UnsereDemokraten möchten alle entwaffnen, denen sie nicht trauen. Anfang 2026 gab es in Deutschland etwa 3,05 Millionen gültige waffenrechtliche Erlaubnisse. Statistisch nach den Wahlergebnissen gesehen würde etwa ein Drittel davon, also eine Million, auf verdächtige Gesellen entfallen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat UnserenDemokraten am 21.3.2024 die Flügel gestutzt. Ich publiziere den Beschluß (8 B 666/24) hier.
Der Anlaß
Am 26.1.2024 entzog sein Heimatlandkreis einem Bürger die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der unbescholtene Mann hatte nämlich bei einem Montagsspaziergang am 30.9.2022 ein Transparent getragen: „Stoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!“
Solche Leute sind aus Behördensicht gefährlich. Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen hatte der Waffenbehörde am 22.3.2023 ausführlich mitgeteilt, der Mann werde seit 2021 „dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugerechnet“. Zwar war er kein Mitglied irgendeiner Partei. Aber am 27.2.2021 sei er als Zuhörer auf einer Wahlkampfveranstaltung der NPD identifiziert worden. Und bei einem Montagsspaziergang 2022 habe er gemeinsam mit NPD-Funktionären ein Transparent getragen.

Ein Montagsspaziergang in Büdingen am 30.9.2022 wurde einem Demonstranten (Gesicht geschwärzt) fast zum Verhängnis.
Nein, eine NPD-Demonstration sei das nicht gewesen. Die Teilnehmer waren gemischt. Damals hieß die NPD noch nicht „Heimat“. Aber der Waffenschein-Inhaber müsse, meinte der Verfassungsschutz deswegen als Sympathisant und Unterstützer der Partei angesehen werden. Die exponierte Position als Bannerträger „kann auch als Indiz dafür gewertet werden, daß rechtsextremistische Ideologieelemente bei ihm verankert sind,“ schrieb der VS der Waffenbehörde.
Die Rechtslage
Das Verwaltungsgericht Gießen und in zweiter Instanz der Hessische Verwaltungsgerichtshof holten die Indiziensammler auf den Boden der Tatsachen zurück. Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Waffenscheinentziehung an und wurde vom VGH voll bestätigt.
Nach § 5 des Waffengesetzes muß ein Waffenscheininhaber persönlich zuverlässig sein.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ob Unzuverlässigkeitsgründe nach §§ 5 WaffG, 8a SprengG anzunehmen seien, sei anhand einer Prognose auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu beurteilen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz und dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen seien, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, daß sie mit Waffen, Munition und Sprengstoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Dabei sei in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen, Munition und Sprengstoffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach §§ 5 WaffG, 8a SprengG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genüge vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden müsse. Zwar lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Annahme vor, daß der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene zuzurechnen sei und die Ideologie der Partei teile. Allerdings könnten im heterogenen Phänomenbereich Rechtsextremismus keine allgemeingültigen Strukturmerkmale festgestellt werden, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schluß erlaubten, ein Mitglied, Unterstützer oder Sympathisant dieser Szene werde im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG Waffen oder explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen.
Hessischer VGH, aus dem Beschluß vom 16.4.2026 – 8 B 666/24 (Fettdruck vom Verfasser)
Die gegenteilige Meinung der Waffenbehörde würde dagegen darauf hinauslaufen, schon jede Sympathie oder Unterstützung einer rechtsextremen Gruppe würde den Verdacht begründen, der Mann würde die Waffe zu verbotenen Zwecken benutzen. Allein aus einer „rechtsextremen“ Gesinnung ziehen unsere Oberverdachtschöpfer den Schluß, der Mann könne nicht gesetzestreu und gefährlich sein.
Tatsächlich ist aber der rein politologische Begriff des Rechtsextremismus so dehnbar, daß man – aus linksradikaler Sicht UnsererDemokraten – Millionen gesetzestreue Bürger darunter fassen kann, nur weil sie zum Beispiel das deutsche Volk für die Zukunft erhalten wissen wollen. So belehrte der Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme die Waffenbehörde:
Durch die vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis ist bei … von einer Waffenaffinität auszugehen. In Verbindung mit der Zuordnung zur rechtsextremistischen Szene besteht grundsätzlich die Gefahr, daß … die vorhandenen Waffen zukünftig mißbräuchlich verwenden könnte, um die Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Aus der Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen vom 22.12.2023.
Wir lernen daraus: Unter der Regierung UnsererDemokraten sind die Waffenbehörden gehalten, die Gesinnung der Bürger auszuforschen und allein schon bei verdächtiger Gesinnung Sanktionen zu verhängen.
