„Wer die Regierung kritisiert, ist Verfassungsfeind“. So hat es Verfassungsschutzpräsident Haldenwang nicht formuliert. Er handelt aber so und läßt jetzt die Querdenker nachrichtendienstlich beobachten.
Um einmal einen besonders ausgebufften Verfassungsfeind zu sehen, würde für ihn allerdings möglicherweise ein Blick in den Spiegel genügen. Warum das so ist, lesen Sie weiter unten noch. „Der Staat bin ich!“, hatte Ludwig XIV. das Wesen der absoluten Monarchie prägnant formuliert. „Der Staat sind wir!“ ist heute die Devise der Auftraggeber und Brotherren Haldenwangs.
Die Spitzenfunktionäre der Regierungsparteien halten sich heute selbst für „den Staat“. Kritik an ihren Maßnahmen sehen sie darum als Kritik am Staat an, namentlich an seiner freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Schon in einer Rede vom 13.5.2019 hatte Haldenwang als ihr oberster Paladin die Phrase von der „Delegitimierung des Staates“ als Merkmal angeblicher Verfassungsfeinde verkündet.
In den gesellschaftlichen Debatten, in die sich Extremisten eingeschaltet haben, verfolgen sie eine Delegitimierung des Staates. Sie stellen ihn als inkompetent und ohnmächtig dar und entwerfen Untergangsszenarien. […] Durch die Delegitimierung des Staates, die Verächtlichmachung des Systems sowie durch extremistische Deutungsmuster und Narrative können in der Gesellschaft das Vertrauen in den Rechtsstaat und in unsere freiheitliche demokratische Grundordnung schwinden, und der demokratische Mehrheitskonsens kann verschoben werden.
Rede von Präsident Thomas Haldenwang auf dem 16. BfV-Symposium in Berlin, 13.5.2019
Die VS-Keule gegen Querdenker
Das Bundesinnenministerium teilte am 28.4.2021 mit,
daß der Verfassungsschutz einzelne Akteure und Teile der Corona-Protestbewegung bundesweit mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. Grund dafür sei die von ihnen betriebene “verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“. Die Stuttgarter Gruppe “Querdenken 711“ gilt als eine Art Keimzelle der mittlerweile bundesweit aktiven Protestbewegung.
beck aktuell 29.4.2021
Vor allem nerven Herrn Haldenwang immer wieder gezeigte Schilder, die vor einer „Merkel-Diktatur“ oder neuerdings „Corona-Diktatur“ warnen.
Unter anderem Vergleiche der Bundesrepublik mit Diktaturen, etwa mit dem NS-Regime oder der Staatsführung der DDR, hatten die Verfassungsschützer alarmiert.
ZEIT online 29.4.2021
Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß ein System delegitimiert, wer es als falschen Schein betrachtet. Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz befiehlt die Aufteilung der Staatsgewalt auf verschiedene Organe:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Art. 20 IV GG
Verfassungsrechtlich ist die Gewaltentehttp://klauskunze.com/kanzlei/presse/st1193.htmilung das entscheidende Merkmal, deren Fehlen ein System zu einer Diktatur macht. So macht sich sofort verdächtig, wer mit dem Finger in der offenen Wunde unseres Staates herumbohrt und nachweist, daß es bei uns um die Gewaltenteilung schlecht steht. Wer sich allerdings um die freiheitliche demokratische Grundordnung sorgt und mehr Gewaltenteilung verlangt, bekämpft diese nicht. Verfassungsfeind ist nur, wer „Diktatur!“ ruft, bloß um unseren Staat und unsere freiheitliche Ordnung zu stürzen und vielleicht seine eigene Diktatur zu errichten.
An ihren Taten sollt ihr sie erkennen
Meiner Erfahrung nach haben die meisten Leute nur nebulöse Vorstellungen davon, was verfassungsrechtlich eine Diktatur ist. Als Demonstranten meinen sie es auch weder in einem verfassungsrechtlichen noch in einem staatsfeindlichen Sinn. Die Bundestagsparteien und ihre Regierung hingegen sind rechtlich beraten und wissen genau, was sie tun. Sie führen gern das Wort „Demokratie“ im Munde. Doch ihr tatsächliches Handeln greift an die Wurzeln unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Eine strikte Trennung der für Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung vorgesehenen Institutionen haben wir ohnehin nicht. Vollends verblaßt die Erinnerung an die Gewaltenteilung, wenn uns Regierungsparteien, ihre Abgeordnetenmehrheit im Bundestag, der von ihr gewählte und stets abhängige Bundeskanzler und die Bundesverfassungsrichter allesamt derselben parteipolitischen Richtung angehören. Diese besteht zur Zeit aus einer sozialdemokratisch gewordenen Union und einer zum Sozialismus tendierenden SPD, die sich noch sozialdemokratisch nennt.
