt und in dem der Einzelne eine zu venachlässigende Größe ist.
Wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes politisch reüssieren möchte, darf nicht den Eindruck erwecken, er habe ein derartiges, idealistisches Verständnis unseres Volkes. Das Volk als Idee existiert. Aber es existiert nicht als Wesenheit im Kollektiv, sondern als Idee in den Köpfen völkisch denkender Menschen. Wer sich das klar macht, muß nicht von seiner Liebe zu seinem Volk Abschied nehmen, nur von der Vorstellung, das Volk sei eine Art kollektiver Wesenheit.
Erloschen sind die heitern Sonnen
Friedrich Schiller
Die meiner Jugend Pfad erhellt;
Die Ideale sind zerronnen,
die einst das trunkne Herz geschwellt;
Er ist dahin, der süße Glaube,
An Wesen, die mein Traum gebar,
Der rauhen Wirklichkeit zum Raube
Was einst so schön, so göttlich war.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem NPD-Urteil unmißverständlich deutlich gemacht, warum eine politische Haltung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die auf völkischem Kollektivismus beruht. Wer sich politisch äußert und gar kein Kollektivist in diesem Sinne ist, ist gut beraten, sich vor mißverständlichen Formulierungen zu hüten. Das Grundgesetz stellt sich jeden Menschen als individuelle Person vor, deren Menschenwürde darauf beruht, daß der Staat um des Menschen willen da ist und nicht umgekehrt.
Der staatliche Solidaritätsgenerator
Das Grundgesetz leugnet die Existenz eines vorstaatlichen deutschen Volkes keineswegs. „Das Volk ist der Autor der Nation“, formuliert griffig Ferdinand Weber. Wer sonst, wäre nicht ein deutsches Volk, hätte sich das Grundgesetz als Verfassung geben können?
Das Grundgesetz selbst nimmt die Unterscheidung zwischen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen vor:
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Art. 116 Absatz 1 GG
Man kann also dem deutschen Volk zugehören, ohne deutscher Staatsangehöriger zu sein, oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ohne zwangsläufig deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Im Rahmen dieser Staatsverfassung mußte es sich eine solche Unterscheidung geben. An sie knüpft an, daß zum Beispiel einen Einbürgerungsanspruch hat, wer schon im Ausland als Deutscher gelebt hatte. Die deutschen Gesetze waren niemals blind gegenüber der Tatsache, daß auch außerhalb dieses Staates Angehörige des deutschen Volkes leben, umgekehrt aber nicht jeder Staatsbürger diesen Maßstäben deutschen Volkstums entspricht.
Früher hatte das Bundesvertriebenengesetz vom 3.9.1971 in § 6 geregelt, wer deutscher Volkszugehörigkeit ist:
Dem Gesetzgeber war immer klar, daß deutsche Volkszugehörigkeit und deutsche Staatsangehörigkeit etwas Verschiedenes sind. Bekenntnisgegenstand im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung war
das deutsche Volkstum als national geprägte Kulturgemeinschaft nicht als eine anerkannte oder nicht anerkannte Rechtsinstitution, sondern eine rechtlicher Wertung a priori vorgegebene Seinsform, zu der der einzelne sich unabhängig von rechtlicher Institutionalisierung offen oder schlüssig bekennt oder nicht bekennt.
Friedrich Schröer, Deutsche Volkszugehörigkeit von Minderjährigen, Bayerische Verwaltungsblätter 1973, 148 ff.
Wer nun – völkisch-biologisch denkend – nicht volksmäßig deutsche Eingebürgerte von den staatsbürgerlichen Rechten ausnehmen will, vielleicht beherrscht von einem Ideal völkischer oder rassischer Reinheit, befindet sich wiederum klar auf der verfassungsrechtlichen Verliererseite. Wer er argumentiert, eine Katze im Fischladen werfe bekanntlich junge Kätzchen und lege keine Fischeier, mag ja an den deutschen Qualitäten mancher Eingebürgerter zweifeln. Wenn er aber ihre rechtlicher Einordnung als Deutsche bezweifelte, wird der Verfassungsschutz hellhörig. Wer das so nicht meint, sollte sich stets präzise ausdrücken, ob er mit „Deutscher“ die Volkszugehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit meint.
Das Band der Staatsangehörigkeit legt verfassungsrechtlich die Grenzen der von Rechts wegen zu fordernden Solidarität fest. Die Staatsangehörigkeit ist keine natürliche, substanzielle Gegebenheit einer Person, sondern tatsächlich ein „soziales Konstrukt“: ein ideelle Vorstellung mit rechtlicher Verbindlichkeit. Die ideelle Nation, verkörpert im Staat, kann sie Ausländern verleihen.
Die prinzipielle Offenheit einer Nation folgt bereits aus ihrem nichtorganischen, sozialkonstruktiven Charakter. […]
Der Vorgang der Herstellung weist die Behauptung begrifflich-existenzieller Vorgegebenheiten zurück und zeigt verfassungsdogmatisch für das Grundgesetz: Das Volk ist Autor der Nation im besten (und damit auch konfliktreichen) demokratischen Sinn.