Weil aber das bloße Haben einer Gesinnung wie auch sie auf Kundgebungen auszudrücken zu den zentralen Wesensbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie zählt, stellt jede amtliche Gesinnungsschnüffelei mit dem Ziel staatlicher Sanktionen bei falscher Gesinnung einen Angriff auf Rechtsstaat und Demokratie dar. Die selbsternannten UnsereDemokraten handeln selbst „extremistisch“ und gefährden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Sie drehen und biegen sich ihre politischen Begriffe solange zurecht, bis sie ihre politischen Gegner damit traktieren und behördlich schikanieren können. Der VGH hat einen solchen Versuch im vorliegenden Einzelfall vereitelt:
Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung des auch von dem Antragsgegner angewandten Maßstabs zutreffend davon ausgegangen, daß die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch das Landesamt für sich allein keine absolute waffenrechtlich Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet. Zwar können sich berechtigte Zweifel daran, daß eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, auch aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen, organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, muß dabei jedoch ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne daß diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muß, daß das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. zu einem Motorradclub BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris Rn. 7). Jedoch hat weder der Antragsgegner in seiner Beschwerde hinreichende Tatsachen dargelegt, daß diese Voraussetzungen im Phänomenbereich Rechtsextremismus vorliegen, noch ist dies anderweitig, insbesondere – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend verweist – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 956 ff.), ersichtlich.
Hessischer VGH, aus dem Beschluß vom 16.4.2026 – 8 B 666/24 (Fettdruck vom Verfasser)
Auch geht der VGH davon aus, daß das Vorliegen einer für § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG erforderliche Unterstützungshandlung des Antragstellers nicht feststellbar ist, weil das Tragen des Plakats mit der Aufschrift „Stoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!“ mit ortsbekannten NPD-Funktionären auf der Versammlung für ein Fördern der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei insbesondere unter Beachtung des Gesamtkontextes der Versammlung nicht ausreicht.
Reine Meinungsäußerungen eines Nichtmitgliedes, die ihrerseits inhaltlich keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten, stellen daher für sich betrachtet in der Regel keine Anhaltspunkte für eine Unterstützung dar, auch wenn sie insoweit mit verfassungskonformen Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation übereinstimmen.
Hessischer VGH, aus dem Beschluß vom 16.4.2026 – 8 B 666/24.
Der VGH hat auch ausführlich geprüft, ob es eine Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung darstellen könnte, eine Wahlkampfveranstaltung zu besuchen. Dafür müßte dieser Vereinigung aber ein Vorteil entstanden sein, der sich positiv auf ihre Aktionsmöglichkeiten ausgewirkt habe.
Zwar kann die Teilnahme eines Betroffenen an einer Veranstaltung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung bereits die Maßstäbe einer Unterstützungshandlung erfüllen. Notwendig ist aber, daß sich die Tätigkeit positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer Vereinigung auswirkt bzw. ihre innere Organisation, ihren Zusammenhalt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung muß dabei bei einer wertenden Gesamtschau zum Ausdruck bringen, daß der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, was bei zahlreicher Beteiligung an Veranstaltungen und einem Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03 – juris Rn. 27). Allein aus der hier streitigen, kostenpflichtigen Teilnahme an der Veranstaltung läßt sich nach Auffassung des Senats indes nicht feststellen, welche konkreten Bestrebungen der Partei der Antragsteller durch seine Teilnahme unterstützt haben sollte. Insofern reicht es nicht aus, daß dem Veranstalter eine extremistische Weltanschauung zuzuordnen ist und sich daraus gegebenenfalls ein Schluß auf die Weltanschauung des Antragstellers ableiten lassen mag.
Hessischer VGH, aus dem Beschluß vom 16.4.2026 – 8 B 666/24.
Wie tiefgreifend die Beobachtung der Bürger fortgeschritten ist, erwies sich bei einem ausgewerteten Video einer Wahlveranstaltung der Partei am 4. Oktober 2023 in Rohrbach: Bei einem Redebeitrag applaudierte unser Bürger sogar – schrecklich! Leider wissen wir nicht, welcher Aussage er applaudiert hat:
Nachgewiesen ist allein die passive Teilnahme sowie, ausweislich der benannten Videosequenz, daß der Antragsteller auf einen Redebeitrag hin applaudiert hat. Das Video ist offensichtlich zusammengeschnitten, so daß bereits nicht feststellbar ist, ob der Antragsteller tatsächlich auf diesen Beitrag hin applaudiert. Auch daß in diesem Redebeitrag verfassungsfeindliche Meinungen kundgetan wurden, die der Antragsteller durch seinen Applaus aktiv billigt, ist nicht ersichtlich. Dem Applaus des Antragstellers geht in dem Video die – überspitzte – Kritik eines Redners an der Partei „Die Grünen“ voran, die sinngemäß „alles zerstöre, was die Nachkriegsgeneration aufgebaut habe“. Das Verhalten des Antragstellers legt ohne Zweifel ein auf die Partei bezogenes Sympathisieren nahe, reicht aber gemäß den oben dargelegten Maßstäben für eine erforderliche aktive Förderung der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei ersichtlich nicht aus.
Hessischer VGH, aus dem Beschluß vom 16.4.2026 – 8 B 666/24.