Zwar sind die Staatsorgane der Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung voneinander getrennt. Es sitzen aber überall die gleichen Leute. Noch in der Weimarer Republik hatte der Reichstag die Gesetze gemacht, und die Regierung hat sie vollzogen. Heute übernimmt der Bundestag das Regieren gleich mit. Der Freiburger Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek hat am 22.4.2021 eine Verfassungsbeschwerde gegen sie Neufassung des § 28b Infektionsschutzgesetz erhoben:
Ein wesentlicher Baustein des Systems rechtsstaatlichen Freiheitsschutzes ist die Unterscheidung von Gesetz und Gesetzesvollzug, verbunden mit der Zuständigkeit unterschiedlicher Staatsorgane für Gesetzgebung und Vollziehung. Das pflichtenbegründende Gesetz muss prinzipiell abstrakt und generell sein. Das ist ein wesentliches Element der Sicherung von Gerechtigkeit und Ausschluss von Willkür.
Dietrich Murswiek, Verfassungsbeschwerde für Gebauer, Post u.a. vom 22.4.2021, S.24
Diese Neufassung regelt alle Maßnahmen bis ins Kleinste, die im Falle bestimmter sogenannter Virus-Inzidenzen zu treffen sind. Sie gebietet und verbietet unmittelbar und bewehrt Verstöße mit Bußgeldern.
Mit dem Grundsatz der Unterscheidung von Gesetz und Gesetzesvollzug und somit von Legislative und Exekutive ist § 28b Abs. 1 IfSG nicht vereinbar. Da diese Vorschrift selfexecuting ist, sich also selbst vollzieht, fungiert der Gesetzgeber hier zugleich als Exekutivorgan. Der Gesetzgeber entscheidet selbst über die Vollziehung des Gesetzes, indem er in das Gesetz einen Vollzugsautomatismus einbaut. Die Entscheidung, die im gewaltenteilenden Rechtsstaat von dem für den Gesetzesvollzug zuständigen Exekutivorgan vorzunehmen wäre, hat der Gesetzgeber selbst programmiert, und sie wird dann durch den Inzidenzwert-Automatismus ausgelöst.
Dietrich Murswiek, Verfassungsbeschwerde für Gebauer, Post u.a. vom 22.4.2021, S.25
Die Regierungsmehrheit im Bundestag scherte sich einen Teufel um Verfassungsrecht und Gewaltenteilung. Zugleich aber hält sie sich eine Regierung und diese sich einen obersten Verfassungsschützer, der Demonstranten bespitzelt, die „Diktatur!“ schreien.
Das Gesetz ist daher ein mit dem Rechtsstaatsprinzip prinzipiell unvereinbares Maßnahmegesetz. Es betrifft zwar nicht nur eine Person oder einen Einzelfall (wie bei einer Legislativenteignung), sondern es betrifft eine unbestimmte Vielzahl von Menschen; es enthält eine generelle Regelung. Aber es ist auf eine bestimmte konkrete Lage zugeschnitten, nämlich auf das, was als die durch SARS-CoV-2 ausgelöste „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ bezeichnet wird; und es beschränkt sich nicht darauf, auf diese Lage bezogene abstrakt-generelle Regeln zu erlassen, die dann bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Exekutive zu Freiheitseinschränkungen ermächtigen und gegebenenfalls auch verpflichten, sondern es legt selbst fest, welche Beschränkungen der Freiheit durch den Inzidenzwert-Automatismus ausgelöst werden. Damit usurpiert der Gesetzgeber eine Funktion, die im rechtsstaatlichen Gewaltenteilungssystem der Exekutive zusteht.
Dietrich Murswiek, Verfassungsbeschwerde für Gebauer, Post u.a. vom 22.4.2021, S.25
Bald wird das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden. Die Richter wurden durch den Richterwahlausschuß des Bundestages nach Parteipräferenz handverlesen. Wenn hier nicht richterliches Pflichtenethos über die Versuchung siegt, Liebkind zu bleiben und sich der Parteipolitik für noch höhere Ämter zu empfehlen, kann es nur eine klare Entscheidung geben: Den Verfassungsfeinden der Regierungskoalition ihr Gesetz metaphorisch um die Ohren zu hauen.
Mehr oder weniger Gewaltenteilung
Das Verfassungsrecht spricht von Diktatur, wo alle Staatsgewalt in einer Hand vereinigt ist. Darum gehört ihre Teilung zu den tragenden Grundsätzen unserer Verfassung. Sie hat aber zugleich einen Parlamentarismus eingeführt, in dem die Bundesregierung direkt und jederzeit und in der die Verfassungsrichter durch Wahlakt vom Bundestag abhängig sind. Um trotzdem soviel Gewaltenteilung wie möglich zu gewährleisten, bezeichnete man das System als eines der „checks and balances“, in welchem nicht zuletzt auch durch den Bundesrat ein Machtgleichgewicht hergestellt werden sollte.
