Unser schneidiger Politkommissar

Paderborner Land du Hort der reinen Lehre

Ostwestfalen gilt eher als langweilig: plattes Land, muhende Kühe, bedächtige Leute. Ganz hinten die berüchtigte Senne: Hier lernten Generationen wehrpflichtiger Burschen die niedrigste Gangart. In der Polizeischule Stukenbrock können sich Polizeischüler auf ihre Prüfungen vorbereiten, ohne städtischen Versuchungen zu erliegen.

Auch die alte Bischofsstadt Paderborn gilt nicht als Wiege des Frohsinns oder zügelloser Ausschweifungen. Wo früher Inquisitoren streng auf Kirchenzucht achteten, wacht heute ein Politkommissar über das richtige Bewußtsein der Untertanen. Benedikt Apel heißt er, und weil die Überwachung unserer Gesinnung so wichtig ist, ist er sogar Hauptkommissar.

Heute werden keine Rosenkränze mehr gebetet, und er gibt keine Bibelstunden im rechten Glauben. Es müssen gleich ganze Aktionswochen für die linientreue Gesinnung sein:

Heute beginnen die Aktionswochen gegen Rassismus, mit Dauer bis zum 28. März 2021. Zahlreiche Initiativen und Organisationen aus dem gesamten Kreisgebiet beteiligen sich dabei mit Aktionen und Veranstaltungen. Auch die Kreispolizeibehörde Paderborn setzt sich als Partner im kreisweiten Netzwerk „Vielfalt lieben” für Demokratie und Toleranz und gegen Rechtsextremismus und Rassismus ein. Die Aktionswochen sollen auf das Problem Rassismus aufmerksam machen und Handlungsmöglichkeiten gegen Diskriminierung aufzeigen.

Benedikt Apel, Nein zu Rassismus und Diskriminierung, Facebook-Auftritt der Polizei NRW Paderborn
Schneidiger Einsatz für die Ideologie seines Dienstherrn 2021

Sein Namens-Ahnherr Benedikt von Nursia (480-547) hatte den Benediktiner-Orden gegründet. „Verzicht auf Eigentum, Schweigen, Demut, Keuschheit und Gehorsam bilden bis heute die wichtigsten Regeln Benedikts.“ Gehorcht und schweigt, ist das auch die Devise Benedikt Apels? Schweigen – vielleicht auch über den dienstpflichtwidrigen und verfassungsfeindlichen Versuch, sich als Polizist zum Gesinnungswächter aufzuschwingen?

Polizei ist schön und Ländersache

„§ 1 Polizeigesetz: Polizei ist schön und Ländersache“, hatte es spaßig unter uns Polizeioberwachtmeistern geheißen, als ich vor den Toren Paderborns 1973 die Stukenbrocker Polizeischule besucht hatte. Wir lernten dann aber ernsthaft, daß wir in einem Rechtsstaat leben. Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit handeln. Die Ur-Zuständigkeit der Polizei besteht darin, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese ist gewahrt, wenn der Staat und seine Bürger sich ungestört entfalten können und keinen Gefahren ausgesetzt sind.

Daneben werden Polizeibehörden auch als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung tätig. Wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht und keine Straftat begangen wurde, haben Polizisten nichts zu tun.

Sonst geht die philosophische, politische, parteiliche oder religiöse Gesinnung der Bürger keinen Polizisten dienstlich etwas an. Benedikt Apel sieht das allerdings locker. Ein bißchen ideologische Propaganda kann nie schaden – oder?

Über den Rand der Verfassung hinausgeschossen

Wir sollen bitte „Vielfalt lieben“, empfiehlt er, und „Handlungsmöglichkeiten“ will er aufzeigen „gegen Rechtsextremismus und Rassismus“. Das ist rechts- und verfassungswidrig. Dabei ist ganz gleichgültig, was man unter „Rechtsextremismus und Rassismus“ versteht. Beides als Gesinnung geht die Polizeibehörden nichts an. Es ist erlaubt, sich rechtsextremistisch und rassistisch zu äußern, wenn man es denn möchte. Darin liegt weder eine Straftat noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Selbstverständlichkeit des Grundgesetzes mit den Worten hervorgehoben, der Grundgesetzgeber habe festgelegt,

daß nicht schon die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen als solche die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung bildet, sondern erst eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 5, 85 <141>). Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>). Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.

(BVerfG, Beschluß vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347, Rn. 67).