In bester Tradition früherer deutscher Geheimdienste möchte der Verfassungsschutz am liebsten alles wissen. Wenn Sie im Parkhaus nach einer Großveranstaltung ihr Auto nicht auf Anhieb finden: Sie wissen, wen Sie fragen könnten. Die vom VS gut unterrichtete Waffenbehörde wandte ein, „der Antragsteller bekenne sich öffentlich zur Gesinnung und den Zielen der Partei und setze sich politisch aktiv für deren Verwirklichung ein. Sein Pkw habe an bestimmten Tagen in der Nähe des Hauses geparkt, in dem der Landesvorsitzende der Partei wohne, woraus sich schließen lasse, daß er an weiteren Veranstaltungen teilgenommen habe. Ein Nachweis der Mitgliedschaft sei demgegenüber nicht erforderlich“, heißt es im Beschluß des VGH.
Der hier entschiedene Einzelfall unterscheidet sich von anderen Fällen, in denen Bürgern der Waffenschein erfolgreich entzogen wurde. Hier ufert das behördliche Verdachtschöpfen bis zu einer expliziten Gesinnungsschnüffelei aus, die jedem widerfahren kann. Wer darüber hinaus eine als verfassungsfeindlich eingestufte Gruppierung zum Beispiel unterstützt, indem er sich an ihr beteiligt oder für sie kandidiert, möge sich an ein Urteil von 2017 erinnern:
Wer für die NPD kandidiert und Funktionärsaufgaben wahrnimmt, unterstützt als Mitglied einer Vereinigung deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen. Er ist daher regelmäßig unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002) und § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG.(Rn.38) (Rn.41).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Urteil vom 12.10.2017, 4 A 626/17.
Dokumentation der Entscheidung im Volltext:
8 B 666/24
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BESCHLUß
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn ….
Antragstellers und Beschwerdegegners,
bevollmächtigt: Rechtsanwalt Klaus Kunze, Lange Straße 28, 37170 Uslar,
gegen
den Wetteraukreis , vertreten durch den Landrat, Europaplatz, 61169 Friedberg,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
wegen Waffenrechts , hier: Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof – 8. Senat – durch
Richter am Hess. VGH Kosir als Vorsitzenden,
Richterin am Hess. VGH Buchwald ,
Richterin am Hess. VGH Wagener
am 16. April 2026 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Ziffern 1.2 und 2.2 der Verfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2024) für erledigt erklärt haben.
Insoweit ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. März 2024 – 9 L 280/24.GI – wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. März 2024 – 9 L 280/24.GI – zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gießen für beide Instanzen auf jeweils 10.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht Gießen hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 seines Bescheides vom 26. Januar 2024, mit welchem er u. a. die waffenrechtlichen sowie sprengstoffrechtliche Erlaubnis(se) des Antragstellers widerrufen hat (Ziffern 1.1/1.2).
Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 21. März 2016 unter der Nummer 2413 einen Kleinen Waffenschein (Bl. 93 Behördenakte I – BA I), am 21. Juli 2017 unter der Nummer 14816 eine Standard-Waffenbesitzkarte (grün) (Bl. 68 BA I) und am 16. Juli 2019 unter der Nummer 344/19 einen bis zum 15. Juli 2024 gültigen Erlaubnisschein nach § 27 SprengG (Bl. 0 ff. Behördenakte II – BA II).
Nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (im Folgenden: Landesamt) den Antragsgegner darüber informierte, daß der Antragsteller spätestens seit dem Jahr 2021 dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugerechnet werde, widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse mit Verfügung vom 26. Januar 2024.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, ungeachtet einer etwaigen Mitgliedschaft des Antragstellers in der NPD bzw. der Partei „Die Heimat (HEIMAT)“ habe er durch die dokumentierte Teilnahme an einer Wahlkampfveranstaltung der Partei am 27. Februar 2021, insbesondere aber durch sein exponiertes Auftreten als Bannerträger gemeinsam mit den landes- und bundesweit bekannten Parteifunktionären L…. und J… bei einem Demonstrationszug in Büdingen im Jahr 2022 eindeutig Unterstützungshandlungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG, § 8a Abs. 2 Nr. 3 c) SprengG unternommen, indem er öffentlich zumindest als ideologischer Sympathisant dieser Partei aufgetreten sei.
Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben vom 30. Januar 2024 Widerspruch eingelegt, über welchen noch nicht entschieden ist. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Gießen mit verfahrensgegenständlichem Beschluß vom 21. März 2024 stattgegeben. Die angegriffene Verfügung erweise sich auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Es lägen weder hinreichende Anhaltspunkte für eine absolute Unzuverlässigkeit nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG noch für eine Unzuverlässigkeit aufgrund der Regelvermutung der §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 2 und 3 SprengG vor. Der Umstand allein, daß das Landesamt den Antragsteller als Rechtsextremist eingestuft habe, begründe nicht die waffen- bzw. sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit. Es fehlten zudem tragfähige Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller sei Mitglied in einer Vereinigung, welche gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge.
