Sondergesetze und politisches Feindstrafrecht

„Der Feind steht rechts.“ Völlig klar. Jeder Linke weiß das. Also „auf zum „Kampf gegen Rechts“. Dieser wird mit allen Mitteln geführt. Der legale Arm der Linken  benutzt dafür das Gesetz.

Die Macht hat, wer die Regeln regelt. Er wird die Gesetze so erlassen, daß er seine Macht ungestört behält und ausbauen kann. Die geltenden Regeln des politischen Strafrechts bezeichnet Staatsanwalt Mike Ulbricht[1] in seiner Dissertation[2] als Feindstrafrecht: Es dient unmittelbar der dauerhaften Unterdrückung des politischen Feindes.

Alles ändert sich, das politische Recht bleibt

Doch hören wir richtig? Feind? In einem liberalen Rechtsstaat, in unserer Republik?

Wenn er außerhalb seiner Grenzen keinen Feind hätte, so würde er ihn im Innern finden. Dies scheint das unvermeidliche Schicksal aller größeren Freistaaten zu sein.

Niccolò Machiavelli, Discorsi, II. Buch, 19. Kapitel, S.226 [3]

Durchaus. Unser Freistaat bedient sich  desselben Verbots, das bereits Preußen 1851 in Reaktion auf die mitglückte demokratische Revolution von 1848 eingeführt hatte: „Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegeneinander öffentlich anreizt“, dem drohten bis zu zwei Jahren Gefängnis.[4] Als Als Störer des – damals monarchischen – Friedens sahen Monarchisten damals die biederen Paulskirchen-Honoratioren oder Demokraten wie den Kölner Robert Blum an, der 1848 als „Demagoge“ vor Wien standrechtlich erschossen wurde.

Gedenktafel für Robert Blum am Fischmarkt in Köln

§ 130 des StGB des Norddeutschen Bundes von 1870 lautete:

Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 130 StGB des Norddeutschen Bundes 1870, vgl. auch K. Kunze, Freiheit, die ich meine, Blogbeitrag hier 18.1.2020,

Diese berüchtigte Regelung galt im Reichsstrafgesetzbuch als § 130 von 1872 bis 1960 fort. Dann mutierte sie von der Klassenhetze zur Rassenhetze und wurde präzisiert:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,“

§ 130 Abs.1 StGB

wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren bestraft – erheblich härter also als nach der Ursprungsregelung von 1851 in monarchischer Zeit. Als öffentlicher Friede galt immer der jeweilige Status quo der Machtverhältnisse, weshalb die Vorschrift über alle Zeiten und Systeme hinweg als Instrument der Machtsicherung benutzt wurde. Den Heidelberger Rechtsprofessor Winfried Brugger veranlaßte diese strukturelle Konstanz des Paragraphen zu der Feststellung:

Politische Verfolgung ist kein Spezifikum autoritärer oder totalitärer Staaten.

Winfried Brugger AöR 128, 372.[5]

Die Phrase „Keine Freiheit den Feinden der Freiheit“ kann das offene Paradoxon nicht bemänteln, das vor allem den politischen Liberalismus kennzeichnet. Es gibt „die Freiheit“ nämlich nur in grauen Abstraktionen. Im realen politischen Leben steht potentiell immer die Freiheit der einen gegen die der anderen: die Macht nämlich, seine Vorstellungen und Interessen gegen die der anderen durchzusetzen.

Meinungsverbot im liberalen Staat?

Die Staatsformen änderten sich regelmäßig – das Funktionsprinzip des politischen Rechts nicht. Aber wie vereinbart sich das mit dem Anspruch des liberalen Rechtsstaats, umfassende Meinungsfreiheit zu garantieren? Sollte nicht Grundvoraussetzung jeden demokratischen Diskurses sein, alle Meinungen zu Wort kommen zu lassen? Gebieten das nicht die universellen, vorstaatlichen Menschenrechte?

Daß keine bestimmte Meinung von vornherein ungesagt bleiben muß, sollte Art. 5 Abs.2 Grundgesetz gerantieren: Die Meinungsfreiheit darf nur durch ein allgemein, also für alle gleich, geltendes Recht eingeschränkt werden dürfen. Bei Absatz 4 des geltenden Volksverhetzungsparagraphen gilt das nicht mehr: „§ 130 (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Wir dürfen uns gern fragen, was es uns schert, wenn fossile Nationalsozialisten ihren Führer nicht mehr verherrlichen dürfen, oder wenn ein uralt gewordenes BDM-Mädel einsitzt, weil es wähnt, sein Führer hätte solche Sachen niemals gemacht. Das Lachen könnte aber dem schnell vergehen, der – bei aller Ablehnung der Gewalt- und Willkürherrschaft, auf damalige wirtschaftliche oder soziale Erfolge wie den Abbau der Arbeitslosigkeit verweist. Das läßt sich leicht als Rechtfertigung auslegen. Und darf man Albert Speers Pläne zum Umbau Berlins als zukunftsweisend loben, erst durch Merkels „gigantomanische“ Prunkbauten an der Spree übertroffen, ohne zugleich die „Gewalt- oder Willkürherrschaft“ zu „verherrlichen“?