Man darf sich die Verfassungswirklichkeit nicht als ein Entweder-Oder vorstellen. Wir haben nicht von heute auf morgen plötzlich eine Diktatur. Vielmehr können wir uns eine Skala mit einem Schiebe-Regeler vorstellen: Wir können ihn beliebig hin zu mehr Gewaltenteilung oder mehr in Richtung auf eine Diktatur hin- und herschieben. Die Neuregelung des Infektonsschutzgesetzes schiebt ihn deutlich von der Gewaltenteilung weg, ohne aber auf der anderen Seite den Anschlag zu erreichen. Unser Staat ist weder verfassungsrechtlich noch in seiner Verfassungswirklichkeit eine Diktatur.
Parlamentsdiktatur auf Dauer einer Legislaturperiode
Seine selbsternannten Staatsparteien fühlen sich aber in ihrem Machtanspruch so sehr mit dem Rücken zur Wand gedrängt, daß sie sich nicht mehr um die Verfassung scheren. Seit Jahrzehnten ist die institutionalisierte Machtballung in Händen immer derselben Parteien mehr als bedenklich. Wir befinden uns an einem Kipp-Punkt, der in eine Diktatur umschlagen könnte.
Das Verfassungssystem des Grundgesetzes wirkt wie eine Parlamentsdiktatur auf Dauer einer Legislaturperiode. Wer über die Mehrheit im Bundestag verfügt, herrscht weitgehend frei über die beiden wichtigsten Staatsgewalten und unterscheidet sich nur noch durch die organisatorische Aufteilung auf mehrere Parteien in Form des Postenverteilungskartells von der Parteidiktatur.[1]
Die von Locke und Montesquieu entwickelte Lehre zur Ausbalancierung der Gewalten ist eine typisch liberal-aufklärerische Verfassungsidee. Von dieser Lehre ist heute vornehmlich der Grundgedanke anwendbar geblieben: Die Idee, dem Bürger möglichst viel Sicherheit zu geben, indem die Staatsbefugnisse auf verschiedene Häupter verteilt werden. Sobald in ein und derselben Person oder „Beamtenschaft“ die legislative Befugnis mit der exekutiven verbunden werde, gebe es keine Freiheit.[2]
Dem englischen Vorbild folgend[3] sind die dagegen in der Bundesrepublik Deutschland die gesetzgebende Gewalt und die Spitze der Exekutive in Bund und Ländern in doppelter Weise miteinander verschmolzen:
Zum einen wird nach Art.63 und 67 GG der Kanzler vom Bundestag gewählt und kann von ihm jederzeit durch einen anderen ersetzt werden. Durch diesen Zustand ist die Bundesregierung (Art.62 GG) technisch auf die Funktion eines Parlamentsausschusses beschränkt. Da auch der Kanzler selbst – nicht zwangsläufig rechtlich, aber praktisch – Parlamentsmitglied ist, rechtfertigt sich für dieses Regierungssystem der Begriff Parlamentsregierung. Dieses parlamentarische Regierungssystem ist nicht zu verwechseln mit der parlamentarischen Demokratie.[4] Der erste Begriff ist eine extreme Unterform des zweiten. Es widerspricht der Lehre von der Gewaltenteilung und verzerrt diese bis zur Unkenntlichkeit.[5]
Im parlamentarischen Regierungssystem regiert das Parlament gleich selbst. Es beruht auf dem Gedanken der Repräsentation: Die Abgeordneten sollen das Volk repäsentieren. Alle Macht geht vom Volke aus und damit weit von ihm weg. Das ruft Kritik immer dann hervor, wenn das Volk sich aus besonderem Anlaß entmündigt fühlt. Waren wir nicht einst alle mündige Bürger? Heute trauen viele dem parlamentarischen Regierungssystem nicht mehr. Der hessische Verfassungsschutz ist alarmiert:
Man beobachte zum Beispiel mit Sorge, dass bei entsprechenden Protestkundgebungen nicht nur Parlamente und Regierende, sondern auch Teile der Medien verächtlich gemacht werden und so zumindest indirekt die Pressefreiheit infrage gestellt wird. Dadurch könnte das Vertrauen in die repräsentative Demokratie beschädigt werden.
Volker Siefert, Auch hessischer Verfassungsschutz beobachtet „Querdenker“, Hessenschau 28.4.2021.
Mir kommen die Tränen der Rührung.