Gegen diesen ihm am 25. März 2024 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 5. April 2024 eingelegten und am 24. April 2024 begründeten Beschwerde und beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. März 2024 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2024 abzulehnen.
Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Teilnahme des Antragstellers an Aktivitäten der Partei NPD / „Die Heimat“ und ihrer Organe, insbesondere am sog. Montagsspaziergang am 30. September 2022 gemeinsam mit Funktionären der Partei, am 3. Netzwerktag der „Deutschen Stimme“ im Mai 2023 und schließlich seine Teilnahme an der Wahlkampfabschlussveranstaltung der Partei für die Landratswahl im Wetteraukreis im Herbst 2023, seien Tatsachen, die entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts die Annahme rechtfertigten, daß der Antragsteller die verfassungsfeindliche Partei im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 3 c) SprengG unterstützt habe und noch unterstütze.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.
Nachdem der Gültigkeitszeitraum der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zwischenzeitlich abgelaufen ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit (Ziffern 1.2 und 2.2 der Verfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2024) übereinstimmend für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Behördenakte des Antragsgegners.
II.
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung) und der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
2. Die im übrigen gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragsgegners nicht.
a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei der Entscheidung über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht verkannt.
Zuvorderst klarzustellen ist dabei, daß es nicht zu beanstanden ist, daß das Verwaltungsgericht die Prüfung auf diesen Unzuverlässigkeitstatbestand erstreckt hat, obwohl die streitige Verfügung auf der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit beruht. Die Verwaltungsgerichte haben umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, sofern durch die Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten – wie hier – in der Regel der Fall (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Juli 2019 – 2 B 19.18 –, juris Rn. 24 m. w. N.).
aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ob Unzuverlässigkeitsgründe nach §§ 5 WaffG, 8a SprengG anzunehmen seien, sei anhand einer Prognose auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu beurteilen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz und dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen seien, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, daß sie mit Waffen, Munition und Sprengstoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Dabei sei in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen, Munition und Sprengstoffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach §§ 5 WaffG, 8a SprengG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genüge vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden müsse. Zwar lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Annahme vor, daß der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene zuzurechnen sei und die Ideologie der Partei teile. Allerdings könnten im heterogenen Phänomenbereich Rechtsextremismus keine allgemeingültigen Strukturmerkmale festgestellt werden, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schluß erlaubten, ein Mitglied, Unterstützer oder Sympathisant dieser Szene werde im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG Waffen oder explosionsgefährliche Stoffe mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen.
bb) Der Antragsgegner wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht verkenne, daß für die Prognose der Unzuverlässigkeit der Nachweis einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mißbräuchlichen oder leichtsinnigen Verwendung oder Weitergabe nicht erforderlich sei. Es erscheine konkret möglich und jedenfalls nicht unwahrscheinlich, daß der rechtsextreme Antragsteller bei seinen künftigen Bestrebungen zur Abschaffung der parlamentarischen Demokratie, zur Durchsetzung fremdenfeindlicher, rassistischer und antisemitischer Ziele seine Waffen missbräuchlich verwenden oder an nichtberechtigte Dritte weitergeben werde, denn schließlich seien nach Erkenntnissen des Landesamts etwa die Hälfte der Rechtsextremisten gewaltorientiert. Ob und inwieweit es zukünftig bei einer Gewaltlosigkeit bleibe, sei zweifelhaft und ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden.
cc) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung des auch von dem Antragsgegner angewandten Maßstabs zutreffend davon ausgegangen, daß die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch das Landesamt für sich allein keine absolute waffenrechtlich Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet. Zwar können sich berechtigte Zweifel daran, daß eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, auch aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen, organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, muß dabei jedoch ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne daß diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muß, daß das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. zu einem Motorradclub BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris Rn. 7). Jedoch hat weder der Antragsgegner in seiner Beschwerde hinreichende Tatsachen dargelegt, daß diese Voraussetzungen im Phänomenbereich Rechtsextremismus vorliegen, noch ist dies anderweitig, insbesondere – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend verweist – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 956 ff.), ersichtlich.