Die Ausbildung eines Polizeikommisars in allen Ehren – aber mit ihm darüber diskutieren, was überhaupt Rechtsextremismus und was Rassismus ist, möchte ich gar nicht erst anfangen. Bei einem Einsatz meiner damaligen Bochumer Einsatzhundertschaft in Dortmund 1974 erklärte uns zuvor unser Hundertschaftsführer, es könnten Gefahren für die öffentliche Sicherheit von „Maoisten und Chaotisten“ ausgehen, was uns zu leisem Kichern verleitete. Genauer wußte der Hauptkommisar es nicht. Es mußte aber auch nicht genauer interessieren: Jeder durfte meinen, was er will, nur nicht gewalttätig. Das gilt von Rechts wegen unverändert bis heute.

Rechtmäßige Ausübung öffentlicher Gewalt

Gewaltsam stürmten 1975 Demonstranten gegen eine KVB-Fahrpreiserhöhung Straßenbahngleise, blockierten sie und hinderten Zehntausende zum Feierabend an der Heimfahrt. Daß ich vielleicht auch gegen Fahrpreiserhöhungen war, spielte keine Rolle: Schneidig und in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt sehe ich mich auf dem Foto die Gleise räumen.

Schneidiger Einsatz: Köln, Rudolfplatz, 10.7.1975
(Verfasser links vor der Straßenbahn)

Wir verteidigten die Rechtsordnung und in einem ganz unmittelbaren Sinn die Freiheit unserer Mitbürger, mit der Straßenbahn nach Hause zu fahren. Darauf waren wir auch stolz. Wir schützten Recht und Gesetz, von dessen Sinn wir überzeugt waren. Wir schützten es vor jedermann und gegen jedermann, ohne Ansehen der Person und ihrer etwaigen Gesinnung.

Aus Art.20 I GG leitet das Bundesverfassungsgericht  das Demokratieprinzip her: Der politi­sche Wil­lensbil­dungs­prozeß muß sich vom Volk hin zu den Staatsorga­nen vollzie­hen und nicht umge­kehrt. Den Staats­or­ga­nen ist grundsätzlich je­de Ein­fluß­nahme auf den Prozeß des Volks­willens ver­wehrt.[1] Genau das macht Demokratie aus: Das Volk wird nicht von oben gelenkt, sondern lenkt selbst. Darum ist das strikte

Gebot staatlicher Neutralität nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung

(BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11-39, Rn. 46)

ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Der Staat darf sich ideologisch nicht einmischen und die Bürger linientreu formieren, selbst die Regierung nicht, obwohl sie die faktische Macht dazu hat,

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die der Bundesregierung zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet

(BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11-39, Rn. 52)

und schon gar nicht eine Polizeibehörde. Polizeikommissare dürfen von Rechts wegen und bei dienstpflichtgemäßem Handeln keine Politkommissare sein.

Zwar dürfen Polizeibehörden vor Einbrechern warnen: „Sei schlauer als der Klauer!“, und sie dürfen öffentlich die Verkehrssicherheit anmahnen. Dort drohen Straftaten und Schäden, also Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Für Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der ideologische Präferenzen der Partei ihres Dienstherrn sind sie aber nicht zuständig. Rassismus und Rechtsextremismus sind keine Straftaten und keine verbotenen Gesinnungen, weil es in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin keine verbotenen Gesinnungen gibt.

Ein Staat, in dem Polizisten eine falsche Gesinnung für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung halten, ist nicht mehr der Staat unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Polizisten dürfen keine Parteiarmee bilden

Es untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in unseren Rechtsstaat, wenn sich Polizeibeamte zu Bütteln irgendeiner Weltanschauung machen lassen. Je heterogener und pluraler die offene Gesellschaft wird, desto weniger dürfen der Staat und seine Diener parteiisch auftreten. Wenn nach einem Fußballspiel die Fans mit den blau-weißen Schals und die mit den grün-weißen handgreiflich werden, dürfen dazwischengehende Polizisten unter keinen Umständen selbst solche Schals tragen.

Der innere Frieden steht auf dem Spiel, wenn der Bürger nicht mehr dem neutralen Staat und seinen Polizisten gehorchen soll, sondern sich wie gegenüber Parteiarmeen der herrschenden Parteien fühlt.


[1] BVerfG E 20, 56 (99) = NJW 1966,1499 (1503).

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Die bürgerlichen Flügel der AfD – nationaler Imperativ oder Tanz um das goldene Kalb?

  1. Bernhardt

    In den 1960er mauerte sich die DDR ein, zugleich Lehrte man uns
    Die Volkspolizei Dein Freund und Helfer. In den momentan laufenden Jahr,
    geben Sicherheitsfirmen den Menschen ein besseres Sicherheitsgefühl.

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