Auch wer als fundamentalistischer Christ mit dem Schlagwort Babycaust[6] gegen eine Abtreibungsklinik demonstriert oder sich mit einem gelben Stern  als „Impfgegner“ schmückt, kann schnell morgens um sechs Uhr als „Verharmloser“ unangemeldeten Besuch bekommen:

Die Verwendung des „gelben Judensterns“ mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ als Profilbild durch einen Unterstützer der sog. „Querdenker-Szene“ (insbesondere von Gruppen, die rechtsextreme und antisemitische Inhalte teilen) für einen frei einsehbaren „Telegram-Account“ kann den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß 130 Abs. 3 StGB erfüllen und rechtfertigt damit einen Durchsuchungsbeschluß für die Person, die Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsraume mit Nebenräumen und seiner Fahrzeuge.

LG Würzburg, Beschluß vom 18. Mai 2022 – 1 Qs 80/22 –[7]

Es hat sich immer als richtig erwiesen, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. In der Hand ideologisierter Fanatiker können harmlos scheinende Instrumente zu bösartigen Waffen ausgebaut werden. Wem seine Redefreiheit lieb ist, sollte wachsam sein. Was trauen Sie einer Bundesministerin zu, die auch schon einmal gern in einem Antifa-Magazin schreibt? Mit den Stimmen auch bürgerlicher Parteien erweitert der Bundestag den Volksverhetzungsparagraphen in immer kürzeren Abständen, zuletzt durch einen neuen Absatz 5 im Oktober 2022. Lenin hatte einst gespottet, die Kapitalisten würden noch die Stricke produzieren, an denen man sie einst aufhängen werde.

Öffentlicher Frieden und existenzielle Feindschaft

Seit 1851 schützt der Volksverhetzungs-Paragraph „den öffentlichen Frieden“, wenn auch Randformulierungen wechselten. Als öffentlicher Frieden gilt allerdings heute ein völlig anderer zu Zeiten König Friedrich Wilhelms, als demokratische Reformen scheiterten. Es geht immer um Machterhalt. Frieden ist der Zustand, über den sich freut, wer jemandem den Stiefel in den Nacken gesetzt hat und ihn unten hält: „Willst Du wohl Frieden halten!“ – Wer niedergeworfen ist, sieht das freilich aus einer anderen Perspektive. Für ihn ist bereits seine Rechtlosstellung ein unfriedlicher Akt.

Dem juristischen Verbot des weite­ren Kamp­fes um die Macht folgt das morali­sche. Der Un­ter­legene soll eine Wieder­aufnahme des Kamp­fes noch nicht ein­mal mehr denken dürfen. Die Ent­politi­sierung beginnt mit der end­gültigen Durch­set­zung der etablierten Macht. Sie wird durch Mo­ralisierung des Politischen her­beigeführt und heißt konkret, dem Un­ter­legenen ein­zureden, daß es mora­lisch an­stößig sei, um Macht zu kämp­fen, und daß es über­haupt keine existen­tielle Feind­schaft gibt, die das Kämpfen lohnen würde. Das Unterschei­dungskri­terium der Sphäre des Politi­schen ist Freund oder Feind. Es wird er­setzt durch das Unter­scheidungskriterium der Sphäre des Mo­ralischen: Gut oder böse. So wird gegen­wärtig nach Beobach­tung des Pas­sauer Prof. Johann Braun „das Fak­tum, daß exi­stentielle Feindschaf­ten … auch auf dem Boden des Rechts­staats je­derzeit aufbre­chen können, … bei uns systema­tisch aus dem Bewußtsein ver­drängt.“[8]

Klaus Kunze, in: Junge Freiheit 43/1994 vom 21.10.1994, S.2 unter dem Titel „Aufweichung der Spielregeln“, = Kampf um die Regeln oder Der existentielle Feind

„Wo ein Teil der Bürger in einem Teil der anderen aus welchen Grün­den auch im­mer nicht ‚Rechts­­genossen‘, son­dern Feinde erblickt,“ erkennt Johann Braun, „an deren loya­ler Ge­sin­­nung man zweifeln muß, dient das Recht in der Sicht der beiden Kon­­trahenten weniger dem Schutz der eigenen Per­son; es schützt und er­hält vielmehr zu­nächst den ‚Feind‘ und verdient da­her selbst be­kämpft zu wer­den. … Es erscheint nunmehr als Schutz­­schild und Waffe des jeweiligen Geg­ners.“[9]

Während der formale Rahmen durch die salbungsvollen Worte vom Schutzgut des öffentlichen Friedens über Jahrhunderte gleich bleiben kann, muß der konkrete Feind bei Systemwechseln jeweils neu bestimmt werden. Das hat der Bundestag in den letzten Jahren durch Ergänzungen des § 130 StGB mehrfach unternommen und präzisiert.