b) Die Ausführungen des Antragsgegners zur Annahme der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
aa) Soweit der Antragsgegner zunächst vorträgt, durch die Teilnahme des Antragstellers an dem sogenannten Montagsspaziergang am 30. September 2022 rechtfertigten Tatsachen die Annahme, daß der Antragsteller eine Vereinigung unterstütze, die Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien, zeigt er damit nicht auf, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
(1) Das Verwaltungsgericht hat hierauf bezogen ausgeführt, die für eine tatbestandsmäßige Unterstützung erforderliche Außenwirkung der Veranstaltung zugunsten der Partei sei nicht feststellbar. Die dem Antragsgegner übermittelten Stellungnahmen des Landesamts enthielten keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei dem Demonstrationszug, welchen der Antragsteller als „Montagsspaziergang“ bezeichnet, um eine von der Partei angemeldete Veranstaltung gehandelt habe. Vor allem aber sei sie nach außen nicht als Veranstaltung dieser Partei erkennbar. Daß bei der Versammlung neben dem Antragsteller zwei Parteifunktionäre, darunter der hessische Landesvorsitzende der Partei Stefan J…, ein Banner mit der Aufschrift „Heimat!“ getragen haben, lasse nicht den Schluß zu, der Demonstrationszug habe aus der Perspektive außenstehender Dritter als eine Veranstaltung der Partei gewirkt. Hiergegen spreche, daß das auf dem Banner platzierte Logo „Heimat!“ im Zeitpunkt der Demonstration außerhalb der rechten Szene in der öffentlichen Wahrnehmung noch nicht mit der NPD in Verbindung gebracht worden sei, da diese erst seit ihrer am 3. Juni 2023 erfolgten Umbenennung offiziell als „Die Heimat“ auftrete. Die Aufschrift des von dem Antragsteller gehaltenen Plakats „Stoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!“ formuliere deutliche Kritik an der Bundesregierung, weise aber keinen direkten Bezug zu der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der Partei auf. Daß das Lichtbild, welches unter anderem den Antragsteller als Bannerträger zeige, auf dem Telegram-Kanal der Partei gepostet worden sei, sei ihm nicht als Unterstützungshandlung zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller hierfür verantwortlich wäre, enthielten die Stellungnahmen des Landesamtes nicht.
(2) Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, der Antragsteller habe sich bei der Versammlung öffentlich an die Seite ortbekannter Funktionäre der NPD gestellt und mit diesen gemeinsam ein Banner getragen, daß im Sprachstil der NPD einen vermeintlichen Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk anprangere. Auch wenn der Schriftzug „Heimat!“ an diesem Tag in der Öffentlichkeit nicht mit der NPD in Verbindung gebracht worden sei, seien jedenfalls Herr L. und Herr J. als Funktionäre der Partei ortsbekannt.
(3) Dieser Vortrag rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, daß das Vorliegen einer für § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG erforderliche Unterstützungshandlung des Antragstellers nicht feststellbar ist, weil das Tragen des Plakats mit der Aufschrift „Stoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!“ mit ortsbekannten NPD-Funktionären auf der Versammlung für ein Fördern der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei insbesondere unter Beachtung des Gesamtkontextes der Versammlung nicht ausreicht.
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt haben, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
(a) Als Unterstützung ist dabei jedes individuell-zurechenbare, nicht nur geringfügige Tätigwerden anzusehen, das abstrakt geeignet ist, sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auszuwirken (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 – 24 BV 24.320 –, juris Rn. 98 m. w. N.). Das ist bei Verhaltensweisen der Fall, die die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung festigen, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerichteten Ziele fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigen und ihr Gefährdungspotenzial steigern (vgl. zu § 54 AufenthG BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 –, juris Rn. 21, 28; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, juris Rn. 15). Erfolg setzt die Unterstützungshandlung nicht voraus; eines nachweisbaren oder messbaren Nutzens für die verfolgten Ziele bedarf es ebenfalls nicht (vgl. ebenfalls zu § 54 AufenthG BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 –, juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 8. August 2022 – 2 M 38/22 –, juris Rn. 20; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 47. Edition, 1. Januar 2026, AufenthG, § 54 Rn. 106 m. w. N.). Auch ein Verhalten, das der Meinungs- oder der Versammlungsfreiheit unterfällt, kann eine Unterstützungshandlung sein. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 21). Dienen Veranstaltungen erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen vor, das die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt (zu § 54 AufenthG vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 54 Rn. 62). Ausscheiden kann die Annahme einer Unterstützungshandlung hingegen, wenn der individuelle Beitrag erkennbar nur auf einzelne, mit verfassungsfeindlichen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende Ziele der Vereinigung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, juris Rn. 15; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 19. Februar 2024 – 7 A 279/23 –, juris Rn. 46). Reine Meinungsäußerungen eines Nichtmitgliedes, die ihrerseits inhaltlich keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten, stellen daher für sich betrachtet in der Regel keine Anhaltspunkte für eine Unterstützung dar, auch wenn sie insoweit mit verfassungskonformen Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation übereinstimmen.
In subjektiver Hinsicht setzt eine Unterstützungshandlung voraus, daß der Erlaubnisinhaber erkennt, daß die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und daß die von seinem Willen getragene Handlung der Vereinigung förderlich sein soll. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an. Maßgeblich ist jeweils eine wertende Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 – 24 BV 24.320 –, juris Rn. 100 m. w. N).