Das Grundgesetz kennt keine Vorkehrungen dagegen, daß ein und dieselbe Partei die Gesetze macht, anwendet und noch aus ihren Reihen Richter bestimmt, die über die Auslegung des Gesetzes zu wachen haben. Es ist gegenüber der Existenz politischer Parteien fast blind, und in Ausnutzung dieses blinden Flecks konnten diese die Macht über Exekutive und Legislative vollständig und über die Rechtsprechung im ausschlaggebenden Teilbereich der Verfassungsgerichtsbarkeit und der oberen Gerichte usurpieren.
Panajotis Kondylis erkannte
„zwei Grundformen von Nichtrealisierung der Gewaltenteilung“, von denen er unsere beschreibt: „Die Legislative wird zwar vom souveränen Volk gewählt, wie auch immer dessen Zusammensetzung ausfällt, und als Repräsentantin des Volkswillens trifft sie souveräne Entscheidungen. Sie wird aber ihrerseits durch die stärkste politische Partei beherrscht, deren ausführendes Organ faktisch die Regierung ist. Die stärkste Parteiführung dominiert also im Parlament, sie kontrolliert die Exekutive, und sie bestimmt direkt oder indirekt die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Judikative.“ [6]
Panajotis Kondylis, Montesquieu und der Geist der Gesetze, Berlin 1996, S. 96 f.
Bei uns sind alle Gewalten von Mitgliedern derselben Parteien besetzt. Sie konstituieren letztlich den Staat und zwingen allen seinen Teilen ihre Gesetzlichkeit auf.[7] Ihre „fettfleckartige Ausbreitung“[8] über alle staatlichen und halbstaatlichen Einflußbereiche bringt es mit sich, daß wir uns – wie im Märchen vom Hasen und vom Igel – am Anblick der Staatsparteien tagtäglich erfreuen dürfen, sei es im Bundestag, sei es in der parteiproportionierten Verwaltung, dem Verfassungsschutz, bei den parteiproportionierten Obergerichten oder im Medienbereich, dessen Chefsessel heißbegehrte Beutestücke der Parteien sind.
Das Staats-Parteiensystem hat die klassische Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt,[9] weil alle Gewalten gleichermaßen von partei(an)ge-hörigen Seilschaften durchsetzt sind, denen Parteiräson vor Staatsräson geht. Der Parteienstaat läßt die Gewaltenteilung „unwirklich und fassadenhaft“ erscheinen.[10]
Weiß das Herr Haldenwang nicht?
Lesen Sie zum Thema gern hier weiter:
Ich bin Wessi, das ist meine erste Diktatur!
[1] Vierhaus, Zeitschrift für Rechtspolitik 1991, 473.
[2] Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, S.212 = 11.Buch, 6.Kapitel.
[3] Vgl. Emil Hübner, Ursula Münch, Das politische System Großbritanniens, Eine Einführung, München 1998: Die Regierung wirke als Exekutivausschuß des Parlaments, der mit Hilfe seiner Mehrheit im Unterhaus auch über das legislative Recht verfügt. Die Gewaltenteilung in ihrer reinen Form existiere schon lange nicht mehr.
[4] Roman Herzog, in Maunz-Dürig-Herzog, Art.20 GG, II. Rdn.78, 79.
[5] Roman Herzog, in M-D-H, Art.20 GG, V. Rdn.28 unter c).
[6] Panajotis Kondylis, Montesquieu und der Geist der Gesetze, Berlin 1996, S. 96 f.
[7] Hans Herbert von Arnim, Staat ohne Diener, 1993, S.107.
[8] Richard von Weizsäcker a.a.O., Wird unsere Parteiendemokratie überleben? 1983, S.155.
[9] Erwin Scheuch, Cliquen, Klüngel und Karrieren, S.12 Fn.5, nach Wilhelm Hennis, Überdehnt und abgekoppelt – An den Grenzen des Parteienstaates, in: Christian Gr.v. Krockow (Hrg.), Brauchen wir ein neues Parteiensystem, Frankfurt 1983.S.32.
[10] Werner Weber, zit. nach Arnim, Staat ohne Diener, S.107.
Meier
Und wenn man jetzt noch analysieren würde wer in den Parteien „das Sagen“ hat, käme man sehr schnell zu dem Schluss, daß dieser Staat von einer ganz kleinen Minderheit beherrscht wird die nur aus einer Handvoll Personen besteht. Der normale Bundestagsabgeordnete ist nur ein Weisungsempfänger den eine einzige Sorge quält: „Wie komme ich wieder auf die Hängematte?“
Da jeder Abgeordnete weiß, daß seine Nominierung bei der nächsten Wahl ausgeschlossen sein wird, wenn er sich nicht dem Fraktionszwang unterwirft, spielt „sein Gewissen“ in der Praxis keine Rolle.