Diese Notwendigkeit innerstaatlicher Befriedung führt in kritischen Situationen dazu, daß der Staat als politische Einheit von sich aus, solange er besteht, auch den „inneren Feind“ bestimmt. In allen Staaten gibt es in irgendeiner Form das, was das Staatsrecht der griechischen Republiken als ðïëÝìéïó-Erklärung, das römische Staatsrecht als hostis-Erklärung kannte, schärfere oder mildere ipso facto eintretende oder auf Grund von Sondergesetzen justizförmig wirkende Arten der Ächtung, des Bannes, der Proskription, Friedloslegung, hors-la-loi-Setzung, mit einem Wort: der innerstaatlichen Feinderklärung.[10]

Carl Schmitt, der Begriff des Politischen, S.47.

Sonderrecht und Feindstrafrecht

Das Bundesverfassungsgericht sieht die politischen Paragraphen 86, 86 a, 130 StGB und andere ausdrücklich als „Sonderrecht“ an.

§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.

BVerfG, Beschluß vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347

Die Strafrechtler  Mike Ulbricht und Günther Jakobs nennen so etwas Feindstrafrecht.[11] Sein Anteil am gesamten Recht läßt sich als Kurvenverlauf in Relation zu den jeweiligen politischen Erfordernissen abbilden.[12] Je höher der Anteil auf einen einzelnen Feind gemünzten Strafrechts sei, desto größer die von ihm ausgehende Gefahr – aus Sicht der Herrschenden. Eine Objektivierbarkeit der Gefahr spielt dabei keine Rolle. Ein paranoider Tyrann kann auch vor bloß eingebildeten Tyrannenmördern Angst haben und harte Strafen schon für gehässige Kinderlieder androhen androhen. Wenn Putin verbietet, seinen Ukrainekrieg auch Krieg zu nennen, besagt das mehr über seine Angst vor einem Umsturz als über eine reale Gefahr.

Die Begriffe Sonderrecht und Feindstrafrecht deuten darauf hin, daß das gewöhnliche Bürgerrecht und die Bürgerrechte nicht oder nur eingeschränkt gelten, wo es gegen den inneren Feind geht. Dieser wird aus dem Verfassungsfrieden ausgeklammert. In alten Zeiten war er vogelfrei. Im Liberalismus verbannt man ihn aus dem Diskurs, und wenn er den Mund gar nicht halten kann, sperrt man ihn halt ein. Im Kreise der anständigen, moralisch integren Menschen zählt seine Meinung nicht mit.

Sein Sonderrecht und seine Diskriminierung beruhen auf Akten der Machtausübung und der sozialen Disziplinierung. Heute begründet der ausgerufene „Kampf gegen Rechts“ den Machtanspruch der Linken:

Der Feind ist „also nicht nur die Negation, son­dern auch der Existenzgrund des Ausbaus eige­ner Macht, und deshalb muß er auch, so paradox dies auch sein mag, gleichzeitig im Zaume gehal­ten und am Leben erhal­ten werden.“[13]

Panajotis Kondylis, Macht und Entscheidung, 1984, S.63.

Der zivilreligiöse Impuls

Wie früher die katholische Kirche ihre ins Weltliche ausufernde Macht damit rechtfertigte, sie müsse die Mächte des Bösen aufhalten, wie die NSdAP 1933 ihren totalen Machtanspruch mit der drohenden kommunistischen Revolution rechtfertigte, so bildet die Rechte oder was die Linke dafür hält den Hintergrund, vor dem die Linke ihre gesellschaftliche Macht zu monopolisieren sucht. Es kommt dabei überhaupt nicht darauf an, wie real die Bedrohung ist. Wenn es keine „Nazis“ mehr gibt, erfindet man eben welche oder erklärt ein paar Wirrköpfe dazu. Die passenden Wirrköpfe finden sich immer. Wer weiß, wer morgen dazu erklärt wird?

Wenn speziell § 130 Abs.4 StGB bestimmte Meinungen und Wertungen zum historischen Nationalsozialismus unter Strafe stellt, bezeichnet Mike Ulbricht das als klaren Prinzipienbruch gegenüber höherrangigen Freiheitsrechten.