Für das Vorliegen von Tatsachen (sog. Indiztatsachen), die die Annahme einer Unterstützung im vorstehenden Sinn rechtfertigen, d. h. eine entsprechende Schlußfolgerung tragen, gilt der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Für die Frage, ob diese Tatsachen die nötige Annahme einer Unterstützung rechtfertigen, gilt hingegen ein reduzierter Beweismaßstab. Es bedarf nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung. Es genügt, wenn sich aus den Tatsachen (in ihrer Gesamtschau) mit hinreichender Gewißheit bzw. bei vernünftiger Wertung die Folgerungen ableiten lassen, daß die vom Antragsteller vorgenommenen Handlungen dazu dienen, die Vereinigung zu unterstützen. Erforderlich ist nicht, daß die Tatsachen keinen anderen Schluß als den der Tatbestandserfüllung zulassen. Es fehlt aber an der gerechtfertigten Annahme einer Unterstützung, wenn sie sich nur als Vermutung darstellt, insbesondere wenn sowohl die einzelnen Handlungen wie auch das gesamte Auftreten des Betroffenen in einer Gesamtschau in gleicher Weise durch rechtlich nicht zu beanstandende persönliche Lebensumstände erklärt werden können (vgl. zu dem Vorstehenden Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 – 24 BV 24.320 –, juris Rn. 101 m. w. N).
(b) Hieran gemessen hat der Antragsteller durch seine Teilnahme an der Versammlung am 30. September 2022 die damalige NPD – bei der es sich um eine Vereinigung handelt, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 634 ff.) – nicht unterstützt.
Für diese Annahme spricht zum einen bereits die Tatsache, daß es sich bei der Versammlung nicht um eine durch die NPD angemeldete Versammlung gehandelt hat. Zudem haben – was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt – zahlreiche Personen an der Veranstaltung teilgenommen, die sich nicht mit den Zielen der Partei identifizieren. Die seitens des Antragsgegners angeführte Tatsache, der Antragsteller habe sich bei der Versammlung öffentlich an die Seite ortsbekannter Funktionäre der Partei gestellt und gemeinsam mit ihnen ein Banner getragen, genügt hier ebenfalls nicht, um eine Unterstützung der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei anzunehmen, weil der Gesamtkontext insbesondere unter Berücksichtigung des auf dem Banner abgedruckten Meinungsinhalts „Stoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!“ erkennbar auf eine Kritik an der Politik des damaligen Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck abzielt, wenn auch in polemischer Ausdrucksweise. Dieses – wenn auch überspitzte – Werturteil anläßlich einer Demonstration gegen (u. a.) staatliche Covid-Maßnahmen sowie steigende Energiepreise ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Antragsteller dieses Banner mit – zur Überzeugung des Senats auch dem Antragsteller bekannten – Funktionären der damaligen NPD trägt, nicht ausreichend, um eine Unterstützung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG anzunehmen. Es fehlt insbesondere an Anhaltspunkten dafür, daß die Versammlung respektive die Teilnahme des Antragstellers sowie das (Mit-)Tragen des Banners dazu diente, nicht nur einzelne – verfassungskonforme – Meinungen kundzutun, wie sie auch die NPD vertritt, sondern die Partei vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu fördern. Gerade durch die Aufschrift auf dem Banner, welche als zulässige Machtkritik zu werten ist, beschränkt sich die Außenwirkung der Handlung des Antragstellers auf diesen Aussagegehalt, der nicht als verfassungsfeindlich einzuordnen ist und lediglich einzelne Teilziele der Partei betrifft. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Antragsteller das Banner gemeinsam mit bekannten Parteipersönlichkeiten getragen hat. Daß das Verhalten des Antragstellers deshalb nicht nur auf einzelne, mit verfassungsfeindlichen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende Ziele der Partei gerichtet ist, läßt sich daraus indes nicht herleiten. Selbst wenn man unterstellen würde, daß der Antragsteller durch das gemeinsame Tragen des Banners mit den ortsbekannten Funktionären der Partei eine rechtsextremistische Gesinnung offenbaren würde, würde diese Handlung als solche noch nicht die Schwelle zu einem aktiven Fördern überschreiten, wie sie für ein Unterstützen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG erforderlich ist. Im übrigen garantiert das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit und vertraut mit der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) grundsätzlich auch auf die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 –, juris Rn. 108).
bb) Auch die Teilnahme des Antragstellers am 3. Netzwerktag der „Deutschen Stimme“ am 13. Mai 2023 rechtfertigt entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht die Annahme, er unterstütze eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
(1) Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Unterstützung lasse sich nicht feststellen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei dieser Veranstaltung um eine solche der Partei gehandelt hat. Denn das Landesamt halte in seinem Schreiben vom 30. Januar 2024 die Veranstaltungsteilnahme des Antragstellers nur für wahrscheinlich, jedoch nicht für nachgewiesen.
(2) Der Antragsgegner wendet dagegen ein, die Teilnahme des Antragstellers an dem Netzwerktreffen, welche eine Anmeldung und die Zahlung eines Teilnahmebeitrages voraussetze, sei jedenfalls aufgrund des – erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten – YouTube-Screenshots (Bl. 102.A der Gerichtsakte) nachgewiesen. Überdies sei die „Deutsche Stimme“ das Presseorgan der Partei und die Treffen dienten dem Ziel der Partei, rechte Kräfte zu bündeln. Durch die Teilnahme und die Zahlung des Beitrages unterstütze der Antragsteller über ihr Presseorgan die Partei, auch finanziell. Zudem lasse die Teilnahme an dem Treffen erkennen, daß der Antragsteller rechtsextremes Gedankengut teile und mit Außenwirkung an der Verwirklichung des Teilnahmeziels mitwirke.
