Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält es für verfassungsfeindlich, sich für den Erhalt des deutschen Volkes in ethnisch-kulturellem Verständnis einzusetzen. Unverdächtig wäre es noch, sich für den ethnisch-kulturellen Erhalt der Yanomami-Indianer einzusetzen, Schutz australischer Aborigines oder der orientalischen Jeziden zu fordern. Das deutsche Volk, in dessen Namen dieses Gericht Recht sprechen soll, gilt aber nicht als schützenswert.
Die Argumentation des OVG
Wer die Prozeßakten nicht kennt, muß sich auf die im Beschluß vom 23. Juni 2021 geschriebenen Gründe verlassen. Ob sie die Postion der identitären Antragsteller richtig wiedergeben, fragt sich. Das OVG hält es mit der Menschenwürde nicht hier geborener Menschen für unvereinbar, sich für den Erhalt eines ethnisch-kulturell deutschen Volks einzusetzen:
WeiterlesenDie Annahme des Verwaltungsgerichts wird nicht beanstandet, wonach das zentrale politische Anliegen des Klägers der Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethnisch-kulturellen Identität sei, womit seinem politischen Programm zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zugrunde liege, den er explizit im Grundgesetz verankert sehen wolle.