§ 130 Abs.4 StGB ist ein Strafgesetz wider die Aufklärung, die den Zweifel als Kern jeder Wahrheit verteidigt und nach der es deshalb keine endgültigen, schon gar nicht mit dem Schwert des Strafrechts verteidigte Wahrheiten und Wertungen geben kann. Jener Paragraph ermächtigt die Obrigkeit, in den freien Meinungsprozeß der Büger einzugreifen. Diese stückweise erfolgte Entmündigung kann deshalb auch nicht mit der Absicht des Schutzes von Freiheitlichkeit und Demokratie legitimiert werden. [14]

Mike Ulbricht, a.a.O., S.411.

Viele Verfassungsrechtler halten, mit Ulbricht, die Bestimmung für verfassungswidrig.[15] Josef Isensee spricht gar von „heiligem Eifer“ des Gesetzesgebers. Gleichwohl ist durch die Entscheidung des BVerfG unmittelbar geltendes Recht geschaffen worden. Für Isensee hat es durch die Billigung extrakonstitutionellen Sonderrechts in § 130 Abs.3 und 4 StGB einem „zivilreligiösen Impuls“ nachgegeben.[16]

So müssen wir denn wie einst unsere Väter wieder glauben und bekennen, oder wir müssen den Mund halten. Das wird uns umso leichter fallen, je eher wir den historischen Nationalsozialismus für einen originären Sozialismus halten und ihn darum als gegnerisch einstufen. Noch bildet er das Kruzifix, das man allen Rechten entgegenhält und „Weiche, Satan!“ skandiert. Wer nichts mit denjenigen Aspekten des NS am Hut hat, die tatsächlich eine mörderische Willkürherrschaft[17] bildeten, wird dazu nur „Amen“ sagen und dem linken Exorzisten den Spiegel vorhalten. Vielleicht erkennt er sich darin ja wieder.

Lesen Sie gern hier weiter zum neuen § 130 Abs.5 StGB:

Meinungsfreiheit weiter abgeschmolzen

Jeder Blogbeitrag hier greift einen Einzelaspekt auf und setzt dabei viele Denkgrundlagen bereits voraus. Wer etwa innig an Seelenwanderung oder die reale Existenz von Donald Duck glaubt, wird hier schon im Grundsätzlichen widersprechen. Lesen Sie dieses Grundsätzliche gern hier:

Das Vermächtnis Apollons


[1] Vgl. zu Mike Ulbricht auch: Stephan Klenner u.a., Wann sind Volksverhetzung und Klimaproteste strafbar?, FAZ, Version vom 9.11.2022.

[2] Mike Ulbricht, Volksverhetzung und das Prinzip der Meinungsfreiheit, Strafrechtliche und verfassungsrechtliche Untersuchung des § 130 Abs.4 StGB, 2017, ISBN 978-8144-4257-3.

[3] Niccolo Machiavelli, Discorsi, II. Buch, 19. Kapitel, S.226 der Kröner-Ausgabe.

[4] Zitiert bei Ulbricht, S.24.

[5] Weinke in: Ulrich Baumann, Helmut Kury (Hrg.), Politisch motivierte Verfolgung: Opfer von SED-Unrecht, Kriminologische Forschungsberichte aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, 1998, S.17.

[6] Differenzierend dazu BVerfG B.v. 24.5.2006 – 1 BvR 49/00 –.

[7] Anderer Ansicht das Landgericht Aachen: „Die Verwendung eines „Judensterns“ unter Ersetzung des Wortes „Jude“ durch das Wort „ungeimpft“ in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil erfüllt als Beitrag zur öffentlich geistigen Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand des Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021 – Ss 72/2020 (2/21); Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, §130 Rn. 27).“ (LG Aachen, Beschluß vom 18. August 2022 – 60 Qs 16/22 –)

[8] Johann Braun, Recht und Moral im pluralistischen Staat, Juristische Schu­lung (JuS) 1994, 727.

[9] Johann Braun, a.a.O., siehe auch Klaus Kunze, Die neuen Heiligtümer der CDU, Eine Feinderklärung und ihre Konsequenzen, Blogbeitrag hier vom 10.2.2020.

[10] Carl Schmitt, der Begriff des Politischen, S.47.

[11] Günther Jakobs, Feindstrafrecht? Eine Untersuchung zu den Bedingungen von Rechtlichkeit, Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (HRRS), 2006, S.289-297.

[12] Mike Ulbricht, a.a.O., S.320

[13] Panajotis Kondylis, Macht und Entscheidung, 1984, S.63.

[14] Mike Ulbricht, a.a.O., S.411.

[15] Nachweise bei Ulbricht, a.a.O., S.412, Fußnote 23.

[16] Josef Isensee, Meinungsfreiheit im Streit um die Religion, Archiv für Presserecht (AfP) 2013, 189-199, AfP 2013, 189.

[17] Willkürherrschaft: vgl. exemplarisch die Rede Hitlers beim „Röhm-Putsch“ und seinen Befehl, einfach alle an die Wand zu stellen, in dieser Stunde der Not sei er Deutschlands oberster Gerichtsherr.