(3) Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsgegner ebenfalls nicht durchzudringen. Denn auch wenn der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung nicht in Abrede stellt, an der Veranstaltung am 13. Mai 2023 teilgenommen zu haben (vgl. näher Bl. 139 Abs. 4 der Gerichtsakte), läßt sich daraus, gemessen an den obigen Maßstäben, keine Unterstützung im Sinne der § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG schlußfolgern.
Zwar ist die „Deutsche Stimme“ zur Überzeugung des Senats als Presseorgan der Partei „Die Heimat“ einzustufen (vgl. VG Gießen, Beschluß vom 2. Oktober 2023 – 8 L 2375/23.GI –, juris Rn. 54; https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/500770/deutsche-stimme/, zuletzt abgerufen am 12. März 2025). Der Geschäftsführer der „Deutschen Stimme“ ist zudem Bundesvorsitzender der Partei (https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Schreiber_(Politiker), zuletzt abgerufen am 12. März 2025). Allerdings vermag die nachgewiesene einmalige Teilnahme des Antragstellers an diesem Netzwerktreffen nach Auffassung des Senats dessen Unzuverlässigkeit im konkreten Einzelfall nicht zu begründen. Dagegen spricht bereits, daß es sich offensichtlich um einen geschlossenen Anmelderkreis gehandelt hat, eine unmittelbare Außenwirkung mithin nicht gegeben war. Zudem überschreitet die Teilnahme die Schwelle zu einem nur geringfügigen (zeitlich nur kurzen) Tätigwerden nicht (vgl. zur Abgrenzung den Fall einer Kranzniederlegung anläßlich des Volkstrauertags, der vom bayerischen Landesverband der „Jungen Alternative“ gestiftet worden war Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 – 24 BV 24.320 –, juris Rn. 102). Nach den seitens des Landesamtes übermittelten Erkenntnissen hat der Antragsteller passiv als Besucher an der Veranstaltung teilgenommen. Er ist dort weder als Redner oder anderweitig darüber hinaus in Erscheinung getreten. Die Veröffentlichung des Videos zeigt ihn als Teilnehmer, teilweise im Gespräch mit anderen Teilnehmern, indes wurde diese Veröffentlichung nach den vorliegenden Erkenntnissen weder von dem Antragsteller veranlaßt noch bezweckt. Insbesondere zeigt es ihn in Abgrenzung etwa zu dem von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden, oben zitierten Sachverhalt (Urteil vom 25. Juli 2025 – 24 BV 24.320 –, juris Rn. 102) nicht in einer aktiven, für die Vereinigung wirkenden, diese fördernden Verhaltensweise.
Allein der für die Teilnahme notwendig zu entrichtende Beitrag in Höhe von 15,00 Euro rechtfertigt keine andere rechtliche Wertung. Zwar kann – wie bereits oben ausgeführt – die Teilnahme eines Betroffenen an einer Veranstaltung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung bereits die Maßstäbe einer Unterstützungshandlung erfüllen. Notwendig ist aber, daß sich die Tätigkeit positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer Vereinigung auswirkt bzw. ihre innere Organisation, ihren Zusammenhalt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung muß dabei bei einer wertenden Gesamtschau zum Ausdruck bringen, daß der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, was bei zahlreicher Beteiligung an Veranstaltungen und einem Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03 – juris Rn. 27). Allein aus der hier streitigen, kostenpflichtigen Teilnahme an der Veranstaltung läßt sich nach Auffassung des Senats indes nicht feststellen, welche konkreten Bestrebungen der Partei der Antragsteller durch seine Teilnahme unterstützt haben sollte. Insofern reicht es nicht aus, daß dem Veranstalter eine extremistische Weltanschauung zuzuordnen ist und sich daraus gegebenenfalls ein Schluß auf die Weltanschauung des Antragstellers ableiten lassen mag. Schließlich ist auch in die Prognose einzustellen, daß der Antragsteller, nach seinen unwiderlegten Angaben, spontan zu der Veranstaltung gestoßen ist und den Beitrag entrichtet hat und sich nicht, wie offenbar von der „Deutschen Stimme“ vorgesehen, bereits vorab planmäßig und zielgerichtet online hierfür angemeldet und den Beitrag überwiesen hat.