Weber, a.a.O., S.389.
Wer die Nation nicht aus begrifflich-existentiellen Vorgegebenheiten ableitet, verzichtet damit keineswegs darauf, der Solidargemeinschaft der deutschen Staatsangehörigen die erforderlichen Konturen zu geben. Ein Volk
„erwächst aus einer geschichtlich gewachsenen, substantiellen Gemeinsamkeit einer Gruppe von Menschen. Sie verweist und findet ihren Grund in der subjektiv unverfügbaren Vergangenheit: aus gemeinsamer Geschichte, Schicksal, Sprache, Kultur erwächst solidarische Verbundenheit. Ihre aus geschichtlicher Kontingenz geprägte Gestaltung widerstrebt rationaler Erklärbarkeit.“
Otto Depenheuer, Solidarität im Verfassungsstaat, 2.Aufl. 2016, S.318.
Alle diese unserem Gefühl so wichtigen, unsere Vaterlandsliebe und Solidarität stützenden Merkmale dürfen wir schützen. Sie sind Teil unserer kollektiven Kulturprägung, unserer nationalen Identität.
Der Einwand, eine kollektive Kulturprägung sei im Gegensatz zu konkreter individueller Grundrechtsbetroffenheit nicht auszumachen, ist unzutreffend. Die kollektive Erscheinungsform wird notwendigerweise anders zum Ausdruck gebracht, nämlich in der Rechtsstruktur und ihrem Gewährleistungsrahmen, nicht der vereinzelten Grundrechtsnorm, sondern dem System. Es gilt als Allgemeinplatz der Ethnizitätsforschung, daß partikulare Rechtsnormen im Gegensatz zum Glauben an ihren besonderen Gehalt keine fundamental anderen Werte formulieren, als in anderen Staaten. Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Denn ebenso anerkannt ist, daß die Normen gleichwohl an partikularen Ideen über die Lebensweise orientiert sind, die sich aus gemeinsam gelebten kulturellen Formen ableiten läßt (Sprache, Geschichte, Wirtschaftssystem).
Weber, a.a.O., S.409.
Wer das vergißt und Forderungen nach Integration und einer deutschen Leitkultur verteufelt, provoziert geradezu eine überschießende – völkische – Gegenreaktion.
Kultur ist Voraussetzung für die Realisierung personaler Autonomie und ein elementarer Bestandteil personaler Identität, aber nur durch intersubjektive Beziehungen entfaltbar. Der gleichwertige Schutz schließt deshalb einen assimilatorischen Kulturnationalismus ebenso aus wie einen radikalen Multikulturalismus, also eine komplette Anerkennung der Migrantenkultur(en), insbesondere in ihren gesellschaftspolitischen Implikationen. Eine demokratische Entscheidung ist jedoch nicht nur Ausdruck einer numerischen Mehrheit, sondern ruht als kollektives Recht auf den Ausdruck kultureller Identität auf einer ebenso schutzwürdigen normativen Basis und verwirklicht sich im Gegensatz zu Einwandererkulturen originär in der politischen Aufnahmegemeinschaft. Die Auslegung der in einer Verfassung niedergelegten Prinzipien unter zwanghaftem Freimachen von Partikularität verpasst den notwendigen Ausgleich mit der kollektiven politischen Selbstbestimmung. Ein Unterlassen dieses Ausgleichs durch die politische Theorie, die Politik und Teile der Rechtswissenschaft erweist sich dann nicht als moralisch erhaben oder progressiv, sondern als Impulsgeber für übersteigerten, gegen reaktiven Nationalismus.
Weber a.a.O., S.411 f.
Ein „kollektives Recht auf kulturelle Identität“? Das ist vielleicht mehr, als mancher Patriot sich von unserer derzeitigen Verfassungslehre erhofft hatte. Wir dürfen es mit gutem Gewissen verteidigen. Unsere Solidarität gilt primär den Menschen, mit denen wir uns durch gemeinsame Geschichte, Schicksal, Sprache und Kultur verbunden fühlen dürfen.
Darum ist der Gesetzgeber gut beraten, unsere Staatsangehörigkeit nicht jemandem zu verleihen, der alles ablehnt, was uns verbindet. Eine staatlich verordnete Zwangssolidarität mit solchen Menschen zerstört die emotionalen Grundlagen unserer Bereitschaft zur Solidarität und damit die Akzeptanz unserer staatlich verfaßten Solidargemeinschaft.
Unser Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, unser Einbürgerungsrecht weitgehend frei zu gestalten. Er durfte bereits bisher deutschen Volkszugehörigen einen Einbürgerungsanspruch geben. Auch künftig darf er die Einbürgerung auch davon abhängig machen, daß ein Bewerber ethnisch und kulturell zu uns paßt, integriert werden kann und dafür Gewähr bietet, unsere Vorstellungen von einem friedlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Zusammenleben zu teilen.
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