cc) Auch die seitens des Antragsgegners erstmals in seiner Beschwerde angeführte Teilnahme des Antragstellers an einer Wahlkampfabschlußveranstaltung der Partei am 4. Oktober 2023 in Rohrbach rechtfertigt keine andere rechtliche Wertung. Nachgewiesen ist allein die passive Teilnahme sowie, ausweislich der benannten Videosequenz, daß der Antragsteller auf einen Redebeitrag hin applaudiert hat. Das Video ist offensichtlich zusammengeschnitten, so daß bereits nicht feststellbar ist, ob der Antragsteller tatsächlich auf diesen Beitrag hin applaudiert. Auch daß in diesem Redebeitrag verfassungsfeindliche Meinungen kundgetan wurden, die der Antragsteller durch seinen Applaus aktiv billigt, ist nicht ersichtlich. Dem Applaus des Antragstellers geht in dem Video die – überspitzte – Kritik eines Redners an der Partei „Die Grünen“ voran, die sinngemäß „alles zerstöre, was die Nachkriegsgeneration aufgebaut habe“. Das Verhalten des Antragstellers legt ohne Zweifel ein auf die Partei bezogenes Sympathisieren nahe, reicht aber gemäß den oben dargelegten Maßstäben für eine erforderliche aktive Förderung der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei ersichtlich nicht aus.
dd) Schließlich reichen nach alledem die in den Streit gestellten, sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckenden Einzelerkenntnisse, die nach der Auffassung des Senats jedenfalls eine Nähe des Antragstellers zu den (einzelnen) Themenschwerpunkten der Partei erkennen lassen, auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht aus, um die Voraussetzungen für die Regelvermutung zu begründen.
c) Soweit der Antragsgegner zudem geltend macht, die dargestellten Tatsachen sowohl einzeln als auch in einer Gesamtschau rechtfertigten die Annahme, der Antragsteller sei Mitglied der Partei „Die Heimat“, vermag er damit nicht durchzudringen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei sei nicht durch Tatsachen belegt. Das Landesamt habe dem Antragsgegner im Schreiben vom 22. Dezember 2023 diesbezüglich mitgeteilt, daß über eine tatsächliche Parteimitgliedschaft des Antragstellers keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen. Daß das Landesamt auf Grundlage nachrichtendienstlicher Erfahrungswerte eine solche Mitgliedschaft annehme, genüge im Rahmen der auf Tatsachen zu stützenden Prognose zur Beurteilung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit nicht, um die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG zu bejahen.
bb) Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, der Antragsteller bekenne sich öffentlich zur Gesinnung und den Zielen der Partei und setze sich politisch aktiv für deren Verwirklichung ein. Sein Pkw habe an bestimmten Tagen in der Nähe des Hauses geparkt, in dem der Landesvorsitzende der Partei wohne, woraus sich schließen lasse, daß er an weiteren Veranstaltungen teilgenommen habe. Ein Nachweis der Mitgliedschaft sei demgegenüber nicht erforderlich.
cc) Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsgegner nicht auf, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Er setzt sich nicht mit dessen Ausführungen auseinander, sondern setzt lediglich seine eigene Wertung der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entgegen. Zutreffend und im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut sieht es das Verwaltungsgericht insoweit als erforderlich aber auch ausreichend an, daß hinsichtlich der Annahme der Mitgliedschaft in einer Vereinigung ein tatsachenbegründeter Verdacht vorliegen muß (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). Die seitens des Antragsgegners genannten Tatsachen genügen – auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergänzten Teilnahme an der Wahlkampfveranstaltung vom 4. Oktober 2023 – auch nach Auffassung des Senats nicht, um den Verdacht einer Mitgliedschaft des Antragstellers in der Heimat zu begründen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind insgesamt dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Soweit der Rechtsstreit bezüglich des Widerrufs der Sprengstofferlaubnis und der darauf beruhenden Folgeanordnung (Ziffern 1.2 und 2.2 der Verfügung vom 26. Januar 2024) für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen, da seine Beschwerde zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Da der Widerruf der Sprengstofferlaubnis vorliegend an den §§ 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG sowie 8a Abs. 2 Nr. 3 c) SprengG zu messen ist, die mit den oben geprüften Regelungen des Waffengesetzes inhaltlich übereinstimmen, gelten diese Ausführungen entsprechend.
Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5, 50.1, 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde vor dem 1. Juli 2025). Danach ist für den Widerruf eines Waffenscheins ein Wert von 7.500,00 Euro und für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe ist entsprechend Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,00 Euro vorzunehmen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ist ebenfalls der Auffangwert zu Grunde zu legen. Dem hinzuzurechnen ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 16. April 2024 – 8 E 381/24 –, juris) der Streitwert für den (jedenfalls konkurrent) erfolgten Widerruf der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Munitionserwerbsberechtigung des Antragstellers in Höhe von 1.500,00 Euro (Ziffer 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der sich hieraus ergebende Wert von insgesamt 20.500,00 Euro (7.500,00 Euro bezogen auf den Kleinen Waffenschein, 6.500,00 Euro bezogen auf die Waffenbesitzkarte einschließlich der darauf eingetragenen drei Waffen, 5.000,00 Euro bezogen auf die sprengstoffrechtliche Erlaubnis sowie 1.500,00 Euro bezogen auf die Munitionserwerbsberechtigung) ist für das Eilverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
5. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Kosir Wagener Buchwald


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